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   OVG Hamburg, 26.09.2008 - 4 Bs 106/08   

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OVG Hamburg, 26.09.2008 - 4 Bs 106/08 (https://dejure.org/2008,4855)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26.09.2008 - 4 Bs 106/08 (https://dejure.org/2008,4855)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26. September 2008 - 4 Bs 106/08 (https://dejure.org/2008,4855)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Untersagung privater Wettangebote in Hamburg

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit des in Hamburg im Glücksspielstaatsvertrag normierten staatlichen Sportwettenmonopols mit Verfassungsrecht und Gemeinschaftsrecht; Erfordernis der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gebotenen Kohärenz hinsichtlich der Bekämpfung der ...

  • Judicialis

    Glücksspielstaatsvertrag Hamburg § 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Glücksspielstaatsvertrag Hamburg § 9

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2009, 129
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.09.2008 - 4 Bs 106/08
    Am 31. Dezember 2007 endete die zweijährige Übergangsfrist, die das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276, Juris-Rn. 156) zur Behebung des Rechtszustandes gesetzt hat, den das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die in Bayern geltende Rechtslage für unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG angesehen hat.

    Die nach heutiger Rechtslage erforderlichen Ermessenserwägungen könnten auch nicht nachgeholt werden, da der rechtliche Rahmen heute ein vollkommen anderer sei als während der Übergangsphase, während der nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (a.a.O.) lediglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des Monopols andererseits herzustellen gewesen sei.

    Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, der Glücksspielstaatsvertrag und das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrags verstießen gegen Verfassungsrecht, da sie die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) an die Zulässigkeit eines staatlichen Sportwettenmonopols gestellt habe, nicht erfüllten und mithin ein Regelungsdefizit vorliege.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Bekämpfung von Spiel- und Wettsucht, der Schutz der Spieler vor betrügerischen Machenschaften und ein weitergehender Verbraucherschutz sowie die Abwehr von Gefahren aus mit dem Spiel verbundener Folge- und Begleitkriminalität besonders bedeutsame Gemeinwohlziele, die die mit einem staatlichen Sportwettenmonopol verbundene Beschränkung der Berufsfreiheit grundsätzlich rechtfertigen können (BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, BVerfGE 115, 276, Juris-Rn. 97 ff.; Beschl. v. 26.3.2007, GewArch 2007, 242, Juris-Rn. 36).

    Lässt sich Mängeln in der konkreten Ausgestaltung des monopolisierten staatlichen Angebots ein entsprechendes Regelungsdefizit entnehmen, so führt dies zur Unverhältnismäßigkeit der Regelungen, durch die das Monopol errichtet wird (BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, a.a.O., Juris-Rn. 119 f.; Beschl. v. 26.3.2007, a.a.O., Juris-Rn. 48).

    Zu den Vertriebswegen hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) nicht festgestellt, dass die Wettsucht bereits durch die hohe Zahl von Annahmestellen gesteigert werde und diese deshalb verringert werden müsse, sondern nur, dass die Vertriebswege aufgrund der hohen Zahl von Annahmestellen nicht geeignet seien, die Wettsucht zu bekämpfen.

    Dies stellt keine faktische Verlängerung der vom Bundesverfassungsgericht eingeräumten Übergangsfrist dar, die mit dem 31. Dezember 2007 endete (BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, a.a.O., Juris-Rn. 156), mit der Folge, dass sich die in Hamburg geltende Rechtslage wie die früher in Bayern herrschende weiterhin als verfassungswidrig darstellen würde.

    Die geltenden Regelungen unterscheiden sich deutlich von den früheren und sie dürften - soweit sich dies im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beurteilen lässt - die Anforderungen hinreichend erfüllen, die das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) an die rechtliche Ausgestaltung des Sportwettenmonopols gestellt hat.

    Es hatte beanstandet, dass sich die wichtige aktive Suchtprävention nach dem Lotteriestaatsvertrag darauf beschränkte, dass die Anbieter von Glücksspiel Informationen über Spielsucht, Prävention und Behandlungsmöglichkeiten bereitzuhalten hatten (BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, a.a.O., Juris-Rn. 141).

