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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2009 - 3 M 84/09   

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https://dejure.org/2009,8443
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2009 - 3 M 84/09 (https://dejure.org/2009,8443)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 08.07.2009 - 3 M 84/09 (https://dejure.org/2009,8443)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 08. Juli 2009 - 3 M 84/09 (https://dejure.org/2009,8443)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Rechtsnachfolge in Polizeipflicht - Erbbauberechtigter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Verweisung einer Begründung nach § 80 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gründe eines anderen Bescheids; Einordnung eines Erbbauberechtigtes als Rechtsnachfolger eines als Handlungsstörer in Anspruch Genommenen; Reichweite der ...

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4; ; VwGO § 80 Abs. 3 Satz 1; ; LBauO M-V § 58 Abs. 2 S. 2; ; SOG M-V § 84 Abs. 1; ; SOG M-V § 70 Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Verweisung einer Begründung nach § 80 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO ) auf die Gründe eines anderen Bescheids; Einordnung eines Erbbauberechtigtes als Rechtsnachfolger eines als Handlungsstörer in Anspruch Genommenen; Reichweite der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verweisung der Begründung auf anderen Bescheid möglich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 266
  • BauR 2010, 605
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.02.2008 - 3 M 9/08

    Sofortige Vollziehung einer Beseitigungsanordnung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2009 - 3 M 84/09
    Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer rechtmäßigen Beseitigungsanordnung ist aber grundsätzlich dann zulässig, wenn (1.) die Beseitigung ohne Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist, (2.) die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung befürchten lässt, so dass der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung rasch vorgebeugt werden muss, (3.) ein beharrlicher und notorischer Schwarzbauer nur auf diese Weise erfolgversprechend an der Fortsetzung seiner rechtswidrigen Betätigung gehindert werden kann, oder (4.) wenn die von dem Bauwerk ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein sofortiges Einschreiten erfordert (Senat, B. v. 06.02.2008 - 3 M 9/08 - DÖV 2008, 874 = NordÖR 2008, 450).

    Es ging hier darum, ob im Rahmen der materiellen Abwägung der gegeneinander widerstreitenden Interessen die Anordnung des Sofortvollzugs der Beseitigungsanordnung für die hier betroffene Blockhütte zu billigen war (vgl. aber insoweit auch den oben zitierten Beschluss des Senats vom 06.02.2008 - 3 M 9/08 -).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.09.2006 - 3 M 92/06

    Rechtsnachfolge in Beseitigungsanordnung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2009 - 3 M 84/09
    Sie ist auch zulässig, wenn ein Vollstreckungsschuldner zivilrechtlich zur Ausführung der geschuldeten Handlung nicht mehr berechtigt ist, weil er nicht mehr Eigentümer des Gegenstands der Vollstreckung ist, und somit die Vollstreckung ohne eine Duldungsanordnung gegen den Eigentümer unzulässig wäre (VGH Mannheim, B. v. 06.04.1994 - 8 S 52/94 - NVwZ-RR 1995, 120; Senat, B. v. 18.09.2006 - 3 M 92/06-NordÖR 2007, 171).

    Die Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 3 LBauO M-V a.F. / § 58 Abs. 2 LBauO M-V n.F. soll es ausschließen, dass eine bauordnungsrechtliche Beseitigungsanordnung gegebenenfalls - wie hier - nach Durchführung eines Verwaltungsrechtstreits durch einen inzwischen eingetretenen Grundstücksübergang gegenstandslos wird, und die Behörde gezwungen ist, trotz unveränderter Sachlage nunmehr gegen den Rechtsnachfolger erneut eine Anordnung zu treffen und gegebenenfalls zu prozessieren (Senat, B. v. 18.09.2006 - 3 M 92/06 - NordÖR 2007, 171).

  • BVerwG, 31.01.2002 - 1 DB 2.02

    Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge; Anordnung der sofortigen Vollziehung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2009 - 3 M 84/09
    Vor diesem Hintergrund bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (OVG Greifswald, B. v. 10.08.2005 - 1 M 74/05 - NordÖR 2006, 34; vgl. BVerwG, U. v. 18.09.2001 -1 DB 26/01 - und 31.01.2002 - 1 DB 2/02 - jeweils juris; ebenso OVG Bautzen, B. v. 07.04.2004 - 2 BS 91/04 - SachsVBl 2004, 238; VGH München, B. v. 14.02.2002 - 19 ZS 01.2356 - NVwZ-RR 2002, 646).

