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   OVG Hamburg, 19.04.2016 - 2 Bs 51/16   

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OVG Hamburg, 19.04.2016 - 2 Bs 51/16 (https://dejure.org/2016,7419)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 19.04.2016 - 2 Bs 51/16 (https://dejure.org/2016,7419)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 19. April 2016 - 2 Bs 51/16 (https://dejure.org/2016,7419)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Erfolgreiche Beschwerde der Stadt Hamburg gegen Zwischenverfügung bzgl. Folgeunterkunft in Blankenese

  • Justiz Hamburg PDF

    Oberverwaltungsgericht gibt Beschwerde der Stadt gegen Zwischenverfügung bzgl. Folgeunterkunft in Blankenese statt

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beschwerde der Stadt gegen Zwischenverfügung bezüglich Folgeunterkunft in Blankenese stattgegeben

  • jurop.org (Kurzinformation und -anmerkung)

    Was hat das Flüchtlingsheim in Hamburg-Blankenese mit dem OVG Münster zu tun?

Besprechungen u.ä.

  • jurop.org (Kurzinformation und -anmerkung)

    Was hat das Flüchtlingsheim in Hamburg-Blankenese mit dem OVG Münster zu tun?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Hamburg, 19.05.2004 - 2 Bs 240/04

    Aufschiebende Wirkung einer gegen einen Planfeststellungsbeschluss erhobenen

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.04.2016 - 2 Bs 51/16
    Der gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO statthaften (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2004, NVwZ 2004, 1135) und rechtzeitig erhobenen Beschwerde fehlt entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

    a) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Beschwerdeverfahren über eine derartige Zwischenentscheidung nicht selbst über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, sondern ist auf die Frage beschränkt, ob für das Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Zwischenverfügung Anlass bestand, für den Zeitraum bis zur Sachentscheidung im Eilverfahren eine vorläufige Regelung zu treffen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2004, NVwZ 2004, 1135; Beschl. v. 17.4.2014, 2 Bs 90/14; Beschl. v. 11.12.2014, 2 Bs 241/14; Beschl. v. 5.10.2015, 2 Bs 198/15; OVG Bautzen, Beschl. v. 17.12.2003, NVwZ 2004, 1134; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 150 VwGO, Rn. 4 m.w.N.).

    Eine derartige Zwischenverfügung ist nur geboten, wenn effektiver Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann, was voraussetzt, dass das vorläufige Rechtsschutzbegehren nicht offensichtlich aussichtslos ist und befürchtet werden muss, dass bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über dieses Begehren vollendete Tatsachen geschaffen werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2004, a.a.O.; v. 8.1.2015, 4 Bs 239/14, m.w.N.).

    b) Die mit der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht auch bei der Würdigung einer Zwischenverfügung im Eilverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2004, a.a.O.), erschüttern die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller könne seine Antragsbefugnis aus einer möglichen Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots beziehen.

  • BVerwG, 28.03.2007 - 9 A 17.06

    Klagebefugnis, Planfeststellung, Plangenehmigung, naturschutzrechtliche

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.04.2016 - 2 Bs 51/16
    Dabei dürfen die Anforderungen an diese Sachentscheidungsvoraussetzung nicht überspannt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998, Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 120 S. 56 m.w.N.; Urt. v. 28.3.2007, UPR 2007, 386, 387).

    Im Ansatz geht das Verwaltungsgericht deshalb zutreffend davon aus, dass es an einer Antragsbefugnis erst dann fehlt, wenn subjektive Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 11.2.1993, NVwZ 1994, 285, 286; Urt. v. 28.3.2007, a.a.O., jeweils m.w.N.).

    Sein Vorbringen ist die Grundlage für die vom Gericht dann von Amts wegen zu prüfende Frage, ob seine subjektiven Rechte ersichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.3.2007 a.a.O.; Urt. v. 11.2.1993, a.a.O.).

  • BVerwG, 11.02.1993 - 4 C 15.92

    Müssen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bei Entscheidungen gemäß § 34

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.04.2016 - 2 Bs 51/16
    Im Ansatz geht das Verwaltungsgericht deshalb zutreffend davon aus, dass es an einer Antragsbefugnis erst dann fehlt, wenn subjektive Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 11.2.1993, NVwZ 1994, 285, 286; Urt. v. 28.3.2007, a.a.O., jeweils m.w.N.).

