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   OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2018 - 4 B 15.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2018 - 4 B 15.17 (https://dejure.org/2018,14165)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.05.2018 - 4 B 15.17 (https://dejure.org/2018,14165)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. Mai 2018 - 4 B 15.17 (https://dejure.org/2018,14165)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anerkennung eines Unfallereignisses eines Polizeibeamten als Dienstunfall; Sturz eines Beamten auf der Außentreppe seines Einfamilienhauses als Wegeunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2019, 54
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 26.11.2013 - 2 C 9.12

    Dienstunfall; Unfallfürsorge des Dienstherrn; Wegeunfall; Beginn und Ende des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2018 - 4 B 15.17
    Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2013 (- 2 C 9.12 - juris) sei klargestellt worden, dass es auf privaten und nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Verkehrsflächen keinen Wegeunfall- und damit keinen Dienstunfallschutz gebe.

    Das zwingt zur restriktiven Auslegung der Vorschrift mit der Folge, dass grundsätzlich sämtliche Bereiche nicht vom Dienstunfallschutz erfasst sind, in denen der Beamte die dort gegebene Unfallgefahr im Wesentlichen selbst beherrschen und beeinflussen kann (vgl. zu § 31 Abs. 2 BeamtVG BVerwG, Urteile vom 26. November 2013 - 2 C 9.12 - juris Rn. 8 und vom 27. Januar 2005, a.a.O., Rn. 11).

    Vor diesem normativen Hintergrund nimmt das Bundesverwaltungsgericht Schadensereignisse in einem vom Beamten selbst beherrschten privaten Lebensbereich, die seiner Risikosphäre zuzurechnen sind, vom Wegeunfallschutz aus, selbst wenn sie sich während eines Weges zwischen Dienststelle und Wohnung ereignen (BVerwG, Urteil vom 26. November 2013, a.a.O., Rn. 9).

    Keine Wegeunfälle sind nach dieser Rechtsauffassung deshalb Unfälle innerhalb des Wohngebäudes (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1967, a.a.O., Rn. 19 f.), in der privaten Garage eines Beamten (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005, a.a.O., Rn. 13), sowie auf solchen Verkehrsflächen, über deren Nutzung ein Dritter alleinverantwortlich entscheidet (s. BVerwG, Urteil vom 26. November 2013, a.a.O., Rn. 10).

    Zu den letztgenannten Verkehrsflächen zählt das Bundesverwaltungsgericht private Parkhäuser und Parkplätze, unabhängig davon, ob sie der Verfügungsberechtigte für jedermann oder nur für einen beschränkten Nutzerkreis geöffnet hat, ferner sonstige private Flächen, die von Fußgängern oder Fahrzeugen aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Eigentümers genutzt werden können, sowie Flächen im Eigentum der öffentlichen Hand oder von ihr gewerblich betriebene Parkhäuser und -plätze (BVerwG, Urteil vom 26. November 2013, a.a.O., Rn. 11).

    Auch in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2013 (a.a.O.) nicht zum Anlass genommen worden, die mit der Außentür des Wohngebäudes des Beamten gewählte räumliche Grenzziehung in Frage zu stellen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2. Juni 2014 - 1 A 988/14 - juris; VG Gelsenkirchen, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.01.2005 - 2 C 7.04

    Dienstunfall; Unfallfürsorge des Dienstherrn; Wegeunfall; Beginn und Ende des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2018 - 4 B 15.17
    Bezogen auf die Wohnung beginnt dieser Schutz nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich dann, wenn der Beamte die Außentür des Wohnhauses, in dem seine Wohnung gelegen ist, durchschritten hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2005 - 2 C 7.04 - juris Rn. 11 und vom 17. Oktober 1967 - 6 C 29.65 - juris Rn. 17 ff.; zur gesetzlichen Unfallversicherung vgl. BSG, Urteile vom 23. Januar 2018 - B 2 U 3/16 R - juris Rn. 13 und vom 31. Mai 1988 - 2/9b RU 6/87 - juris Rn. 15).

    In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Haus um ein Einfamilien- oder Mehrfamilienhaus handelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2005, a.a.O., Rn. 12, und vom 17. Oktober 1967, a.a.O., Rn. 20; diesem Verständnis für einen Sturz auf der Außentreppe eines Wohnhauses folgend OVG Münster, Urteil vom 24. August 2015 - 1 A 1067/14 - juris Rn. 35; s. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. März 2014 - 12 K 5622/12 - juris Rn. 22; zur unfallversicherungsrechtlichen Rechtslage s. BSG, Urteile vom 25. Februar 1965 - 2 RU 180/64 - juris Rn. 19, und vom 27. Oktober 1976 - 2 RU 247/74 - juris Rn. 15).

    Das zwingt zur restriktiven Auslegung der Vorschrift mit der Folge, dass grundsätzlich sämtliche Bereiche nicht vom Dienstunfallschutz erfasst sind, in denen der Beamte die dort gegebene Unfallgefahr im Wesentlichen selbst beherrschen und beeinflussen kann (vgl. zu § 31 Abs. 2 BeamtVG BVerwG, Urteile vom 26. November 2013 - 2 C 9.12 - juris Rn. 8 und vom 27. Januar 2005, a.a.O., Rn. 11).