    Deshalb genügt, dass sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276, Juris-Rn. 99 ff.) auf eine Untersuchung zu dem mit einer Ausweitung der Sportwetten für suchtgefährdete Spieler verbundenen Gefahrenpotenzial gestützt hat.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. März 2006 (a.a.O.) auf eine Untersuchung von Hayer/Meyer (Das Suchtpotential von Sportwetten, in: Sucht 2005, 83 ff.) hingewiesen (vgl. auch Diegmann, ZRP 2007, 126, m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 09.03.2007 - 1 Bs 378/06

    Vermittlungen von privaten Sportwetten bleiben weiter vorläufig verboten

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.09.2008 - 4 Bs 106/08
    Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss vom 9. März 2007 (1 Bs 378/06) zurückgewiesen.

    Insoweit ist von dem nationalen Gericht zu prüfen, ob die Beschränkung geeignet ist, die Verwirklichung des von dem jeweiligen Mitgliedstaat geltend gemachten Zieles oder der geltend gemachten Ziele zu gewährleisten und ob sie über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele erforderlich ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2007, 1 Bs 137/07, NordÖR 2007, 526, nur Ls.; v. 9.3.2007, GewA 2007, 249).

    Auf die Frage, für welchen Glücksspielbereich die Konzessionen gelten, kam es hiernach nicht an (so schon: OVG Hamburg, Beschl. v. 9.3.2007, GewArch 2007, 249, Juris-Rn. 52 ff.).

    Wie das Beschwerdegericht bereits wiederholt entschieden hat (u.a. Beschl. v. 6.7.2007, NordÖR 2007, 526 - dort nur Leitsatz - Juris-Rn. 11; Beschl. v. 9.3.2007, GewArch 2007, 249, Juris-Rn. 58), müssen hiernach lediglich die Rechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedstaat zur Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit geltend gemacht werden, von einer solchen Untersuchung begleitet sein.

    Dies gilt auch dann, wenn sie sich selbst - wie es jedenfalls teilweise geschieht - Werbebeschränkungen unterwerfen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.3.2007, GewArch 2007, 249, Juris-Rn. 54).

  • OVG Hamburg, 25.03.2008 - 4 Bs 5/08

    Ausschluss von gewerblichen Glücksspielen durch private Veranstalter,

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.09.2008 - 4 Bs 106/08
    Denn es handelt sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, dessen Rechtmäßigkeit sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts beurteilt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.3.2008, 4 Bs 5/08, NordÖR 2008, 333; so auch: OVG Münster, Beschl. v. 22.2.2008, ZfWG, 2008, 122, und v. 30.7.2008, 4 B 2056/07, Juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.3.2008, ZfWG 2008, 131).

    Das Beschwerdegericht hat bereits in seinem Beschluss vom 25. März 2008 (4 Bs 5/08, NordÖR 2008, 333) ausgeführt, dass die in Hamburg geltende neue Rechtslage voraussichtlich den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Zulässigkeit eines staatlichen Sportwettenmonopols entspricht, da die diesbezüglichen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags und des hamburgischen Ausführungsgesetzes konsequent an dem Ziel einer Suchtbekämpfung ausgerichtet sein dürften.

    Diese gesetzgeberische Vorgabe macht es unter Umständen rechtlich notwendig, die Zahl der vorhandenen Annahmestellen zu reduzieren (so schon OVG Hamburg, Beschl. v. 25.3.2008, NordÖR 2008, 333).

    Dies hat der Senat zuletzt im Beschluss vom 25. März 2008 (NordÖR 2008, 333) ausgeführt, worauf verwiesen werden kann.

