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   OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2018 - 9 N 43.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2018 - 9 N 43.17 (https://dejure.org/2018,11191)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.04.2018 - 9 N 43.17 (https://dejure.org/2018,11191)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. April 2018 - 9 N 43.17 (https://dejure.org/2018,11191)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 8 Abs 7 S 2 KAG BB, WasZwVerbG BB
    Auswirkungen des Stabilisierungsgesetzes (juris: WasZwVerbG BB); Wegfall des Vertrauensschutz gegenüber der Änderung des § 8 Abs 7 S 2 KAG (juris: KAG BB); Herstellungs- oder Verbesserungsbeitrag bei leitungsgebundener Schmutzwasserentsorgung zunächst über eine ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 VwGO, § 124a VwGO, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB, § 22b KomGArbG BB 1999
    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Entstehung der sachlichen Beitragspflicht; Gesetzesänderung; Rückwirkung; Vertrauensschutz; hypothetische Festsetzungsverjährung; Zweckverband; Existenz; Gründungsmangel; gesetzliche Stabilisierung; Fiktion; Anlage; Identität; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - 9 S 14.16

    Beitragserhebung unter Beachtung der Hemmungsregelung des KAG BB § 12 Abs 3;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2018 - 9 N 43.17
    Der Landesgesetzgeber wollte Rechtssicherheit u. a. für die "bisherige" Tätigkeit der Wasser- und Abwasserzweckverbände schaffen (vgl. LT-Drs. 2/5171, Vorblatt, Buchstabe B; s. dazu auch bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris Rn. 17).

    Diese Maßnahmen sind überdies dem Einwand entzogen, sie seien wegen der Gründungsfehler rechtswidrig oder gar unwirksam (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris Rn. 17).

    Ist die Festsetzungsverjährung anlagenbezogen, so gilt dies denknotwendig auch für die an die Regelungen über die Festsetzungsverjährung anknüpfende "hypothetische Festsetzungsverjährung", auf die sich der vom Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) angenommene Vertrauensschutz stützt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16).

    Nur Maßnahmen, die nicht als Teil der einmal begonnen Herstellung der Anlage und auch nicht als deren Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung einzuordnen sind, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke eine sozusagen "zweite" Herstellungsbeitragspflicht auslösen (s. zu alledem bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 18).

    Gibt es dort ein Beitrittsgebiet, liegt es nach der Verkehrsauffassung nahe, dass es auf der Anlagenebene auch ein "Erweiterungsgebiet" gibt (so schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 20).

    Diese Auslegung "galt" auch für die Fälle, in denen ursprünglich nicht die Absicht bestanden hatte, "Altanschließer" zu Beiträgen heranzuziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 29 ff.).

    Danach konnten im Zeitpunkt der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG auch die "Altanschließer" davon ausgehen, nicht mehr zu einem Anschlussbeitrag herangezogen werden zu können, wenn der Zweckverband nur früh genug einen ersten Satzungsgebungsversuch unternommen hatte, und zwar unabhängig davon, ob die erste Satzung ihre Grundstücke mutmaßlich erfasst hatte oder nicht (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris Rn. 34).

    Insbesondere hat der Landesgesetzgeber die Zweckverbandsstabilisierung nicht mit verjährungshemmenden Regelungen flankiert (vgl. auch hierzu den OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 33).

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2018 - 9 N 43.17
    Eine Veranlagung erst im Jahr 2011 scheide mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - (juris) aus.

    Das ist keine "Neuerfindung" aus Anlass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/15 - (juris), sondern beitragsrechtlich lange anerkannt (vgl. etwa OVG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO - 101 -, juris, Rn. 38; VGH München, Urteil vom 14. April 2011 - 20 BV 11.133 -, juris, Rn. 34; Urteil vom 19. Mai 2010 - 20 N 09.3077 -, juris, Rn. 42; Beschluss vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris, Rn. 27).