    Sein Vorbringen ist die Grundlage für die vom Gericht dann von Amts wegen zu prüfende Frage, ob seine subjektiven Rechte ersichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.3.2007 a.a.O.; Urt. v. 11.2.1993, a.a.O.).

  • BVerwG, 21.07.2014 - 3 B 70.13

    Tierseuchenrechtliche Tötungsanordnung; Erledigung; tierseuchenrechtliche

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.04.2016 - 2 Bs 51/16
    Zur Geltendmachung dieser Rechte ist es in tatsächlicher Hinsicht ausreichend, aber auch erforderlich, dass er konkrete Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass er durch den Verwaltungsakt in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist (so BVerwG, Beschl. v. 21.7.2014, NVwZ 2014, 1675, 1676, Rn. 18, m.w.N.).

    Darf das Gericht nicht zur Klärung der Klage- bzw. Antragsbefugnis in eine Beweisaufnahme eintreten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.7.2014, a.a.O.) und trägt der Antragsteller insoweit nichts vor, obwohl im Rahmen der anzustellenden Abwägung seine Beeinträchtigungen eine gewichtige Rolle spielen, fehlt es an den notwendigen tatsächlichen Grundlagen für eine denkbare und mögliche Verletzung des Rücksichtnahmegebots.

  • BVerwG, 22.10.2015 - 7 C 15.13

    Wasserrückhaltung; Polder; Altrip; Überschwemmung; Grundwasser;

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.04.2016 - 2 Bs 51/16
    Tatsächlich können zwar derartige Fehler nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UmwRG zur Aufhebung einer Genehmigungsentscheidung führen, doch regelt diese Vorschrift nur den Umfang der sachlichen Prüfung eines Rechtsbehelfs, sie hat aber für die Klage- bzw. Antragsbefugnis keine Bedeutung (OVG Hamburg, Beschl. v. 11.3.2016, 2 Bs 33/16; BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, NVwZ 2012, 573, 575, Rn. 20 ff.; Urt. v. 22.10.2015, UPR 2016, 154, 156, Rn. 23), wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat.
  • BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 30.10

    Klagebefugnis; Eigentumsgarantie; Grundeigentum; Grundwasser; Lagevorteil;

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.04.2016 - 2 Bs 51/16
    Tatsächlich können zwar derartige Fehler nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UmwRG zur Aufhebung einer Genehmigungsentscheidung führen, doch regelt diese Vorschrift nur den Umfang der sachlichen Prüfung eines Rechtsbehelfs, sie hat aber für die Klage- bzw. Antragsbefugnis keine Bedeutung (OVG Hamburg, Beschl. v. 11.3.2016, 2 Bs 33/16; BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, NVwZ 2012, 573, 575, Rn. 20 ff.; Urt. v. 22.10.2015, UPR 2016, 154, 156, Rn. 23), wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat.
  • BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 44.87

    Asylverfahren - Rechtsschutzinteresse - Leistungsklage - Verpflichtungsklage -

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.04.2016 - 2 Bs 51/16
    Dieses fehlt nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Interesse an der weiteren Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.1.1999, NVwZ-RR 1999, 472; Urt. v. 17.1.1989, BVerwGE 81, 164, 166).
  • BVerwG, 29.04.2004 - 3 C 25.03

    Rechtsschutzinteresse; planmodifizierende Vereinbarung; Bettenreduzierung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.04.2016 - 2 Bs 51/16
    Die Nutzlosigkeit muss aber eindeutig sein; im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.2004, BVerwGE 121, 1, 3; OVG Hamburg, Urt. v. 30.3.2011, NVwZ-RR 2011, 591, 592).
  • BVerwG, 15.01.1999 - 2 C 5.98

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Ernennung zum Berufssoldaten; Wegfall

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.04.2016 - 2 Bs 51/16
    Dieses fehlt nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Interesse an der weiteren Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.1.1999, NVwZ-RR 1999, 472; Urt. v. 17.1.1989, BVerwGE 81, 164, 166).
  • OVG Hamburg, 30.03.2011 - 2 Bf 374/06

    Baugenehmigungsverfahren - bauordnungsrechtliche Anforderungen an die

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.04.2016 - 2 Bs 51/16
    Die Nutzlosigkeit muss aber eindeutig sein; im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.2004, BVerwGE 121, 1, 3; OVG Hamburg, Urt. v. 30.3.2011, NVwZ-RR 2011, 591, 592).
  • OVG Hamburg, 11.03.2016 - 2 Bs 33/16

    § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UmwRG vermittelt einzelnen Bürgern keine

  • OVG Sachsen, 17.12.2003 - 3 BS 399/03

    Prozessleitende Verfügung, Beschwer, Rechtsschutzinteresse,

  • OVG Hamburg, 24.08.2016 - 2 Bs 113/16

    Folgeunterkunft am Björnsonweg darf bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens

    Eine daraufhin erlassene Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichts wurde im Beschwerdeverfahren aufgehoben (OVG Hamburg, Beschl. v. 19. April 2016, 2 Bs 51/16).

