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   OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2016 - 1 B 4.16   

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OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2016 - 1 B 4.16 (https://dejure.org/2016,50653)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.12.2016 - 1 B 4.16 (https://dejure.org/2016,50653)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. Dezember 2016 - 1 B 4.16 (https://dejure.org/2016,50653)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2 Abs 1 StrG BB, § 6 Abs 1 StrG BB, § 6 Abs 4 StrG BB, § 6 Abs 7 StrG BB, § 48 Abs 7 StrG BB
    Öffentlichkeit einer Straße nach dem Recht der DDR

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 Abs 1 VwGO, § 43 Abs 1 VwGO, § 2 Abs 1 StrG BB, § 6 Abs 1 StrG BB, § 6 Abs 4 StrG BB, § 6 Abs 7 StrG BB, § 48 Abs 7 StrG BB, StrV
    Öffentliche Straße; öffentliche Nutzung nach bisherigem Recht; Widmungsfiktion; Verkehrsarten; Verkehrszwecke (Beschränkung auf einzelne Verkehrsarten/ -zwecke hindert die Öffentlichkeit nicht); Nutzungsvermutung durch Erschließungsfunktion; betrieblich-öffentliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.05.2010 - 3 L 465/08

    Feststellung der Öffentlichkeit eines Weges; statthafte Klageart; DDR;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2016 - 1 B 4.16
    Die "Öffentlichkeit des Weges" berührt die Rechtsbeziehungen des Klägers als Eigentümer zu der Beklagten, die für einen öffentlichen Weg straßenrechtlich verantwortlich ist (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 26).

    aa) Straßen, Wege und Plätze i. S. d. § 1 StrVO-DDR 1957 sind Anlagen, die dem Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr dienen, es sei denn, dass sie ausschließlich für den schienengebundenen Fahrzeugverkehr bestimmt sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 24.14 - Seite 8; OVG Magdeburg, Urteil vom 14. November 2002 - 1 L 153/02 - juris Rn. 27 und Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 32).

    Ferner ist eine Straße dann öffentlich und damit dem allgemeinen Verkehr zugänglich, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 24.14 - Seite 8; OVG Magdeburg, Urteil vom 14. November 2002 - 1 L 153/02 - juris Rn. 27 und Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 32).

    Eine rechtlich nichtöffentliche Straße liegt demgegenüber vor, wenn von Seiten des Verfügungsberechtigten wirksame Vorsorge dafür getroffen wurde, dass nur Personen Zutritt erhalten, die in engen persönlichen Beziehungen zum Eigentümer des Straßengrundes stehen oder in eine solche treten wollen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 24.14 - Seite 8; OVG Magdeburg, Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 32).

    Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage, ob eine Fläche tatsächlich als öffentliche Straße bzw. als öffentlicher Weg oder Platz genutzt worden ist, können sich dabei u.a. aus der Ausübung der Wegeaufsicht, Eintragungen in Karten, Plänen und Katastern, der Beschaffenheit und der Funktion (dem Zweck) der (Wege-) Fläche ergeben (OVG Magdeburg, Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 33).

    Eine Straße ist nämlich schon dann dem allgemeinen Verkehr zugänglich und damit im straßenrechtlichen Sinne öffentlich, wenn sie für jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 24.14 - Seite 8; OVG Magdeburg, Urteil vom 14. November 2002 - 1 L 153/02 - juris Rn. 27, Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 32).

  • BVerwG, 20.11.2014 - 1 B 24.14

    Grundsatzrevision; Zeitpunkt der Anerkennung der passiven Dienstleistungsfreiheit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2016 - 1 B 4.16
    aa) Straßen, Wege und Plätze i. S. d. § 1 StrVO-DDR 1957 sind Anlagen, die dem Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr dienen, es sei denn, dass sie ausschließlich für den schienengebundenen Fahrzeugverkehr bestimmt sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 24.14 - Seite 8; OVG Magdeburg, Urteil vom 14. November 2002 - 1 L 153/02 - juris Rn. 27 und Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 32).

    Ferner ist eine Straße dann öffentlich und damit dem allgemeinen Verkehr zugänglich, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 24.14 - Seite 8; OVG Magdeburg, Urteil vom 14. November 2002 - 1 L 153/02 - juris Rn. 27 und Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 32).

    Eine rechtlich nichtöffentliche Straße liegt demgegenüber vor, wenn von Seiten des Verfügungsberechtigten wirksame Vorsorge dafür getroffen wurde, dass nur Personen Zutritt erhalten, die in engen persönlichen Beziehungen zum Eigentümer des Straßengrundes stehen oder in eine solche treten wollen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 24.14 - Seite 8; OVG Magdeburg, Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 32).