    Keine Wegeunfälle sind nach dieser Rechtsauffassung deshalb Unfälle innerhalb des Wohngebäudes (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1967, a.a.O., Rn. 19 f.), in der privaten Garage eines Beamten (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005, a.a.O., Rn. 13), sowie auf solchen Verkehrsflächen, über deren Nutzung ein Dritter alleinverantwortlich entscheidet (s. BVerwG, Urteil vom 26. November 2013, a.a.O., Rn. 10).

    Auch das vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2013 knüpft ausdrücklich an die bisher entwickelten allgemeinen Grundsätze zum Wegeunfallschutz an, indem es auf seine Urteile vom 17. Oktober 1967 (a.a.O.) und vom 27. Januar 2005 (a.a.O.) Bezug nimmt (vgl. a.a.O., Rn. 9).

    Andernfalls trüge der Dienstherr das Risiko des Wegeunfalls entgegen seiner sozialpolitisch motivierten Absicht nicht nur in dem Bereich, in dem weder er noch der Beamte in der Lage sind, das Unfallrisiko zu beherrschen, sondern auch in den privaten Lebensbereichen des Beamten (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005, a.a.O., Rn. 12).

  • BVerwG, 17.10.1967 - VI C 29.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2018 - 4 B 15.17
    Bezogen auf die Wohnung beginnt dieser Schutz nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich dann, wenn der Beamte die Außentür des Wohnhauses, in dem seine Wohnung gelegen ist, durchschritten hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2005 - 2 C 7.04 - juris Rn. 11 und vom 17. Oktober 1967 - 6 C 29.65 - juris Rn. 17 ff.; zur gesetzlichen Unfallversicherung vgl. BSG, Urteile vom 23. Januar 2018 - B 2 U 3/16 R - juris Rn. 13 und vom 31. Mai 1988 - 2/9b RU 6/87 - juris Rn. 15).

    In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Haus um ein Einfamilien- oder Mehrfamilienhaus handelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2005, a.a.O., Rn. 12, und vom 17. Oktober 1967, a.a.O., Rn. 20; diesem Verständnis für einen Sturz auf der Außentreppe eines Wohnhauses folgend OVG Münster, Urteil vom 24. August 2015 - 1 A 1067/14 - juris Rn. 35; s. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. März 2014 - 12 K 5622/12 - juris Rn. 22; zur unfallversicherungsrechtlichen Rechtslage s. BSG, Urteile vom 25. Februar 1965 - 2 RU 180/64 - juris Rn. 19, und vom 27. Oktober 1976 - 2 RU 247/74 - juris Rn. 15).

    Keine Wegeunfälle sind nach dieser Rechtsauffassung deshalb Unfälle innerhalb des Wohngebäudes (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1967, a.a.O., Rn. 19 f.), in der privaten Garage eines Beamten (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005, a.a.O., Rn. 13), sowie auf solchen Verkehrsflächen, über deren Nutzung ein Dritter alleinverantwortlich entscheidet (s. BVerwG, Urteil vom 26. November 2013, a.a.O., Rn. 10).

    Auch das vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2013 knüpft ausdrücklich an die bisher entwickelten allgemeinen Grundsätze zum Wegeunfallschutz an, indem es auf seine Urteile vom 17. Oktober 1967 (a.a.O.) und vom 27. Januar 2005 (a.a.O.) Bezug nimmt (vgl. a.a.O., Rn. 9).

    Die mit der Außentür gewählte schematische Abgrenzung wird herangezogen, weil sie sich an objektiven Merkmalen orientiert und deshalb im Allgemeinen leicht feststellbar ist (vgl. auch zum historischen Hintergrund ausführlich BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1967, a.a.O., Rn. 19 f.; s. ferner BSG, Urteil vom 7. November 2000 - B 2 U 39/99 R - juris Rn. 21 m.w.N.).

  • BSG, 23.01.2018 - B 2 U 3/16 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2018 - 4 B 15.17
    Bezogen auf die Wohnung beginnt dieser Schutz nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich dann, wenn der Beamte die Außentür des Wohnhauses, in dem seine Wohnung gelegen ist, durchschritten hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2005 - 2 C 7.04 - juris Rn. 11 und vom 17. Oktober 1967 - 6 C 29.65 - juris Rn. 17 ff.; zur gesetzlichen Unfallversicherung vgl. BSG, Urteile vom 23. Januar 2018 - B 2 U 3/16 R - juris Rn. 13 und vom 31. Mai 1988 - 2/9b RU 6/87 - juris Rn. 15).

