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OVG Schleswig-Holstein, 19.05.1992 - 1 L 99/91 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Schleswig - 8 A 248/88
- OVG Schleswig-Holstein, 19.05.1992 - 1 L 99/91
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 08.07.1983 - V ZR 204/82
Baulast
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.05.1992 - 1 L 99/91
Zwar trifft es zu, daß die Baulast weder dem Eigentümer des begünstigten Grundstücks einen privatrechtlichen Nutzungsanspruch gewährt, noch grundsätzlich den Baulastübernehmer verpflichtet, die Nutzung zu dulden (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.1983 - VZR 204/82 -, DVBl. 1983, 1149). - OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.02.1983 - 6 A 39/82
Landwirtschaft; Landwirtschaftlicher Betrieb; Trennung; Teilung; Altenteilerhaus
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.05.1992 - 1 L 99/91
Das öffentliche Interesse kann nur in den Fällen verneint werden, in denen bauaufsichtliche Belange nicht mehr sicherungsbedürftig oder sicherungsfähig sind (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 28.02.1983 - 6 A 39/82 -, Die Gemeinde 1984, 86). - OVG Schleswig-Holstein, 18.02.1992 - 1 L 33/91
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.05.1992 - 1 L 99/91
Vielmehr bleibt der Kläger nunmehr allein prozeßführungsbefugt hinsichtlich des Streitgegenstandes, entweder aus dem analog anwendbaren Rechtsgedanken des § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO, wonach eine (Teil-) Veräußerung oder (Teil-) Abtretung der Streitsache aus Gründen der Prozeßökonomie auf den Fortgang des Verfahrens keinen Einfluß hat (vgl. dazu Urteil des Senats v. 08.02.1992 - 1 L 33/91 -), oder aus der Überlegung heraus, daß der infolge der Eigentumsübertragung eingetretene Parteiwechsel als Klageänderung i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO anzusehen ist (…vgl. u.a. Redeker/von Oertzen, Kommentar zur VwGO, 10. Aufl. 1991, § 91 Rdnr. 5), die der Senat jedenfalls für sachdienlich hält.
- OVG Schleswig-Holstein, 20.03.1997 - 1 L 82/96
Formerfordernis; Baulast; Zuwegung
Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 19. Mai 1992 (- 1 L 99/91 -, Die Gemeinde 1993, 16) näher ausgeführt, daß eine Baulast nicht durch Zuschlag im Wege einer Zwangsversteigerung erlischt.