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   OVG Schleswig-Holstein, 14.02.2019 - 2 LB 98/18   

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OVG Schleswig-Holstein, 14.02.2019 - 2 LB 98/18 (https://dejure.org/2019,2436)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 14.02.2019 - 2 LB 98/18 (https://dejure.org/2019,2436)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 14. Februar 2019 - 2 LB 98/18 (https://dejure.org/2019,2436)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Klagebefugnis für Gleichstellungsbeauftragte

  • rechtsportal.de

    Beteiligungsrechte nach dem Gleichstellungsgesetz; Klagebefugnis für Gleichstellungsbeauftragte in Bezug auf ihre Beteiligungs- und Mitwirkungsaufgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Keine Klagebefugnis für Gleichstellungsbeauftragte

  • Jurion (Kurzinformation)

    Keine Klagebefugnis für Gleichstellungsbeauftragte

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Gleichstellungsbeauftragte können ihre Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte nicht einklagen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 970
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.2004 - 4 S 675/02

    Rechte der Frauenvertreterin nach dem FrFöG BW gegenüber dem Dienststellenleiter

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.02.2019 - 2 LB 98/18
    Denn unabhängig davon, dass die Möglichkeit körperschaftsinterner Auseinandersetzungen jeder Kompetenzverteilung immanent ist, erfolgt die Kompetenzzuweisung grundsätzlich nicht zum Schutze "eigennützig" wahrzunehmender Interessen der kompetenzbelehnten Stelle, sondern dient in der Regel allein dem einwandfreien und reibungslosen Funktionsablauf innerhalb der Gesamtorganisation und damit der Wahrung öffentlicher Interessen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. März 2004 - 4 S 675/02 -, juris Rn. 15 m.w.N.).

    Ausnahmsweise ist jedoch dann von der Übertragung einklagbarer Wahrnehmungsbefugnisse auszugehen, wenn dies entweder vom Gesetzgeber ausdrücklich normiert worden ist oder wenn im Wege der Auslegung der jeweils einschlägigen Bestimmungen ermittelt werden kann, dass einem Funktionsträger oder einer Funktionsträgerin als "Kontrastorgan" zum Zwecke einer sachgerechten Ausbalancierung innerkörperschaftlicher Interessengegensätze die eigenständige Bewältigung bestimmter Aufgabenbereiche zugewiesen wird und er bzw. sie insofern mit einer wehrfähigen Rechtsposition von der Rechtsordnung ausgestattet worden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. März 2004, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.).

    Diese Anbindung an die Verwaltung lässt den gesetzgeberischen Willen erkennen, das Amt der Gleichstellungsbeauftragten gerade nicht im Sinne einer Repräsentantin eines mit den Interessen der Dienststelle kollidierenden Fremdinteresses zu konzipieren (im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. März 2004, a.a.O., Rn. 19; OVG Sachsen, Beschluss vom 3. November 1999 - 2 S 701/99 -, NVwZ 1999, S. 728 zitiert nach beck-online; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 1 L 150/16 -, juris Rn. 8; OVG Saarland, Urteil vom 19. September 2003 - 1 R 21/02 -, juris Rn. 20ff.; VGH Hessen, Beschluss vom 30. August 1996 - 1 TG 3381/96 -, juris Rn. 3ff. mit Hinweis auf die jeweilige unmittelbare Unterstellung der Gleichstellungs- bzw. Frauenbeauftragten unter die Dienststellenleitung nach dem jeweiligen Landesrecht).

    Eine wehrfähige Rechtsposition wird hierdurch nicht begründet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. März 2004 - 4 S 675/02 -, juris Rn. 20).