    Entscheidend ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Beamten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet ist, eine dem Dienstherrn dienende Verrichtung auszuüben, das heißt, ob sein Handeln auf den Zurücklegen des direkten Weges zu der Dienststelle bezogen ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. Januar 2018, a.a.O., Rn. 12).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.2014 - 1 A 988/14

    Anerkennung eines Dienstunfalls als Wegeunfall durch das Zufallen der Haustür

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2018 - 4 B 15.17
    Auch in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2013 (a.a.O.) nicht zum Anlass genommen worden, die mit der Außentür des Wohngebäudes des Beamten gewählte räumliche Grenzziehung in Frage zu stellen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2. Juni 2014 - 1 A 988/14 - juris; VG Gelsenkirchen, a.a.O.).
  • BSG, 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R

    Entschädigung - Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz - Maschinenschlosser -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2018 - 4 B 15.17
    Die mit der Außentür gewählte schematische Abgrenzung wird herangezogen, weil sie sich an objektiven Merkmalen orientiert und deshalb im Allgemeinen leicht feststellbar ist (vgl. auch zum historischen Hintergrund ausführlich BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1967, a.a.O., Rn. 19 f.; s. ferner BSG, Urteil vom 7. November 2000 - B 2 U 39/99 R - juris Rn. 21 m.w.N.).
  • BSG, 31.05.1988 - 2/9b RU 6/87

    Garage - Häuslicher Bereich - Versicherungsschutz - Räumliche Nähe

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2018 - 4 B 15.17
    Bezogen auf die Wohnung beginnt dieser Schutz nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich dann, wenn der Beamte die Außentür des Wohnhauses, in dem seine Wohnung gelegen ist, durchschritten hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2005 - 2 C 7.04 - juris Rn. 11 und vom 17. Oktober 1967 - 6 C 29.65 - juris Rn. 17 ff.; zur gesetzlichen Unfallversicherung vgl. BSG, Urteile vom 23. Januar 2018 - B 2 U 3/16 R - juris Rn. 13 und vom 31. Mai 1988 - 2/9b RU 6/87 - juris Rn. 15).
  • BSG, 27.10.1976 - 2 RU 247/74

    Versicherungsschutz - Weg nach dem Ort der Tätigkeit - Durchschreiten des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2018 - 4 B 15.17
    In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Haus um ein Einfamilien- oder Mehrfamilienhaus handelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2005, a.a.O., Rn. 12, und vom 17. Oktober 1967, a.a.O., Rn. 20; diesem Verständnis für einen Sturz auf der Außentreppe eines Wohnhauses folgend OVG Münster, Urteil vom 24. August 2015 - 1 A 1067/14 - juris Rn. 35; s. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. März 2014 - 12 K 5622/12 - juris Rn. 22; zur unfallversicherungsrechtlichen Rechtslage s. BSG, Urteile vom 25. Februar 1965 - 2 RU 180/64 - juris Rn. 19, und vom 27. Oktober 1976 - 2 RU 247/74 - juris Rn. 15).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2015 - 1 A 1067/14

    Anerkennung des Sturzes eines Postbetriebsassistenten beim Verlassen der Wohnung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2018 - 4 B 15.17
    In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Haus um ein Einfamilien- oder Mehrfamilienhaus handelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2005, a.a.O., Rn. 12, und vom 17. Oktober 1967, a.a.O., Rn. 20; diesem Verständnis für einen Sturz auf der Außentreppe eines Wohnhauses folgend OVG Münster, Urteil vom 24. August 2015 - 1 A 1067/14 - juris Rn. 35; s. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. März 2014 - 12 K 5622/12 - juris Rn. 22; zur unfallversicherungsrechtlichen Rechtslage s. BSG, Urteile vom 25. Februar 1965 - 2 RU 180/64 - juris Rn. 19, und vom 27. Oktober 1976 - 2 RU 247/74 - juris Rn. 15).
  • VG Gelsenkirchen, 05.03.2014 - 12 K 5622/12

    Anerkennung eines Dienstunfalles; Haustür; private Risikosphäre; Wegerisiko

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2018 - 4 B 15.17
    In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Haus um ein Einfamilien- oder Mehrfamilienhaus handelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2005, a.a.O., Rn. 12, und vom 17. Oktober 1967, a.a.O., Rn. 20; diesem Verständnis für einen Sturz auf der Außentreppe eines Wohnhauses folgend OVG Münster, Urteil vom 24. August 2015 - 1 A 1067/14 - juris Rn. 35; s. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. März 2014 - 12 K 5622/12 - juris Rn. 22; zur unfallversicherungsrechtlichen Rechtslage s. BSG, Urteile vom 25. Februar 1965 - 2 RU 180/64 - juris Rn. 19, und vom 27. Oktober 1976 - 2 RU 247/74 - juris Rn. 15).
  • BSG, 25.02.1965 - 2 RU 180/64
  • VG Kassel, 01.11.2021 - 1 K 792/20

    Anerkennung eines Wegeunfalls als Dienstunfall

    Die mit der Außentür gewählte schematische Abgrenzung wird herangezogen, weil sie sich an objektiven Merkmalen orientiert und deshalb im Allgemeinen leicht feststellbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 - 2 C 7.04 -, juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 4 B 15.17 -, juris Rn. 18 ff.).

    Entscheidend ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Beamten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet ist, eine dem Dienstherrn dienende Verrichtung auszuüben, das heißt, ob sein Handeln auf das Zurücklegen des direkten Weges zur Dienststelle bezogen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 4 B 15.17 -, juris Rn. 23 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 23. Januar 2018 - B 2 U 3.16 R -, juris Rn. 12).

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