  • BVerwG, 22.03.2007 - 10 BN 5.06

    Äquivalenzprinzip, kommunaler Abwasserverband, Rechtsnachfolge, Trägerwechsel,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2018 - 9 N 43.17
    Zwar verlieren Grundstückseigentümer, die schon einen Beitrag in Bezug auf eine Anlage gezahlt haben, durch das Aufgehen dieser Anlage in einer rechtlich anderen Anlage ohnehin nicht den Schutz des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips, sondern können ggf. einen Belastungsausgleich verlangen, wenn es um die Abgabenerhebung bezüglich der anderen Anlage geht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5.06 -, juris, Rn. 10).
  • VGH Bayern, 29.06.2006 - 23 N 05.3090

    Umwandlung eines Zweckverbandes vom "Innenverband" zum "Außenverband" -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2018 - 9 N 43.17
    Das ist keine "Neuerfindung" aus Anlass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/15 - (juris), sondern beitragsrechtlich lange anerkannt (vgl. etwa OVG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO - 101 -, juris, Rn. 38; VGH München, Urteil vom 14. April 2011 - 20 BV 11.133 -, juris, Rn. 34; Urteil vom 19. Mai 2010 - 20 N 09.3077 -, juris, Rn. 42; Beschluss vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris, Rn. 27).
  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2018 - 9 N 43.17
    Das OVG Frankfurt (Oder) hatte § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. inzwischen mit Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, dahin ausgelegt, dass im Falle eines wegen Rechtsfehlern erfolglosen früheren Satzungsgebungsversuchs die Beitragspflicht in Bezug auf bestimmte Grundstücke nur durch eine wirksame Satzung zur Entstehung gebracht werden konnte, die auf das Inkrafttretensdatum der früheren Satzung (oder einen in dieser Satzung geregelten späteren Zeitpunkt) zurückwirkte (a.a.O., Rn. 43).
  • VGH Bayern, 19.05.2010 - 20 N 09.3077

    Beitragssatzung für die Verbesserung der Entwässerungseinrichtung der Stadt

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2018 - 9 N 43.17
    Das ist keine "Neuerfindung" aus Anlass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/15 - (juris), sondern beitragsrechtlich lange anerkannt (vgl. etwa OVG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO - 101 -, juris, Rn. 38; VGH München, Urteil vom 14. April 2011 - 20 BV 11.133 -, juris, Rn. 34; Urteil vom 19. Mai 2010 - 20 N 09.3077 -, juris, Rn. 42; Beschluss vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris, Rn. 27).
  • VGH Bayern, 14.04.2011 - 20 BV 11.133

    Herstellungsbeitrag für öffentliche Wasserversorgungseinrichtung; Verstöße gegen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2018 - 9 N 43.17
    Das ist keine "Neuerfindung" aus Anlass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/15 - (juris), sondern beitragsrechtlich lange anerkannt (vgl. etwa OVG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO - 101 -, juris, Rn. 38; VGH München, Urteil vom 14. April 2011 - 20 BV 11.133 -, juris, Rn. 34; Urteil vom 19. Mai 2010 - 20 N 09.3077 -, juris, Rn. 42; Beschluss vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris, Rn. 27).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 43.15

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag nach stattgebender

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2018 - 9 N 43.17
    Ist die Festsetzungsverjährung anlagenbezogen, so gilt dies denknotwendig auch für die an die Regelungen über die Festsetzungsverjährung anknüpfende "hypothetische Festsetzungsverjährung", auf die sich der vom Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) angenommene Vertrauensschutz stützt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16).
  • VG Cottbus, 28.04.2016 - 6 K 1376/14

    Wasseranschlussbeitrag

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2018 - 9 N 43.17
    Dabei ist unerfindlich, mit welcher Berechtigung der Beklagte aus dem Urteil des VG Cottbus vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 - (juris), etwas anderes herleiten will.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2017 - 9 S 28.16

    Auswirkungen einer Eingemeindung auf die Anschlussmöglichkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2018 - 9 N 43.17
    Ist die Festsetzungsverjährung anlagenbezogen, so gilt dies denknotwendig auch für die an die Regelungen über die Festsetzungsverjährung anknüpfende "hypothetische Festsetzungsverjährung", auf die sich der vom Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) angenommene Vertrauensschutz stützt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16).
  • VG Potsdam, 20.12.2018 - 8 K 119/16

    Wasserversorgungsbeitrag (Erstellung der Wasserversorgung)

    Eine "zweite" Herstellungsbeitragspflicht kann nur dann entstehen - dies gebietet der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung -, wenn sich ein verständiger Grundstückseigentümer billigerweise nicht der Erkenntnis verschließen kann, dass "seine" bisherige Anlage nicht nur erweitert worden, sondern in einer rechtlich neuen Anlage aufgegangen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 15).