    Erforderlich ist grundsätzlich die Benennung konkreter Umstände des Einzelfalles, warum das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung zurücktreten soll (BVerwG, B. v. 31.01.2002 - 1 DB 2/02 - zit. nach juris).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.08.2005 - 1 M 74/05

    Anforderungen an die Begründung des besonderen Interesses im Falle der Anordnung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2009 - 3 M 84/09
    Vor diesem Hintergrund bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (OVG Greifswald, B. v. 10.08.2005 - 1 M 74/05 - NordÖR 2006, 34; vgl. BVerwG, U. v. 18.09.2001 -1 DB 26/01 - und 31.01.2002 - 1 DB 2/02 - jeweils juris; ebenso OVG Bautzen, B. v. 07.04.2004 - 2 BS 91/04 - SachsVBl 2004, 238; VGH München, B. v. 14.02.2002 - 19 ZS 01.2356 - NVwZ-RR 2002, 646).

    Weisen beispielsweise die Gründe für den Erlass eines Verwaltungsaktes im Einzelfall einen so hohen Dringlichkeitsgrad und ein solches Gewicht auf, dass sie gleichzeitig das besondere Vollzugsinteresse einschließen bzw. mit diesem deckungsgleich sind, kann eine solche Identität angenommen werden (OVG Greifswald, B. v. 10.08.2005 - 1 M 74/05 - a.a.O.).

  • BVerwG, 24.07.1998 - 4 B 69.98

    Bauaufsichtliches Einschreiten; öffentlich-rechtlicher Nachbarrechtsstreit;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2009 - 3 M 84/09
    Durch eine solche Verfügung wird dem in Anspruch Genommenen die Pflicht auferlegt, die zwangsweise Durchsetzung des Gebotes hinzunehmen (BVerwG, U. v. 28.04.1972 - 4 C 42.69 - BVerwGE 40, 101 = BRS 25 Nr. 205; B. v. 24.07.1998 - 4 B 69/98 - NVwZ-RR 1999, 147 = BRS 60 Nr. 170).

    Eine solche inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausgangsverfügung wäre nur dann entbehrlich - mit der Folge, dass der Duldungsverpflichtete eine bestandskräftige Beseitigungsanordnung ohne weitere Prüfung gegen sich gelten lassen müsste - wenn der Adressat einer Duldungsanordnung in einem vom Ausgangsverpflichteten über die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung geführten Rechtsstreit beigeladen wurde und somit die Möglichkeit hatte, Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Ausgangsverfügung geltend zu machen (vgl. BVerwG, B. v. 24.07.1998 - 4 B 69/98 - NVwZ-RR 1999, 147; VGH München, B. v. 16.04.2007 - 14 CS 07.275 - zit. nach juris m.w.N.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.11.1998 - 3 M 67/98

    Begründung gem. § 80 Abs. 3 VwGO; Anordnung der sofortigen Vollziehung;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2009 - 3 M 84/09
    Der Antragsgegner kann sich für die Frage, ob durch Schriftsatz vom 20.11.2008 die Begründung nachgeholt worden ist, nicht auf den Beschluss des Senats vom 20.11.1998 - 3 M 67/98 - NVwZ-RR 1999, 409 beziehen.
  • VGH Hessen, 30.05.1984 - 4 TH 61/83
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2009 - 3 M 84/09
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass regelmäßig mit der Beseitigung von Bauwerken Endgültiges bewirkt wird (VGH Kassel, B. v. 30.05.1984 - 4 TH 61/83 - BRS 42 Nr. 220).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.1993 - 3 M 89/93

    Abbruch; Abbruchverfügung; Sofortige Vollziehung; Beseitigungsverfügung; Haus;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2009 - 3 M 84/09
    Wenn der Antragsgegner sich auf den Beschluss des Senats vom 12.11.1993 - 3 M 89/93 - NVwZ 1995, 608 bezieht, missversteht er die dortigen Ausführungen.
  • BVerfG, 13.06.2005 - 2 BvR 485/05