  • OVG Sachsen, 03.11.1999 - 2 S 701/99
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.02.2019 - 2 LB 98/18
    Diese Anbindung an die Verwaltung lässt den gesetzgeberischen Willen erkennen, das Amt der Gleichstellungsbeauftragten gerade nicht im Sinne einer Repräsentantin eines mit den Interessen der Dienststelle kollidierenden Fremdinteresses zu konzipieren (im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. März 2004, a.a.O., Rn. 19; OVG Sachsen, Beschluss vom 3. November 1999 - 2 S 701/99 -, NVwZ 1999, S. 728 zitiert nach beck-online; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 1 L 150/16 -, juris Rn. 8; OVG Saarland, Urteil vom 19. September 2003 - 1 R 21/02 -, juris Rn. 20ff.; VGH Hessen, Beschluss vom 30. August 1996 - 1 TG 3381/96 -, juris Rn. 3ff. mit Hinweis auf die jeweilige unmittelbare Unterstellung der Gleichstellungs- bzw. Frauenbeauftragten unter die Dienststellenleitung nach dem jeweiligen Landesrecht).

    Daraus folgt aber nicht, dass sie die von ihr zu vertretenden Belange als eigene Rechte ausübt (vgl. auch OVG Sachsen, Beschluss vom 3. November 1999 - 2 S 701/99 -, NVwZ 1999, S. 728 zitiert nach beck-online, zur gleichlautenden Vorschrift im sächsischen Frauenförderungsgesetz).

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.08.2009 - 3 MB 10/09
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.02.2019 - 2 LB 98/18
    Zur Begründung führt sie unter anderem aus, sie verfüge, wie vom Verwaltungsgericht und bereits zuvor vom Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 6. August 2009 - 3 MB 10/09 - festgestellt, über eine Klagebefugnis.

    Die Rechtsprechung des ehemals zuständigen Senats zur klagebefugten Organstellung einer nach schleswig-holsteinischem Landesrecht berufenen Gleichstellungsbeauftragten (ausdrücklich: Beschluss vom 6. August 2009 - 3 MB 10/09 -, juris Rn. 9 ff.) und des erkennenden Senats (vom 31. Mai 2016 - 2 MB 9/16 -, juris, ohne Erörterung einer Antragsbefugnis) wird ausdrücklich aufgegeben.

  • BVerfG, 26.10.1994 - 2 BvR 445/91

    Gleichstellungsbeauftragte

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.02.2019 - 2 LB 98/18
    Das wird schon dadurch deutlich, dass die Gleichstellungsbeauftragte nach dem Gleichstellungsgesetz nicht als eigenständiges Organ geschaffen worden - was grundsätzlich möglich wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 1994 - 2 BvR 445/91 -, juris Rn. 44 zur kommunalen Gleichstellungsbeauftragten in Schleswig-Holstein) -, sondern der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet ist (§ 18 Abs. 3 Satz 1 GstG).
  • VGH Hessen, 30.08.1996 - 1 TG 3381/96

    Beteiligungsrecht der Frauenbeauftragten bei Personalmaßnahmen - fehlende

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.02.2019 - 2 LB 98/18
    Diese Anbindung an die Verwaltung lässt den gesetzgeberischen Willen erkennen, das Amt der Gleichstellungsbeauftragten gerade nicht im Sinne einer Repräsentantin eines mit den Interessen der Dienststelle kollidierenden Fremdinteresses zu konzipieren (im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. März 2004, a.a.O., Rn. 19; OVG Sachsen, Beschluss vom 3. November 1999 - 2 S 701/99 -, NVwZ 1999, S. 728 zitiert nach beck-online; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 1 L 150/16 -, juris Rn. 8; OVG Saarland, Urteil vom 19. September 2003 - 1 R 21/02 -, juris Rn. 20ff.; VGH Hessen, Beschluss vom 30. August 1996 - 1 TG 3381/96 -, juris Rn. 3ff. mit Hinweis auf die jeweilige unmittelbare Unterstellung der Gleichstellungs- bzw. Frauenbeauftragten unter die Dienststellenleitung nach dem jeweiligen Landesrecht).
  • OVG Saarland, 19.09.2003 - 1 R 21/02