    Wetten außerhalb des staatlichen Sportwettenmonopols dürfen generell nicht angeboten werden, auch nicht aufgrund einer Lizenz aus der ehemaligen DDR (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.3.2008, NordÖR 2008, 333).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.09.2008 - 4 Bs 106/08
    Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Urteil an seiner Rechtsprechung (Urt. v. 6.11.2003, NJW 2004, 139, Gambelli) festgehalten, nach der die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, ein ausreichendes Ermessen der staatlichen Stellen rechtfertigen, festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben.

    Zu Unrecht beruft sie sich zur Begründung ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung auf die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs im Urteil "Gambelli" (v. 6.11.2003, NJW 2004, 139) unter den Randnummern 67 und 69. Unter der Randnummer 67 hat das Gericht ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Maßnahmen, um zur Erreichung des Ziels geeignet zu sein, zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen müssen, um die es im konkreten Fall ging.

    Ebenso wenig hat der Europäische Gerichtshof in der Gambelli-Entscheidung Untersuchungen zur Verbreitung von gewerblichen Spielhallen, öffentlichen Spielkasinos oder TV- bzw. Radiogewinnspielen in Italien angestellt oder verlangt (vgl. EuGH, Urt. v. 6.11.2003, NJW 2004, 139, Gambelli).

    Die vom Europäischen Gerichtshof genannten Kriterien "kohärent" und "systematisch" betreffen die Frage, ob eine Beschränkung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit geeignet ist, das Ziel zu erreichen, das mit ihr von dem Mitgliedstaat verfolgt wird (EuGH, Urt. v. 6.3.2007, Placanica, NVwZ 2007, 675, Juris-Rn. 49 und 53; Urt. v. 6.11.2003, Gambelli, NJW 2004, 139, Juris-Rn. 62 und 67).

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.09.2008 - 4 Bs 106/08
    Dazu zählen - wie der Europäische Gerichtshof zuletzt mit Urteil vom 6. März 2007 in den Rechtssachen Placanica, Palazzese und Sorricchio (NJW 2007, 1515, Juris-Rn. 46 m.w.N.) bestätigt hat - der Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie die Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen.

    Vielmehr hat der Gerichtshof betont, dass bei der Festlegung der staatlichen Ziele in Bezug auf das Glücksspielwesen die sittlichen, religiösen und kulturellen Besonderheiten eines Landes eine Rolle spielen können (vgl. EuGH, Urt. v. 6.3.2007, NJW 2007, 1515 - Placanica u.a., Juris-Rn. 47).

    Aus dem Urteil in Sachen Placanica u.a. (Urt. v. 6.3.2007, NJW 2007, 1515) ergibt sich schließlich nichts anderes.

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.09.2008 - 4 Bs 106/08
    Beispielsweise hat er bei der Frage der Lotteriewerbung in Großbritannien den sehr restriktiven Kurs des Vereinigten Königreichs nicht mit dem Argument in Frage gestellt, dass dort Sportwetten in großem Umfang zugelassen werden (vgl. EuGH, Urt. v. 24.3.1994, NJW 1994, 2013 - Schindler).

    Hiernach hat der Gesetzgeber auch zu beurteilen, ob es im Rahmen des angestrebten Ziels notwendig ist, derartige Tätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten oder hingegen nur einzuschränken und dazu mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (EuGH, Urt. v. 21.9.1999, C-124/97, Läärä, Slg. 1999 S. 1-06067, Juris-Rn. 35; Urt. v. 24.3.1994, NJW 1994, 2013, Schindler, Juris-Rn. 61).

  • VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1102

    Die Vermittlung von Sportwetten an einen im EU-Ausland konzessionierten

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.09.2008 - 4 Bs 106/08
    Da das Gericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 (BVerwGE 115, 276, Juris-Rn.150) die geforderten inhaltlichen Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten selbst nicht näher konkretisiert hat, ist hierfür auch nichts ersichtlich (vgl. auch VGH München, Beschl. v. 2.6.2008, ZfWG 2008, 197, Juris-Rn.20).