    Eine Straße ist nämlich schon dann dem allgemeinen Verkehr zugänglich und damit im straßenrechtlichen Sinne öffentlich, wenn sie für jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 24.14 - Seite 8; OVG Magdeburg, Urteil vom 14. November 2002 - 1 L 153/02 - juris Rn. 27, Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 32).

    Der Öffentlichkeit im straßenrechtlichen Sinne steht es dabei nicht entgegen, wenn sich die Bestimmung des Weges auf einzelne Verkehrsarten (etwa Fußgänger- oder Radverkehr) oder auf einzelne Verkehrszwecke (Weg zur Schule, Kirche, Friedhof o.ä. öffentliche bzw. private Einrichtungen) beschränkt, sofern der Weg zumindest in der einen oder anderen Weise jedermann offen steht, selbst wenn er zeitweilig nicht oder z. B. aufgrund der Witterungsverhältnisse nur beschränkt genutzt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 24.14 - Seite 8; Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kapitel 5 Rn. 9).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.11.2002 - 1 L 153/02
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2016 - 1 B 4.16
    aa) Straßen, Wege und Plätze i. S. d. § 1 StrVO-DDR 1957 sind Anlagen, die dem Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr dienen, es sei denn, dass sie ausschließlich für den schienengebundenen Fahrzeugverkehr bestimmt sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 24.14 - Seite 8; OVG Magdeburg, Urteil vom 14. November 2002 - 1 L 153/02 - juris Rn. 27 und Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 32).

    Ferner ist eine Straße dann öffentlich und damit dem allgemeinen Verkehr zugänglich, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 24.14 - Seite 8; OVG Magdeburg, Urteil vom 14. November 2002 - 1 L 153/02 - juris Rn. 27 und Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 32).

    Eine Straße ist nämlich schon dann dem allgemeinen Verkehr zugänglich und damit im straßenrechtlichen Sinne öffentlich, wenn sie für jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 24.14 - Seite 8; OVG Magdeburg, Urteil vom 14. November 2002 - 1 L 153/02 - juris Rn. 27, Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 32).

  • OVG Berlin, 10.11.2004 - 1 B 8.04

    Feststellung der Öffentlichkeit eines zur Zeit der DDR öffentlichen Weges nach

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2016 - 1 B 4.16
    Mit dieser Definition war zugleich geregelt, dass die bei Inkrafttreten der StrVO-DDR 1974 vorhandenen öffentlichen Straßen ihren öffentlichen Status beibehalten sollten (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. November 2004 - 1 B 8.04 - juris Rn. 23 m.w.N.; sinngemäß auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. August 2010 - OVG 1 B 3.10 - juris Rn. 20; Zörner, Alte Straßen in den neuen Bundesländern im Spiegel der Rechtsprechung, LKV 2000, 526 ).

    Für den Entzug der Öffentlichkeit hätte es sowohl nach § 3 Abs. 4 StrVO-DDR 1957 wie auch nach § 4 Abs. 3 StrVO-DDR 1974 einer - hier nicht behaupteten - Entscheidung der zuständigen Staatsorgane bzw. eines Beschlusses des Rates der Gemeinde bedurft (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. November 2004 - OVG 1 B 8.04 - juris Rn. 26).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2005 - 1 S 118.05

    Versammlung in Halbe am 12. November 2005

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2016 - 1 B 4.16
    Dabei kann dahinstehen, ob die erstmals mit § 3 Abs. 3 StrVO-DDR 1974 geschaffene Kategorie der betrieblich-öffentlichen Straße auch für - wie hier - damals bereits bestehende (allgemein-) öffentliche Straßen als neue Straßengruppe eingeführt werden sollte (so wohl OVG Greifswald, Beschluss vom 13. Februar 2002 - 1 L 151/00 - juris Rn. 62 Mitte), wozu es jedenfalls in Zweifelsfällen (vgl. Zörner, Alte Straßen in den neuen Bundesländern im Spiegel der Rechtsprechung, LKV 2000, 526, ) gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StrVO-DDR 1974 eines Ratsbeschlusses der Gemeinde bedurft hätte, oder ob die vorhandenen öffentlichen Straßen nach § 3 Abs. 1 StrVO-DDR 1974 weiterhin öffentlich bleiben und nicht nachträglich beschränkt werden sollten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2005 - OVG 1 S 118.05 - juris Rn. 20; Sauthoff, öffentliche Straßen 2. Aufl. 2010, Rn. 130 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.08.2010 - 1 B 3.10

