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   OVG Hamburg, 27.05.1988 - Bf I 82/87   

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OVG Hamburg, 27.05.1988 - Bf I 82/87 (https://dejure.org/1988,12993)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 27.05.1988 - Bf I 82/87 (https://dejure.org/1988,12993)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 27. Mai 1988 - Bf I 82/87 (https://dejure.org/1988,12993)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz; Berufssoldat; Dienstpflicht; Schadensbegriff

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.05.1988 - Bf I 82/87
    Im bürgerlichen Schadensersatzrecht nach § 249 BGB gilt ein normativer Schadensbegriff (vgl. dazu BGH - Großer Zivilsenat - Beschl. v. 9.7. 1986, BGHZ 98 S. 212, 220 = MDR 1987 S. 109, m.w.N.), auf den auch bei öffentlich-rechtlichen Ersatzansprüchen der hier in Frage stehenden Art zurückzugreifen ist (BVerwG, Urt. v. 12.3. 1987, DÖD 1987 S. 181, 182).

    Über die rein rechnerisch festzustellenden Vermögenseinbußen hinaus ist danach Schaden jeder weitere Nachteil, der bei der gebotenen wertenden Betrachtung nicht ohne Ausgleich bleiben kann (vgl. BGH, Beschl. v. 9.7. 1986, a.a.O.).

    Auf dieser Grundlage kann ein Schaden im Sinne des § 249 BGB insbesondere auch der Verlust oder die Verkürzung der Möglichkeit sein, eine Sache zu gebrauchen, sofern die Gebrauchsmöglichkeit selbst Vermögenswert aufweist (BGH, Urt. v. 16.9. 1987 - MDR 1988 S. 129, m.w.N. -), auch wenn sich dieser Verlust nicht in einem entgangenen Gewinn dokumentiert hat (BGH, Beschl. v. 9.7. 1986, a.a.O.).

    Eine Gewinnerzielungsabsicht in diesem Sinne ist im Rahmen des normativen Schadensbegriffes nicht Voraussetzung für die Feststellung eines Schadens in Form des Verlustes oder einer Verkürzung von Gebrauchs- oder Verwendungsvorteilen, da der Schadensbegriff gerade nicht an die Möglichkeit eines entgangenen Gewinns anknüpft (vgl. BGH, Beschl. v. 9.7. 1986, a.a.O.).

    Da der normative Schadensbegriff den Verlust einer Gewinnmöglichkeit nicht voraussetzt, kann die Kommerzialisierung nicht danach bestimmt werden, ob die Verwendungsmöglichkeit von dem Berechtigten typischerweise gegen Entgelt hätte gewinnbringend eingesetzt werden können; genügend - aber auch erforderlich - ist insofern vielmehr allein, ob sie durch besondere Vermögensaufwendungen erkauft und dazu bestimmt ist, die wirtschaftliche (materiale) Grundlage einer materiellen Zwecken dienenden Zielsetzung auf seiten des Berechtigten zu bilden (BGH, Beschl. v. 9.7. 1986, a.a.O.).

  • BVerwG, 28.08.1986 - 2 C 41.83

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung einer nach dem Tod des Beihilfeberechtigten

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.05.1988 - Bf I 82/87
    Im bürgerlichen Schadensersatzrecht nach § 249 BGB gilt ein normativer Schadensbegriff (vgl. dazu BGH - Großer Zivilsenat - Beschl. v. 9.7. 1986, BGHZ 98 S. 212, 220 = MDR 1987 S. 109, m.w.N.), auf den auch bei öffentlich-rechtlichen Ersatzansprüchen der hier in Frage stehenden Art zurückzugreifen ist (BVerwG, Urt. v. 12.3. 1987, DÖD 1987 S. 181, 182).

    Angesichts der grundsätzlichen Übereinstimmung in den Rechtsgedanken sind diese Grundsätze auch für den hier vorliegenden öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruch zugrundezulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3. 1987, a.a.O.).

    In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber durch die Regelung über das Nutzungsentgelt bei erlaubter Inanspruchnahme staatlichen Personals für private Zwecke eines Vorgesetzten (vgl. etwa § 65 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes) zum Ausdruck gebracht habe, daß er der Arbeitskraft von Bediensteten, die ein Vorgesetzter für eigene private Zwecke in Anspruch nimmt, einen abgeltungsfähigen wirtschaftlichen Wert beimißt, und daß es im übrigen widersprüchlich wäre, auf eine solche Abgeltung zu verzichten, wenn die Inanspruchnahme nicht - wie in den gesetzlich geregelten Fällen - rechtmäßig, sondern rechtswidrig erfolgt ist (BVerwG, Urt. v. 12.3. 1987, a.a.O.).

    Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb erfüllt, weil nach der insoweit maßgebenden Verkehrsauffassung der notwendige wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Zahlung der Bezüge an den Gefreiten und seiner Pflicht zur Dienstleistung für die Beklagte trotz der gegenüber einer arbeitsrechtlichen Beziehung abweichenden rechtlichen Einordnung gegeben ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 12.3. 1987, a.a.O.).

    Darüber hinaus sind diese beiden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts auch deshalb nicht einschlägig, weil es dort nicht um die Inanspruchnahme für private Zwecke eines Vorgesetzten ging (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 12.3. 1987, a.a.O., S. 183).