    Das wird dadurch bestätigt, dass der Europäische Gerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung bei der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit von Einschränkungen der genannten Freiheiten ebenfalls keine Gesamtuntersuchungen zu allen Bereichen des Glücksspiels angestellt oder gefordert hat (vgl. hierzu im Einzelnen VGH München, Beschl. v. 2.6.2008, ZfWG 2008, 197).

  • OVG Hamburg, 06.07.2007 - 1 Bs 137/07

    Übergangsweise Fortgeltung des staatlichen Oddset-Monopols für Sportwetten

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.09.2008 - 4 Bs 106/08
    Insoweit ist von dem nationalen Gericht zu prüfen, ob die Beschränkung geeignet ist, die Verwirklichung des von dem jeweiligen Mitgliedstaat geltend gemachten Zieles oder der geltend gemachten Ziele zu gewährleisten und ob sie über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele erforderlich ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2007, 1 Bs 137/07, NordÖR 2007, 526, nur Ls.; v. 9.3.2007, GewA 2007, 249).

    Wie das Beschwerdegericht bereits wiederholt entschieden hat (u.a. Beschl. v. 6.7.2007, NordÖR 2007, 526 - dort nur Leitsatz - Juris-Rn. 11; Beschl. v. 9.3.2007, GewArch 2007, 249, Juris-Rn. 58), müssen hiernach lediglich die Rechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedstaat zur Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit geltend gemacht werden, von einer solchen Untersuchung begleitet sein.

  • EuGH, 07.02.2006 - C-388/04

    'South Western Fish Producers'' Organisation u.a.'

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.09.2008 - 4 Bs 106/08
    Die vom Europäischen Gerichtshof genannten Kriterien "kohärent" und "systematisch" betreffen die Frage, ob eine Beschränkung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit geeignet ist, das Ziel zu erreichen, das mit ihr von dem Mitgliedstaat verfolgt wird (EuGH, Urt. v. 6.3.2007, Placanica, NVwZ 2007, 675, Juris-Rn. 49 und 53; Urt. v. 6.11.2003, Gambelli, NJW 2004, 139, Juris-Rn. 62 und 67).

    Auch überzeugt es nicht, dass die Antragstellerin in diesem Zusammenhang aus der Placanica-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 6.3.2007, NVwZ 2007, 675, Juris-Rn. 51) herleitet, dass Alternativen in einem größeren Umfang zu prüfen seien, als es tatsächlich geschehen sei.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2008 - 6 S 3069/07

    Untersagung von Sportwetten

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.09.2008 - 4 Bs 106/08
    Denn es handelt sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, dessen Rechtmäßigkeit sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts beurteilt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.3.2008, 4 Bs 5/08, NordÖR 2008, 333; so auch: OVG Münster, Beschl. v. 22.2.2008, ZfWG, 2008, 122, und v. 30.7.2008, 4 B 2056/07, Juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.3.2008, ZfWG 2008, 131).

    Dies würde zu einer erheblichen Erhöhung der Gefahren führen, deren Abwehr ein legitimes Ziel staatlicher Maßnahmen ist (vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 17.3.2008, ZfWG 2008, 131, Juris-Rn.20).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2008 - 4 B 2056/07

    Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz für die Untersagung der Vermittlung von

  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

  • BGH, 14.03.2002 - I ZR 279/99

    Sportwettenveranstaltung ohne behördliche Erlaubnis

  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

  • BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 336/07

    Weitergabe von im Rahmen einer Selbstanzeige offenbarten Daten an Dienstherrn mit

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2008 - 13 B 1215/07

    Werbung für Glücksspiele im Internet

  • OVG Hamburg, 16.11.2007 - 1 Bs 187/07

    Private Sportwetten sind verboten

  • VG Hamburg, 14.11.2006 - 4 E 3536/06
  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2009 - 6 S 3328/08

