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OVG Schleswig-Holstein, 24.02.1999 - 2 L 140/97 |
Zitiervorschläge
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24. Februar 1999 - 2 L 140/97 (https://dejure.org/1999,12518)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstattung der Kosten für die Verlegung von Grundstücksanschlussleitungen; Bestimmung der Grundstücksanschlussleitungen zu Teilen der öffentlichen Einrichtung; Ausschluss eines Rückgriffs auf nachrangige Erstattungsregelungen mit Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 20.08.1997 - 9 A 6/97
- OVG Schleswig-Holstein, 24.02.1999 - 2 L 140/97
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2000, 247
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 06.10.1989 - 8 C 2.88
Wasserversorgungsanlage - Unterhaltung der Anschlussleitungen - Kostenerstattung …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VGH Baden-Württemberg, 05.02.1998 - 2 S 2793/96
Kommunalabgaben: Kosten für eine Hausanschlußleitung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 31.05.1990 - 9 L 93/89
Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde wegen Beschädigung der …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OVG Schleswig-Holstein, 18.11.1997 - 2 L 134/96 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OVG Schleswig-Holstein, 24.10.2001 - 2 L 29/00
Abwassergebühr, Gebührenbescheid, erlassene Behörde, Kalkulation, …
So können zum Beispiel Beiträge für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen nur erhoben werden, wenn sie Teil der öffentlichen Einrichtung sind (Urt. des Senats vom 24.02.1999, 2 L 140/97, NordÖR 1999, 310). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.08.2000 - 1 M 62/00 Die Bestimmung z.B. der Grundstücksanschlussleitungen zu Teilen der öffentlichen Einrichtung hat zur Folge, dass Aufwendungen für ihre Herstellung nur über Beiträge gedeckt werden können (OVG Schleswig, vom 24.02.1999, 2 L 140/97, NordÖR 1999, 310 f.) und ein Erstattungsanspruch nicht in Betracht kommt (…Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht § 10 Rdn. 69).