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OVG Schleswig-Holstein, 17.03.2021 - 5 O 17/20 |
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- OVG Niedersachsen, 21.01.2019 - 7 LA 91/18
Einstweilige Erlaubnis zum Betrieb eines Linienverkehrs- Antrag auf Zulassung der …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 17.03.2021 - 5 O 17/20
Bei der Klage auf Verpflichtung zur Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG beträgt der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG - im Wege der Halbierung des Betrages nach Nr. 47.6 des Streitwertkatalogs - 10.000 Euro je Linie (gegen OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 7 LA 91/18 -, juris Rn. 32).Eine weitere Reduzierung ist hier nicht angezeigt (a.A. OVG B-Stadt, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 7 LA 91/18 -, juris, Rn. 32), kann aber in Betracht kommen, wenn eine einstweilige Erlaubnis mit kürzerer Laufzeit Gegenstand eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutzes ist (…vgl. Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2020 - 5 MB 22/20 -, juris, Rn. 34; OVG B-Stadt…, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 7 ME 50/16 -, juris, Rn. 26).
- OVG Niedersachsen, 20.05.2016 - 7 ME 50/16
Einstweilige Erlaubnis zum Betrieb eines Linienverkehrs
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 17.03.2021 - 5 O 17/20
Eine weitere Reduzierung ist hier nicht angezeigt (a.A. OVG B-Stadt…, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 7 LA 91/18 -, juris, Rn. 32), kann aber in Betracht kommen, wenn eine einstweilige Erlaubnis mit kürzerer Laufzeit Gegenstand eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutzes ist (…vgl. Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2020 - 5 MB 22/20 -, juris, Rn. 34; OVG B-Stadt, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 7 ME 50/16 -, juris, Rn. 26). - OVG Schleswig-Holstein, 20.10.2020 - 5 MB 22/20
Einstweilen neuer Betreiber für den Buslinienverkehr im Teilnetz West des Kreises …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 17.03.2021 - 5 O 17/20
Eine weitere Reduzierung ist hier nicht angezeigt (a.A. OVG B-Stadt…, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 7 LA 91/18 -, juris, Rn. 32), kann aber in Betracht kommen, wenn eine einstweilige Erlaubnis mit kürzerer Laufzeit Gegenstand eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutzes ist (vgl. Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2020 - 5 MB 22/20 -, juris, Rn. 34; OVG B-Stadt…, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 7 ME 50/16 -, juris, Rn. 26).