    Feststellungsklage; Straße; Öffentlichkeit; Widmung; Widmungsfiktion;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2016 - 1 B 4.16
    Mit dieser Definition war zugleich geregelt, dass die bei Inkrafttreten der StrVO-DDR 1974 vorhandenen öffentlichen Straßen ihren öffentlichen Status beibehalten sollten (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. November 2004 - 1 B 8.04 - juris Rn. 23 m.w.N.; sinngemäß auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. August 2010 - OVG 1 B 3.10 - juris Rn. 20; Zörner, Alte Straßen in den neuen Bundesländern im Spiegel der Rechtsprechung, LKV 2000, 526 ).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.02.2002 - 1 L 151/00
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2016 - 1 B 4.16
    Dabei kann dahinstehen, ob die erstmals mit § 3 Abs. 3 StrVO-DDR 1974 geschaffene Kategorie der betrieblich-öffentlichen Straße auch für - wie hier - damals bereits bestehende (allgemein-) öffentliche Straßen als neue Straßengruppe eingeführt werden sollte (so wohl OVG Greifswald, Beschluss vom 13. Februar 2002 - 1 L 151/00 - juris Rn. 62 Mitte), wozu es jedenfalls in Zweifelsfällen (vgl. Zörner, Alte Straßen in den neuen Bundesländern im Spiegel der Rechtsprechung, LKV 2000, 526, ) gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StrVO-DDR 1974 eines Ratsbeschlusses der Gemeinde bedurft hätte, oder ob die vorhandenen öffentlichen Straßen nach § 3 Abs. 1 StrVO-DDR 1974 weiterhin öffentlich bleiben und nicht nachträglich beschränkt werden sollten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2005 - OVG 1 S 118.05 - juris Rn. 20; Sauthoff, öffentliche Straßen 2. Aufl. 2010, Rn. 130 ).
  • VG Potsdam, 12.12.2019 - 8 K 2983/14
    Mit dieser Definition war zugleich geregelt, dass die bei Inkrafttreten der Straßenverordnung der DDR vom 22. August 1974 vorhandenen öffentlichen Straßen ihren öffentlichen Status beibehalten sollten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2016 - OVG 1 B 4.16 -, juris Rn. 29 m.w.N.; OVG Berlin, Urteil vom 10. November 2004 - OVG 1 B 8.04 -, juris Rn. 23 m.w.N.).

    Fand bei Inkrafttreten der Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 bereits ein öffentlicher Verkehr statt, galt die Straße mithin als öffentlich (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2016 - OVG 1 B 4.16 -, juris Rn. 30 m.w.N).

    (4) Eine Straße ist dann öffentlich und damit dem allgemeinen Verkehr zugänglich, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 24.14 -, n.v., S. 8 EA; Urteil vom 7. Dezember 2016 - OVG 1 B 4.16 -, juris Rn. 32; siehe auch OVG Magdeburg, Urteil vom 14. November 2002 - 1 L 153/02 -, juris Rn. 27; Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 -, juris Rn. 32).

    Eine rechtlich nichtöffentliche Straße liegt demgegenüber vor, wenn von Seiten des Verfügungsberechtigten wirksame Vorsorge dafür getroffen wurde, dass nur Personen Zutritt erhalten, die in engen persönlichen Beziehungen zum Eigentümer des Straßengrundes stehen oder in eine solche treten wollen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016, a.a.O.; Urteil vom 7. Dezember 2016, a.a.O.; siehe auch OVG Magdeburg, Urteil vom 19. Mai 2010, a.a.O.).

    Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage, ob eine Fläche tatsächlich als öffentliche Straße bzw. als öffentlicher Weg oder Platz genutzt worden ist, können sich dabei beispielsweise aus der Ausübung der Wegeaufsicht, Eintragungen in Karten, Plänen und Katastern, der Beschaffenheit und der Funktion (dem Zweck) der Fläche ergeben (OVG Magdeburg, Urteil vom 19. Mai 2010, a.a.O., Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2016, a.a.O.).

    Für den Entzug der Öffentlichkeit hätte es sowohl nach § 3 Abs. 4 StrVO-DDR 1957 als auch nach § 4 Abs. 3 StrVO-DDR 1974 einer - hier nicht behaupteten - Entscheidung der zuständigen Staatsorgane bzw. eines Beschlusses des Rates der Gemeinde bedurft (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. November 2004 - OVG 1 B 8.04 -, juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2016 - OVG 1 B 4.16 -, juris Rn. 40).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.12.2020 - 1 S 29.20

    Windenergieanlagen; Wald- und Wirtschaftsweg; Notwegerecht; öffentliche

    Für das insofern maßgebliche "bisherige Recht" ist auf das bis zum erstmaligen Inkrafttreten des Brandenburgischen Straßengesetzes am 16. Juni 1992 fortgeltende Straßenrecht der früheren DDR abzustellen (Art. 9 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 <BGBl. II S. 885>), mithin auf die Verordnung über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - der DDR vom 22. August 1974 , in Kraft getreten zum 1. Januar 1975 sowie auf deren (Vorgänger-)Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (StrVO-DDR 1957, GBl. DDR I S. 377) und die dazu erlassene Erste Durchführungsbestimmung vom 27. August 1957 (GBl. DDR I S. 485; vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 143 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2016 - OVG 1 B 4.16 - juris Rn. 29 ff.).