    Frauenbeauftragte, Klagebefugnis

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.02.2019 - 2 LB 98/18
    Diese Anbindung an die Verwaltung lässt den gesetzgeberischen Willen erkennen, das Amt der Gleichstellungsbeauftragten gerade nicht im Sinne einer Repräsentantin eines mit den Interessen der Dienststelle kollidierenden Fremdinteresses zu konzipieren (im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. März 2004, a.a.O., Rn. 19; OVG Sachsen, Beschluss vom 3. November 1999 - 2 S 701/99 -, NVwZ 1999, S. 728 zitiert nach beck-online; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 1 L 150/16 -, juris Rn. 8; OVG Saarland, Urteil vom 19. September 2003 - 1 R 21/02 -, juris Rn. 20ff.; VGH Hessen, Beschluss vom 30. August 1996 - 1 TG 3381/96 -, juris Rn. 3ff. mit Hinweis auf die jeweilige unmittelbare Unterstellung der Gleichstellungs- bzw. Frauenbeauftragten unter die Dienststellenleitung nach dem jeweiligen Landesrecht).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.12.2016 - 1 L 150/16

    Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.02.2019 - 2 LB 98/18
    Diese Anbindung an die Verwaltung lässt den gesetzgeberischen Willen erkennen, das Amt der Gleichstellungsbeauftragten gerade nicht im Sinne einer Repräsentantin eines mit den Interessen der Dienststelle kollidierenden Fremdinteresses zu konzipieren (im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. März 2004, a.a.O., Rn. 19; OVG Sachsen, Beschluss vom 3. November 1999 - 2 S 701/99 -, NVwZ 1999, S. 728 zitiert nach beck-online; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 1 L 150/16 -, juris Rn. 8; OVG Saarland, Urteil vom 19. September 2003 - 1 R 21/02 -, juris Rn. 20ff.; VGH Hessen, Beschluss vom 30. August 1996 - 1 TG 3381/96 -, juris Rn. 3ff. mit Hinweis auf die jeweilige unmittelbare Unterstellung der Gleichstellungs- bzw. Frauenbeauftragten unter die Dienststellenleitung nach dem jeweiligen Landesrecht).
  • BVerwG, 30.07.1990 - 7 B 71.90

    Klagebefugnis bei der Feststellungsklage - Unterbleiben der notwendigen Beiladung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.02.2019 - 2 LB 98/18
    Bei der hier einschlägigen Feststellungsklage, ist für die Klagebefugnis die Regelung des § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend heranzuziehen (vgl. Wahl/ Schütz, in: Schoch/ Schneider/ Bier, 35. EL September 2018, VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 1990 - 7 B 71.90 -, juris Rn. 4).
  • BVerwG, 02.12.2015 - 10 C 18.14

    Berufsständische Versorgung; Versorgungswerk; Subsidiarität; Kammer;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.02.2019 - 2 LB 98/18
    Andernfalls könnten Differenzen aus dem Binnenbereich der Exekutive beliebig vor die Verwaltungsgerichte getragen und so die aufgabenangemessene Gestaltung von Verwaltungsstrukturen erschwert werden, ohne dass dies durch Vorschriften des materiellen Rechts veranlasst wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2015 - 10 C 18.14 -, juris Rn. 17).
  • BVerwG, 30.03.2006 - 2 B 8.06

    Umfang des Klagerechts und der Beteiligtenfähigkeit von Funktionsträgern mit

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.02.2019 - 2 LB 98/18
    Die zur Klage befugte Rechtsstellung einer nach Landesrecht bestellten Gleichstellungsbeauftragten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO muss sich aus dem jeweiligen Landesrecht ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. März 2003 - 2 B 8.06 -, juris Rn. 2).
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.11.2018 - 2 LA 59/16

    Faktische Korrektur einer falschen Adressierung durch Bearbeitung des zuständigen

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.05.2016 - 2 MB 9/16

    Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten eines Standorts an

  • VG Hamburg, 11.02.2020 - 25 FL 23/19

    Personalvertretungsrecht; Bestimmung eines hamburgischen Gerichts als örtlich

    Wehrfähige Innenrechtspositionen stehen den Gleichstellungsbeauftragten nicht zu Gebote; ihre Befugnisse sollen allein die innerbehördliche Kompetenzwahrnehmung sicherstellen, ihr aber keine organisatorisch verselbständigte Innenrechtsposition einräumen, die sie wie ein eigenes partikulares Interesse gegen Beeinträchtigungen auf dem Klageweg verteidigen könnte; der Gesetzgeber hat ihr nicht die Funktion eines "Kontrastorgans" zugewiesen hat, etwa um die Austragung von Interessengegensätzen und das Austarieren von Partikularinteressen innerhalb der Dienststelle institutionell abzusichern (OVG Schleswig, Urt. v. 14.2.2019, 2 LB 98/18, Rn. 19 ff.).