    Staatliche Sportwetten; Verstoß gegen Verfassung- und Europarecht

    Das hierdurch begründete staatliche Monopol für die Durchführung von Sportwetten verstößt nach der Rechtsprechung des Senats jedoch - voraussichtlich -weder gegen Bestimmungen des EG-Vertrags (vgl. Beschl. vom 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -, ZfWG 2008, 131 sowie vom 16.10.2008 - 6 S 1288/08 -, VBlBW 2009, 57 = GewArch 2009, 73 = ZfWG 2008, 446 mit Anm. Ruttig, ZfWG 2008, 451; so auch BayVGH, Urt. vom 18.12.2008 - 10 BV 07.558 -, juris, Beschl. vom 02.06.2008, ZfWG 2008, 197 mit Anm. Ruttig, ZfWG 2008, 202; Hamb. OVG, Beschl. vom 25.03.2008, ZfWG 2008, 136 und vom 26.09.2008 - 4 Bs 106/08 -, juris; OVG NW, Beschl. vom 22.02.2008, ZfWG 2008, 122, vom 30.07.2008, ZfWG 2008, 264 und vom 27.10.2008 - 4 B 1774/07 -, juris; kritisch Hess. VGH, Beschl. vom 13.08.2008, ZfWG 2008, 272) noch stellt es einen rechtswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) dar.
  • VG Berlin, 13.11.2008 - 35 A 17.07

    Untersagung der Sportwettenvermittlung: unverhältnismäßige Beschränkung der

    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur schließlich ist die Frage der Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit weiterhin umstritten (siehe in Ergänzung der umfangreichen Nachweisen in den aufgeführten Urteilen der Kammer für eine Verfassungs- bzw. Gemeinschaftsrechtswidrigkeit: VG Karlsruhe, Urteil vom 15. September 2008 - 2 K 1637/08 -, zitiert nach juris, Rn. 32 ff.; VG Osnabrück, Beschluss vom 25. September 2008 - 6 B 6.08 -, S. 6 f. des Umdrucks; offen Hess. VGH, Beschluss vom 13. August 2008 - 7 B 29.08 -, zitiert nach juris, Rn. 10 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 29. September 2008 - 11 LC 281/06 -, zitiert nach juris; a.A. Bay. VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2008 - 10 CS 08.1869 -, zitiert nach juris, Rn. 17 ff. in Fortführung seiner bisherigen, bereits in den aufgeführten Urteilen der Kammer zitierten Rspr.; OVG Hamburg, Beschluss vom 26. September 2008 - 4 Bs 96/08 -, zitiert nach juris, Rn. 11 ff. in Ergänzung und Vertiefung seiner bisherigen, bereits in den aufgeführten Urteilen der Kammer zitierten Rspr., sowie weitere Beschlüsse vom selben Tag - 4 Bs 106/08 -, zitiert nach juris, und - 4 Bs 99/08 - VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. September 2008 - 7 K 3335/07 -, zitiert nach juris, Rn. 22 ff.; Dietlein, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, GlücksspielR, 2008, Art. 12 GG Rn. 15 ff.; so tendenziell auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - 6 S 1288/08 -, zitiert nach juris, Rn. 5 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2010 - 6 S 1997/09

    Summarische Prüfung der Vereinbarkeit des GlüStVtrG BW mit Europa- und

    Zur näheren Begründung kann insoweit auf das Urteil des Senats vom 10.12.2009 - 6 S 1110/07 - verwiesen werden (ebenso bereits Beschl. des Senats vom 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -, ZfWG 2008, 131 sowie vom 16.10.2008 - 6 S 1288/08 -, VBlBW 2009, 57 = GewArch 2009, 73 = ZfWG 2008, 446 mit Anm. Ruttig, ZfWG 2008, 451; BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., Rdnr. 44 ff., 96 ff., Beschl. vom 02.06.2008, ZfWG 2008, 197 mit Anm. Ruttig, ZfWG 2008, 202; Hamb. OVG, Beschl. vom 27.02.2009, ZfWG 2009, 152, vom 26.09.2008 - 4 Bs 106/08 -, juris und vom 25.03.2008, ZfWG 2008, 136; OVG NW, Beschl. vom 12.11.2009 - 13 B 959/09 -, juris, vom 27.10.2008 - 4 B 1774/07 -, juris, vom 30.07.2008, ZfWG 2008, 264 und vom 22.02.2008, ZfWG 2008, 122; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 23.10.2009 - 6 B 10998/09 -, juris und vom 09.07.2009 - 6 B 10323/09 - OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 10.08.2009 - 3 M 414/08 - Sächs. OVG, Beschl. vom 14.10.2009 - 3 BS 154/07 -, juris und vom 10.06.2009 - 3 BS 179/07 - OVG Saarland, Beschl. vom 05.10.2009, ZfWG 2009, 369; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 08.05.2009, ZfWG 2009, 194; kritisch Hess. VGH, Beschl. vom 28.01.2009, ZfWG 2009, 151 und vom 13.08.2008, ZfWG 2008, 272; Nds. OVG, Beschl. vom 16.02.2009, ZfWG 2009, 107; a.A. VG Berlin, Urt. vom 07.07.2008 - 35 A 167.08 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.06.2009 - 6 S 3205/08