    Damit war zugleich bestimmt, dass die bei Inkrafttreten der StrVO-DDR 1974 vorhandenen öffentlichen Straßen ihren öffentlichen Status beibehielten (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. November 2004 - 1 B 8.04 - juris Rn. 23 m.w.N.; Urteil vom 7. Dezember 2016 - OVG 1 B 4.16 - Rn. 29 juris; m.w.N.; sinngemäß auch Urteil vom 26. August 2010 - OVG 1 B 3.10 - juris Rn. 20; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 143 f.).

    Die Öffentlichkeit kann auch gegeben sein, wenn die Bestimmung des Weges auf einzelne Verkehrsarten (etwa Fußgänger oder Radverkehr) oder auf einzelne Verkehrszwecke (Weg zur Schule, Kirche, Friedhof o. ä.) beschränkt war, sofern der Weg zumindest in der einen oder anderen Weise jedermann offen stand (Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 145; Senatsurteil vom 7. Dezember 2016 - OVG 1 B 4.16 - juris Rn. 35), wobei sich u.a. aus der Beschaffenheit und der Funktion bzw. dem Zweck der Wegefläche Anhaltspunkte für eine tatsächliche öffentliche Benutzung ergeben können.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.07.2023 - 2 L 43/22

    Voraussetzungen für den Entzug der Öffentlichkeit einer Straße

    Vielmehr reiche es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 7. Dezember 2016 - OVG 1 B 4.16 - juris Rn. 40) aus, wenn sich den gegebenen tatsächlichen Umständen Anhaltspunkte dafür entnehmen ließen, dass eine solche Entscheidung über den Entzug der Öffentlichkeit, und sei es auch nur faktisch, getroffen worden sei.

    An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch in Ansehung des von der Beklagten zur Begründung ihres Standpunkts herangezogenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Dezember 2016 (OVG 1 B 4.16) fest.

    Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 7. Dezember 2016 (OVG 1 B 4.16 - juris Rn. 40) die Möglichkeit eines hierfür ausreichenden "faktischen Beschlusses" in Erwägung zieht, fehlt es bei der streitgegenständlichen Straße aus den genannten Gründen auch daran.

  • VG Gera, 05.11.2019 - 3 K 1443/19

    Straßen- und Wegerecht

    Für den Entzug der Öffentlichkeit hat es sowohl nach § 3 Abs. 4 der DDR-StraßenVO 1957 wie auch nach § 4 Abs. 3 der späteren Straßenverordnung vom 22. August 1974 einer Entscheidung der zuständigen Staatsorgane bzw. eines Beschlusses des Rates der Gemeinde bedurft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2016 - OVG 1 B 4.16 - a. a. O., Rn. 40 mit weiteren Nachweisen).

    Allerdings konnte sich auch aus den tatsächlichen Umständen ergeben, dass eine solche Entscheidung über den Entzug der Öffentlichkeit, und sei es auch nur faktisch, getroffen worden ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2016 - OVG 1 B 4.16 - juris Rn. 40).

  • VG Cottbus, 10.08.2018 - 3 K 1922/15

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Fand bei Inkrafttreten der StrVO-DDR 1957 bereits ein öffentlicher Verkehr statt, galt die Straße mithin als öffentlich (Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rn. 126- vgl. zu allem: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07. Dezember 2016 - 1 B 4.16 - zitiert nach juris).

    Der Öffentlichkeit im straßenrechtlichen Sinne steht es dabei nicht entgegen, wenn sich die Bestimmung des Weges auf einzelne Verkehrsarten (etwa Fußgänger- oder Radverkehr) oder auf einzelne Verkehrszwecke (Weg zur Schule, Kirche, Friedhof o.ä. öffentliche bzw. private Einrichtungen) beschränkt, sofern der Weg zumindest in der einen oder anderen Weise jedermann offen steht, selbst wenn er zeitweilig nicht oder z. B. aufgrund der Witterungsverhältnisse nur beschränkt genutzt werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07. Dezember 2016 - a.a.O., m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2023 - 2 L 48/21

    Straßenrecht der DDR, u.a. Öffentlichkeit einer Straße nahe der innerdeutschen

    Die StrVO 1957 erfasste damit auch Fälle der vor 1957 liegenden "faktischen Widmung"; fand bei Inkrafttreten der StrVO 1957 bereits ein öffentlicher Verkehr statt, galt die Straße mithin als öffentlich (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 7. Dezember 2016 - OVG 1 B 4.16 - juris Rn. 30).
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