    Diese Vorschrift regelt jedoch nur den Umfang der sachlichen Prüfung eines Rechtsbehelfs; sie hat für die Klage- bzw. Antragsbefugnis keine Bedeutung (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.4.2016, 2 Bs 51/16; Beschl. v. 11.3.2016, NVwZ-RR 2016, 492, 493, Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, NVwZ 2012, 573, 575, Rn. 20 ff.; Urt. v. 22.10.2015, UPR 2016, 154, 156, Rn. 23).

  • VG Hamburg, 26.06.2017 - 6 E 3327/17

    Erfolgloser Eilantrag gegen eine Flüchtlingsunterkunft in Eidelstedt

    Zur Geltendmachung ist es in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Antragsteller konkrete Tatsachen vortragen, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass sie durch den Verwaltungsakt in einer eigenen rechtlich geschützten Position verletzt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.7.2014, NVwZ 2014, 1675 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.4.2016, 2 Bs 51/16, veröffentlicht unter http://justiz.hamburg.de/aktuelle-entscheidungen/).

    Die Vorschrift in § 4 Abs. 3 UmwRG betrifft jedoch allein den Umfang der Sachprüfung von Verfahrensfehlern im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens; sie hat für die Klage- bzw. Antragsbefugnis keine Bedeutung (vgl. ausführlich BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, 9 A 30/10, juris Rn. 20 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2016, 2 Bs 113/16, juris Rn. 10; sowie OVG Hamburg, Beschl. v. 19.4.2016, 2 Bs 51/16, veröffentlicht unter http://justiz.hamburg.de/aktuelleentscheidungen/, m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.3.2016, 2 Bs 33/16, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.7.2016, 3 S 942/16, juris Rn. 8 ff m.w.N.; VG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2016, 9 E 1791/16, veröffentlicht unter http://justiz.hamburg.de/vgaktuelles; VG Hamburg, Beschl. v. 4.10.2016, 6 E 3551/16, n.v.; a.A. OVG NRW, Beschl. v. 24.6.2015, 8 B 315/15, juris Rn. 3 ff.; OVG NRW, Urt. v. 25.2.2015, 8 A 959/10, juris Rn. 43 ff.).

  • VG Hamburg, 03.01.2017 - 9 E 5500/16

    Erfolgloser Eilrechtsschutzantrag gegen eine immissionsschutzrechtliche

    Hinsichtlich des Maßstabs für das Vorliegen der Antragsbefugnis geht das Gericht (VG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2016, 9 E 1791/16, n.v.) mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.4.2016, 2 Bs 51/16, Homepage des OVG Hamburg) davon aus, dass die Anforderungen an diese Sachentscheidungsvoraussetzung nicht überspannt werden dürfen.
  • VG Hamburg, 10.06.2016 - 9 E 1791/16

    Erfolgloser Eilantrag gegen eine Folgeunterbringung in Bergedorf.

    Hinsichtlich des Maßstabs für das Vorliegen der Antragsbefugnis geht das Gericht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. nur OVG Hamburg, Beschl. v. 19.4.2016, 2 Bs 51/16, Homepage des OVG Hamburg) davon aus, dass die Anforderungen an diese Sachentscheidungsvoraussetzung nicht überspannt werden dürfen.
  • VG Hamburg, 27.03.2017 - 6 E 3327/17

    Zwischenverfügung hinsichtlich der Flüchtlingsunterkunft am Duvenacker

    Ein Zwischenbeschluss ist nur geboten, wenn effektiver Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann, was voraussetzt, dass das vorläufige Rechtsschutzbegehren nicht offensichtlich aussichtslos ist und befürchtet werden muss, dass bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über dieses Begehren vollendete Tatsachen geschaffen werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.4.2016, 2 Bs 51/16, n.v.; Beschl. v. 19.5.2004, NVwZ 2004, 1135).
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