    Selbst wenn sich das Verbandsgebiet um "deutlich mehr als 10% der Fläche und zugleich der Einwohnerzahl" vergrößert haben sollte, sind das keine Werte, die für sich genommen bei einem verständigen Grundstückseigentümer im Altgebiet des Verbandes die Erkenntnis begründen mussten, dass nunmehr verbandsweit eine neue Anlage entstanden sei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2018, a. a. O., Rn. 16).

    Eine solche tatsächliche Betrachtungsweise ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts - im dort zu entscheidenden Fall verfügte der Zweckverband aufgrund des Beitritts erstmalig über eine eigene Kläranlage - gerade nicht vorzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2018, a. a. O., Rn. 16).

    Ob das Satzungsrecht im Zuge der Eingliederung einer Gemeinde nur geändert oder gänzlich neu gefasst wird, ist eine praktische Frage; zur Frage der Anlagenidentität ist hiermit nichts ausgesagt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2018, a. a. O., Rn. 16).

    Alles andere stünde im Widerspruch zu dem vom Gesetzgeber mit dem Stabilisierungsgesetz verfolgten Zweck, die fehlerhaft gegründeten Zweckverbände materiell rückwirkend zu "stabilisieren" und so Rechtssicherheit gerade auch in Bezug auf ihre Tätigkeit in der Vergangenheit zu schaffen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017, a. a. O. Rn. 28; Beschluss vom 24. April 2018, a. a. O., Rn. 20).

  • VG Potsdam, 01.08.2018 - 8 K 5117/15
    Eine "zweite" Herstellungsbeitragspflicht kann nur dann entstehen - dies gebietet der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung -, wenn sich ein verständiger Grundstückseigentümer billigerweise nicht der Erkenntnis verschließen kann, dass "seine" bisherige Anlage nicht nur erweitert worden, sondern in einer rechtlich neuen Anlage aufgegangen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 15).

    Selbst wenn sich das Verbandsgebiet um "deutlich mehr als 10% der Fläche und zugleich der Einwohnerzahl" vergrößert haben sollte, sind das keine Werte, die für sich genommen bei einem verständigen Grundstückseigentümer im Altgebiet des Verbandes die Erkenntnis begründen mussten, dass nunmehr verbandsweit eine neue Anlage entstanden sei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2018, a. a. O., Rn. 16).

    Eine solche tatsächliche Betrachtungsweise ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts - im dort zu entscheidenden Fall verfügte der Zweckverband aufgrund des Beitritts erstmalig über eine eigene Kläranlage - gerade nicht vorzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2018, a. a. O., Rn. 16).

    Ob das Satzungsrecht im Zuge der Eingliederung einer Gemeinde nur geändert oder gänzlich neu gefasst wird, ist eine praktische Frage; zur Frage der Anlagenidentität ist hiermit nichts ausgesagt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2018, a. a. O., Rn. 16).

    Alles andere stünde im Widerspruch zu dem vom Gesetzgeber mit dem Stabilisierungsgesetz verfolgten Zweck, die fehlerhaft gegründeten Zweckverbände materiell rückwirkend zu "stabilisieren" und so Rechtssicherheit gerade auch in Bezug auf ihre Tätigkeit in der Vergangenheit zu schaffen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017, a. a. O. Rn. 28; Beschluss vom 24. April 2018, a. a. O., Rn. 20).