    Die Zuordnung zur Leitung der Dienststelle grenzt das Amt der Gleichstellungsbeauftragten deutlich von der als echtes Interessenvertretungsorgan der Beschäftigten wirkenden Personalvertretung ab (OVG Schleswig, Urt. v. 14.2.2019, a.a.O., Rn. 29).

  • BVerwG, 11.08.2022 - 5 A 2.21

    Begrenzte Klagemöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten im

    Ohne eine ausdrückliche oder durch Auslegung ermittelbare gesetzliche Einräumung eines entsprechenden prozessual wehrfähigen organschaftlichen Rechts ist davon auszugehen, dass der Gleichstellungsbeauftragten die ihr innerhalb der Verwaltung eingeräumten Kompetenzen nur im Innenverhältnis zur Dienststellenleitung, nicht aber als gerichtlich einklagbares Recht zustehen (vgl. auch OVG Schleswig, Urteil vom 14. Februar 2019 - 2 LB 98/18 - juris Rn. 21 ff.).
  • VG Schleswig, 12.12.2019 - 6 B 32/19

    Widerruf der Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten

    Allerdings ist aufgrund der im Bescheid vom 23. Juli 2019 exemplarisch dargestellten Vorgänge sowie nach Aktenlage offensichtlich, dass das zwischen Dienstellenleitung und Gleichstellungsbeauftragter nach dem GstG vorausgesetzte Koordinationsverhältnis, in dessen Rahmen und entsprechend dem Gesetzeszweck beide gemeinsam auf die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu achten haben (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 14. Februar 2019 - 2 LB 98/18 -, juris Rn. 30) angespannt ist und mitunter konfrontativ wirkt.

    Dies folgt bereits aus der ihr zugedachten Aufgabe, das "mahnende Gewissen" der Dienststellenleitung zu sein und aus ihrer auf kritische Reflexion angelegten Aufgabenstellung (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 14. Februar 2019 - 2 LB 98/18 -, juris Rn. 30, 38).

  • VGH Bayern, 08.02.2022 - 6 CE 21.1985

    Ruhendstellung des Ehrenamts "Ansprechpartner Sucht" während

    Ob diese Regelungen der auf § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 75 Abs. 3 Nr. 15 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) a.F. (entspricht § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG in der Fassung des Gesetzes vom 9.6.2021, BGBl. I S. 1614) gestützten Dienstvereinbarung ein subjektives Recht des Inhabers des Ehrenamtes Ansprechpartner Sucht im Sinn eines einklagbaren Anspruchs auf Ausübung dieses Ehrenamtes begründen, ist in der Dienstvereinbarung nicht ausdrücklich geregelt und daher im Wege der Auslegung zu ermitteln (vgl. VGH BW, U.v. 9.3.2004 - 4 S 675/02 - juris Rn. 16, OVG SH, U.v. 14.2.2019 - 2 LB 98/18 - juris Rn. 23 zur Frage der Klagebefugnis einer nach Landesrecht bestellten Frauenvertreterin bzw. Gleichstellungsbeauftragten).
  • VG München, 30.06.2021 - M 21b E 21.1647

    Ruhendstellung des Ehrenamts "Ansprechperson Sucht" bei gleichzeitiger

    Zwar wurde eine Antrags- bzw. Klagebefugnis bei bestimmten Rechten von Beauftragten und abhängig von den jeweils zu Grunde liegenden Regelungen in der Rechtsprechung teilweise verneint (vgl. OVG SH, U.v. 14.2.2019 - 2 LB 98/18 - juris (keine Klagebefugnis für Gleichstellungsbeauftragte bezüglich ihrer Beteiligungs- und Mitwirkungsaufgaben nach dem schleswigholsteinischen Gleichstellungsgesetz; HessVGH, B.v. 30.8.1996 - 1 TG 3381/96 - NVwZ-RR 1998, 186 (betreffend das Beteiligungsrecht der Frauenbeauftragten bei Personalmaßnahmen)).
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