  • BVerwG, 27.06.1984 - 6 C 60.82

    Wehrrecht - Soldaten - Schadensersatzamspruch - Bundesrepublik Deutschland -

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.05.1988 - Bf I 82/87
    Bei der Überprüfung des der Beklagten entstandenen Schadens ist von dem Schadensbegriff auszugehen, der auch § 249 BGB zugrunde liegt (BVerwG, Urt. v. 27.6. 1984, BVerwGE 69 S. 331, 333).

    Auch die in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 1978 (BVerwGE 56 S. 315 f.) und vom 27. Juni 1984 (BVerwGE 69 S. 331, 333 f.) entwickelten Grundsätze stehen der Feststellung eines Schadens im vorliegenden Fall nicht entgegen.

  • BVerwG, 12.10.1978 - 2 C 6.78
    Auszug aus OVG Hamburg, 27.05.1988 - Bf I 82/87
    Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich insoweit auch nicht aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 1978 (BVerwGE 56 S. 315 f.).

    Auch die in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 1978 (BVerwGE 56 S. 315 f.) und vom 27. Juni 1984 (BVerwGE 69 S. 331, 333 f.) entwickelten Grundsätze stehen der Feststellung eines Schadens im vorliegenden Fall nicht entgegen.

  • BVerwG, 17.09.1964 - II C 147.61

    Dienstunfall

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.05.1988 - Bf I 82/87
    In dieser Weise durfte sie bei dem hier in Frage stehenden Anspruch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urt. v. 6.5. 1964, BVerwGE 18 S. 283; v. 19.4. 1964, BVerwGE 19 S. 243 u. v. 28.9. 1967, BVerwGE 28 S. 1), der sich der erkennende Senat mehrfach angeschlossen hat (vgl. u.a. Urt. v. 10.7. 1970 - OVG Bf I 61/69 - u. Urt. v. 11.6.1982 - OVG Bf I 44/81 -) vorgehen.
  • BGH, 15.11.1983 - VI ZR 269/81

    Motorsportboot - § 249 BGB, vorübergehender Verlust der Gebrauchsmöglichkeit

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.05.1988 - Bf I 82/87
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht einen Schaden wegen der unberechtigten Inanspruchnahme eines Motorbootes verneint hat, entspricht die dem zugrundeliegende Differenzierung der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte im Rahmen des normativen Schadensbegriffes, die ebenfalls etwa bei der unberechtigten Verwendung eines Motorbootes einen Schaden in der Regel verneinen (vgl. BGH, NJW 1984 S. 724, 725) [BGH 15.11.1983 - VI ZR 269/81].
  • BGH, 16.09.1987 - IVb ZR 27/86

    Vorenthaltung einer Gebrauchsmöglichkeit

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.05.1988 - Bf I 82/87
    Auf dieser Grundlage kann ein Schaden im Sinne des § 249 BGB insbesondere auch der Verlust oder die Verkürzung der Möglichkeit sein, eine Sache zu gebrauchen, sofern die Gebrauchsmöglichkeit selbst Vermögenswert aufweist (BGH, Urt. v. 16.9. 1987 - MDR 1988 S. 129, m.w.N. -), auch wenn sich dieser Verlust nicht in einem entgangenen Gewinn dokumentiert hat (BGH, Beschl. v. 9.7. 1986, a.a.O.).
  • BAG, 24.04.1970 - 3 AZR 324/69

    Filialleiter - Auflösungsschaden - Vorteilsausgleichung

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.05.1988 - Bf I 82/87
    Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist ein Schaden in der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte weiter dann bejaht worden, wenn ein (privater) Arbeitgeber die Arbeitskraft eines Mitarbeiters nicht oder nicht in der ohne die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung möglichen und beabsichtigten Weise hat einsetzen können (BGH, Urt. v. 19.9. 1978 - VersR 1979 S. 179 - BAG, Urt. v. 24.4.1970, JZ 1971 S. 380 f.).
  • BVerwG, 28.09.1967 - II C 37.67

    Einbehaltung von Dienstbezügen

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.05.1988 - Bf I 82/87
    In dieser Weise durfte sie bei dem hier in Frage stehenden Anspruch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urt. v. 6.5. 1964, BVerwGE 18 S. 283; v. 19.4. 1964, BVerwGE 19 S. 243 u. v. 28.9. 1967, BVerwGE 28 S. 1), der sich der erkennende Senat mehrfach angeschlossen hat (vgl. u.a. Urt. v. 10.7. 1970 - OVG Bf I 61/69 - u. Urt. v. 11.6.1982 - OVG Bf I 44/81 -) vorgehen.
  • BVerwG, 06.05.1964 - VIII C 394.63
    Auszug aus OVG Hamburg, 27.05.1988 - Bf I 82/87
    In dieser Weise durfte sie bei dem hier in Frage stehenden Anspruch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urt. v. 6.5. 1964, BVerwGE 18 S. 283; v. 19.4. 1964, BVerwGE 19 S. 243 u. v. 28.9. 1967, BVerwGE 28 S. 1), der sich der erkennende Senat mehrfach angeschlossen hat (vgl. u.a. Urt. v. 10.7. 1970 - OVG Bf I 61/69 - u. Urt. v. 11.6.1982 - OVG Bf I 44/81 -) vorgehen.
  • BGH, 19.09.1978 - VI ZR 201/77

    Entschädigungsanspruch wegen Entzug einer Fahrerlaubnis - Richtigkeit einer

  • FG Bremen, 22.01.1982 - I 44/81
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