  • VG Potsdam, 01.08.2018 - 8 K 5116/15
    Eine "zweite" Herstellungsbeitragspflicht kann nur dann entstehen - dies gebietet der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung -, wenn sich ein verständiger Grundstückseigentümer billigerweise nicht der Erkenntnis verschließen kann, dass "seine" bisherige Anlage nicht nur erweitert worden, sondern in einer rechtlich neuen Anlage aufgegangen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 15).

    Selbst wenn sich das Verbandsgebiet um "deutlich mehr als 10% der Fläche und zugleich der Einwohnerzahl" vergrößert haben sollte, wie der Beklagte es im Parallelverfahren (VG 8 K 4633/16) vorträgt, sind das keine Werte, die für sich genommen bei einem verständigen Grundstückseigentümer im Altgebiet des Verbandes die Erkenntnis begründen mussten, dass nunmehr verbandsweit eine neue Anlage entstanden sei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2018, a. a. O., Rn. 16).

    Eine solche tatsächliche Betrachtungsweise ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts - im dort zu entscheidenden Fall verfügte der Zweckverband aufgrund des Beitritts erstmalig über eine eigene Kläranlage - gerade nicht vorzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2018, a. a. O., Rn. 16).

    Ob das Satzungsrecht im Zuge der Eingliederung einer Gemeinde nur geändert oder gänzlich neu gefasst wird, ist eine praktische Frage; zur Frage der Anlagenidentität ist hiermit nichts ausgesagt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2018, a. a. O., Rn. 16).

    Alles andere stünde im Widerspruch zu dem vom Gesetzgeber mit dem Stabilisierungsgesetz verfolgten Zweck, die fehlerhaft gegründeten Zweckverbände materiell rückwirkend zu "stabilisieren" und so Rechtssicherheit gerade auch in Bezug auf ihre Tätigkeit in der Vergangenheit zu schaffen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017, a. a. O. Rn. 28; Beschluss vom 24. April 2018, a. a. O., Rn. 20).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2018 - 9 S 10.18

    Beitreibung verfassungswidrig erhobener Beiträge; Auswirkungen der in einem

    Mängel bei der Zweckverbandsgründung stehen dem nicht entgegen, weil insoweit die rückwirkenden Fiktionen des Zweckverbandsstabilisierungsgesetzes greifen (vgl. u. a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, Rn. 8 ff.).

    Unabhängig davon ist es für die Frage des Vertrauensschutzes in Bezug auf die durch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. geschaffene Rechtslage unerheblich, ob die erste mit formellem Geltungsanspruch erlassene Anschlussbeitragssatzung bestimmte Eigentümergruppen ausgeklammert hatte; auch diese Eigentümer konnten darauf vertrauen, für den Fall der Rechtswidrigkeit ihrer Ausklammerung jedenfalls nur durch eine Satzung zu Beiträgen herangezogen werden zu können, deren Rückwirkung an den ersten Satzungsgebungsversuch anknüpfte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 17 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2018 - 9 N 89.17

    Anschlussbeitragserhebung Brandenburg; Vertrauensschutz; hypothetische

    Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Zweckverband überhaupt erst mit Bestandskraft des auf der Grundlage des Stabilisierungsgesetzes - StabG - vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) erlassenen Stabilisierungsbescheides wirksam entstanden sei (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 8 ff.) und dass der Zweckverband nach dem 1. Februar 2004 einen bis dahin selbstständigen anderen Zweckverband eingegliedert habe (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 12 ff.).

    Auch deren Eigentümer konnten darauf vertrauen, dass sie nur auf der Grundlage einer wirksamem rückwirkenden Satzung zu Herstellungsbeiträgen herangezogen werden konnten, wenn der Zweckverband in den 1990er Jahren eine Beitragssatzung erlassen hatte, die jedenfalls auf die Heranziehung von Neuanschließern abgezielt hat (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 17 ff).