    Summarische Prüfung der Vereinbarkeit des GlüStVtrG BW mit Europa- und

    Das hierdurch begründete staatliche Monopol für die Durchführung von Sportwetten verstößt nach der Rechtsprechung des Senats jedoch - voraussichtlich weder gegen Bestimmungen des EG-Vertrags (vgl. Beschl. vom 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -, ZfWG 2008, 131 sowie vom 16.10.2008 - 6 S 1288/08 -, VBlBW 2009, 57 = GewArch 2009, 73 = ZfWG 2008, 446 mit Anm. Ruttig, ZfWG 2008, 451; so auch BayVGH, Urt. vom 18.12.2008 - 10 BV 07.558 -, juris, Beschl. vom 02.06.2008, ZfWG 2008, 197 mit Anm. Ruttig, ZfWG 2008, 202; Hamb. OVG, Beschl. vom 25.03.2008, ZfWG 2008, 136 und vom 26.09.2008 - 4 Bs 106/08 -, juris; OVG NW, Beschl. vom 22.02.2008, ZfWG 2008, 122, vom 30.07.2008, ZfWG 2008, 264 und vom 27.10.2008 - 4 B 1774/07 -, juris; kritisch Hess. VGH, Beschl. vom 13.08.2008, ZfWG 2008, 272) noch stellt es einen rechtswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) dar.
  • VG Hamburg, 08.07.2009 - 4 E 1677/09

    Werbung im Sinne von § 5 GlSpielWStVtr

    Nach der gefestigten Rechtsprechung der Kammer (VG Hamburg, Beschl. v. 29.06.2006, - 4 E 1130/06 - in Juris; Beschl. v. 14.11.2006, - 4 E 2703/06 - Beschl. v. 30.01.2007, - 4 E 4226/06 - Beschl. v. 10.05.2007 - 4 E 921/07-, Beschl. v. 12.07.2007, - 4 E 1675/07 - Beschl. v. 15.04.2008, - 4 E 238/08 - Beschl. v. 13.11.2008, - 4 E 1510/08 - und - 4 E 2738/08 -) sowie der die Rechtsprechung der Kammer bestätigenden Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 09.10.2006, - 1 Bs 204/06 - Beschl. v. 22.12.2006, - 1 Bs 361/06 - Beschl. v. 29.12.2006, - 1 Bs 384/06 - Beschl. v. 09.03.2007, - 1 Bs 378/06 - in Juris; Beschl. v. 13.06.2007, - 1 Bs 133/07-; Beschl. v. 16.11.2007, - 1 Bs 187/07-, Beschl. v. 26.09.2008, - 4 Bs 96/08 -, - 4 Bs 103/08 -, - 4 Bs 106/08 - Beschl. v. 27.02.2009, - 4 Bs 224/08 -, - 4 Bs 234/08 -) greifen die von der Antragstellerin vorgebrachten verfassungsrechtlichen (dazu unter a)) und die europarechtlichen Bedenken (dazu unter b)) aller Voraussicht nach nicht durch.
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