    Soweit der Beklagte meint, die Grundstückseigentümer hätten vor dem 1. Februar 2004 kein schutzwürdiges Vertrauen in eine (hypothetische) Festsetzungsverjährung von Beiträgen bilden können, weil sie wegen der Gründungmängel des Zweckverbandes nicht von einem Lauf der Festsetzungsfrist hätten ausgehen können, greift das nicht (vgl. dazu etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 20).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2018 - 9 N 157.17

    Eintritt der Festsetzungsverjährung bei zuvor bestehender Absicht,

    Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Zweckverband überhaupt erst mit Bestandskraft des auf der Grundlage des Stabilisierungsgesetzes - StabG - vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) erlassenen Stabilisierungsbescheides wirksam entstanden sei (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 8 ff.) und dass der Zweckverband nach dem 1. Februar 2004 einen bis dahin selbstständigen anderen Zweckverband eingegliedert habe (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 12 ff.).

    Auch deren Eigentümer konnten darauf vertrauen, dass sie nur auf der Grundlage einer wirksamem rückwirkenden Satzung zu Herstellungsbeiträgen herangezogen werden konnten, wenn der Zweckverband in den 1990er Jahren eine Beitragssatzung erlassen hatte, die jedenfalls auf die Heranziehung von Neuanschließern abgezielt hat (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 17 ff).

    Soweit der Beklagte meint, die Grundstückseigentümer hätten vor dem 1. Februar 2004 kein schutzwürdiges Vertrauen in eine (hypothetische) Festsetzungsverjährung von Beiträgen bilden können, weil sie wegen der Gründungmängel des Zweckverbandes nicht von einem Lauf der Festsetzungsfrist hätten ausgehen können, greift auch das nicht (vgl. dazu etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 20).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2018 - 9 N 154.17

    Eintritt der Festsetzungsverjährung bei zuvor bestehender Absicht,

    Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Zweckverband überhaupt erst mit Bestandskraft des auf der Grundlage des Stabilisierungsgesetzes - StabG - vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) erlassenen Stabilisierungsbescheides wirksam entstanden sei (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 8 ff.) und dass der Zweckverband nach dem 1. Februar 2004 einen bis dahin selbstständigen anderen Zweckverband eingegliedert habe (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 12 ff.).

    Auch deren Eigentümer konnten darauf vertrauen, dass sie nur auf der Grundlage einer wirksamem rückwirkenden Satzung zu Herstellungsbeiträgen herangezogen werden konnten, wenn der Zweckverband in den 1990er Jahren eine Beitragssatzung erlassen hatte, die jedenfalls auf die Heranziehung von Neuanschließern abgezielt hat (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 17 ff).

    Soweit der Beklagte meint, die Grundstückseigentümer hätten vor dem 1. Februar 2004 kein schutzwürdiges Vertrauen in eine (hypothetische) Festsetzungsverjährung von Beiträgen bilden können, weil sie wegen der Gründungmängel des Zweckverbandes nicht von einem Lauf der Festsetzungsfrist hätten ausgehen können, greift auch das nicht (vgl. dazu etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 20).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2019 - 9 N 91.17

    Entstehung der sachlichen Abwasserkanalanschlussbeitragspflicht

    Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Zweckverband überhaupt erst mit Bestandskraft des auf der Grundlage des Stabilisierungsgesetzes - StabG - vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) erlassenen Stabilisierungsbescheides wirksam entstanden sei (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 8 ff.) und dass der Zweckverband nach dem 1. Februar 2004 einen bis dahin selbstständigen anderen Zweckverband eingegliedert habe (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 12 ff.).

    Auch deren Eigentümer konnten darauf vertrauen, dass sie nur auf der Grundlage einer wirksamem rückwirkenden Satzung zu Herstellungsbeiträgen herangezogen werden konnten, wenn der Zweckverband in den 1990er Jahren eine Beitragssatzung erlassen hatte, die jedenfalls auf die Heranziehung von Neuanschließern abgezielt hat (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 17 ff).

    d) Soweit der Beklagte meint, die Grundstückseigentümer hätten vor dem 1. Februar 2004 kein schutzwürdiges Vertrauen in eine (hypothetische) Festsetzungsverjährung von Beiträgen bilden können, weil sie wegen der Gründungmängel des Zweckverbandes nicht von einem Lauf der Festsetzungsfrist hätten ausgehen können, greift auch das nicht (vgl. dazu etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 20).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2018 - 9 S 6.18

    Grundstücksbezogenheit des Schmutzwasseranschlussbeitrags

    Dieser tritt nur ein, wenn etwas geschehen ist, das über die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der "ersten" Anlage noch hinausgeht (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG; vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 15 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2018 - 9 N 128.16

    Erneute Heranziehung zu einem Schmutzwasserbeitrag bei gänzlich neuer Anlage;

    In mehreren, insbesondere dem Beklagten bekannten Entscheidungen hat der Senat schon deutlich gemacht, dass der Beklagte in Bezug auf Grundstücke im Altgebiet des Zweckverbandes, für die bereits in den 1990er Jahren eine Anschlussmöglichkeit bestand, gegen den vom Verwaltungsgericht bejahten Vertrauensschutz nicht einwenden kann, dass der Zweckverband überhaupt erst mit Bestandskraft des auf der Grundlage des Stabilisierungsgesetzes - StabG - vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) erlassenen Stabilisierungsbescheides vom 11. Dezember 2000 wirksam entstanden sei (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 8 ff.), dass der Zweckverband zum 1. Januar 2005 den bis dahin selbstständigen Wasser- und Abwasserzweckverbandes S... eingegliedert und in diesem Zusammenhang auch die Kläranlage R... und einer kleineren Ortskläranlage übernommen und danach erstmals über eigene Reinigungskapazitäten verfügt habe (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 12 ff.), dass der Zweckverband vor dem 1. Februar 2004 nicht die Absicht gehabt habe, sogenannte Altanschließergrundstücke zu veranlagen (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 17 ff.) und dass das Wissen um die fehlerhafte Gründung der Zweckverbände der Bildung von Vertrauen entgegen gestanden habe (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 20).

    Besteht in einem Gebiet bereits eine leitungsgebundene Entsorgungsanlage, so rechtfertigen Veränderungen nur dann die Annahme, es sei eine gänzlich neue, mit der bisherigen Anlage beitragsrechtlich nicht mehr identischen Anlage entstanden, wenn die Veränderungen nicht mehr als Teil der ursprünglich geplanten Anlagenherstellung und auch nicht als Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der bisherigen Anlage angesehen werden können (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 15).

  • VG Cottbus, 22.09.2020 - 4 K 1787/14

    Beiträge

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2021 - 9 B 41.18

    Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags bei Verlegung einer oder bereits vorhandener

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2019 - 9 N 197.17

    Heranziehung einer Wohnungsbaugenossenschaft e.G. zu Schmutzwasserbeiträgen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2019 - 9 N 40.18

    Genossenschaften als Grundrechtsträger

  • VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 2011/18

    Wasserversorgungsbeiträge

  • VG Cottbus, 14.05.2020 - 6 L 84/20
  • VG Cottbus, 19.11.2019 - 4 K 400/18

    Kleingartengrundstück; Anschlussmöglichkeit an Schmutzwasserbeseitigungsanlage;

  • VG Cottbus, 09.12.2019 - 6 L 306/18

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 19.08.2019 - 4 L 262/19

    Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags bei Beitritt einer Gemeinde zu einem

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2018 - 9 N 152.17

    Verjährungsrechtliche Auswirkungen auf die Beitragspflicht beim Übergang von der

  • VG Cottbus, 11.03.2022 - 4 K 146/18
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2019 - 9 N 10.18

    Grundrechtsfähigkeit von Wohnungsbaugenossenschaften

  • VG Frankfurt/Oder, 15.06.2018 - 5 K 1204/15

    Wasserversorgungsbeiträge

  • VG Frankfurt/Oder, 18.09.2019 - 5 K 1173/13

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2018 - 9 N 104.17

    Unmöglichkeit der Bezifferung des festsetzungsverjährten Betrages bei

  • VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 1769/15

    Erhebung von Wasserversorgungsbeiträgen; Satzung als taugliche Rechtsgrundlage

  • VG Cottbus, 05.09.2019 - 4 K 21/16

    Schmutzwasseranschluss; Entstehen der sachlichen Beitragspflicht;

  • VG Frankfurt/Oder, 14.07.2022 - 5 K 59/19
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