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2009 - 3 M 84/09
    Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (BVerfG 2. Senat 2. Kammer, B. v. 13.06.2005 - 2 BvR 485/05 - NJW 2005, 3275 = NVwZ 2005, 1053 = BVerfGK 5, 328).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.1994 - 8 S 52/94

    Vollstreckung einer Brandschutzauflage in einer Baugenehmigung -

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2009 - 3 M 84/09
    Sie ist auch zulässig, wenn ein Vollstreckungsschuldner zivilrechtlich zur Ausführung der geschuldeten Handlung nicht mehr berechtigt ist, weil er nicht mehr Eigentümer des Gegenstands der Vollstreckung ist, und somit die Vollstreckung ohne eine Duldungsanordnung gegen den Eigentümer unzulässig wäre (VGH Mannheim, B. v. 06.04.1994 - 8 S 52/94 - NVwZ-RR 1995, 120; Senat, B. v. 18.09.2006 - 3 M 92/06-NordÖR 2007, 171).
  • BVerwG, 18.09.2001 - 1 DB 26.01

    Haushaltsrechtliche Erwägung der Vermeidung rechtsgrundloser Leistungen als

  • OVG Sachsen, 07.04.2004 - 2 BS 91/04

    Beamtenrecht, Entlassung, Beamter auf Probe, Cannabiskonsum, Vertrauenswürdigkeit

  • OVG Berlin, 26.04.2005 - 2 L 54.04

    Verpflichtung zur Beseitigung eines Schuppens wegen Unterschreitung der

  • VGH Hessen, 25.07.1985 - 4 TH 1268/85

    Sofortige Vollziehung einer Duldungsverfügung gegenüber dem Rechtsnachfolger

  • BVerwG, 28.04.1972 - IV C 42.69

    Wochenendhaus - Erbengemeinschaft - § 65 LBO, eine evtl. neben einer

  • VGH Bayern, 14.02.2002 - 19 ZS 01.2356

    Nachholen einer unzureichend gegebenen Begründung für eine Anordnung der

  • VGH Bayern, 16.04.2007 - 14 CS 07.275
  • OVG Saarland, 05.10.1983 - 3 W 1619/83
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2020 - 3 M 665/19

    Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer

    Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer rechtmäßigen Beseitigungsanordnung gelten im Grundsatz auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Duldungsverfügung gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die zu beseitigende bauliche Anlage befindet (Anschluss an Beschluss des Senats vom 8. Juli 2009 - 3 M 84/09 -, juris, Rn. 20).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die sofortige Vollziehung einer rechtmäßigen Beseitigungsanordnung im Wesentlichen aus vier Gesichtspunkten heraus zulässig (Beschl. d. Senats v. 2. November 1993 - 3 M 89/93 -, juris, Rn. 15; Beschl. d. Senats v. 12. Februar 2003 - 3 M 124/02-, juris, Rn. 10 ff.; Beschl. d. Senats v. 6. Februar 2008 - 3 M 9/08 -, juris, Rn. 6 ff.; Beschl. d. Senats v. 8. Juli 2009 - 3 M 84/09 -, juris, Rn. 20; Beschl. d. Senats v. 20. April 2016 - 3 M 51/16 -, juris, Rn. 11 ff.):.

    Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 8. Juli 2009 - 3 M 84/09 -(juris, Rn. 20) ausgeführt:.

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Adressat einer Duldungsanordnung in einem vom Beseitigungsverpflichteten geführten Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung beigeladen wurde und somit die Möglichkeit hatte, Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung geltend zu machen (Beschl. des Senats vom 8. Juli 2009 - 3 M 84/09 -, juris, Rn. 16; vgl. auch BVerwG, Beschl. vom 24. Juli 1998 - 4 B 69/98 -, juris, Rn. 3).

  • VG Schwerin, 22.12.2014 - 4 B 810/14

    Pflicht des Abfallentsorgungspflichtigen zur Bereitstellung des Hausmülls an

    Vor diesem Hintergrund bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (etwa OVG Greifswald, Beschl. v. 8. Juli 2009 - 3 M 84/09 -, juris, Rn. 7 m. w. N.).

    Weisen beispielsweise die Gründe für den Erlass eines Verwaltungsaktes im Einzelfall einen so hohen Dringlichkeitsgrad und ein solches Gewicht auf, dass sie gleichzeitig das besondere Vollzugsinteresse einschließen bzw. mit diesem deckungsgleich sind, kann eine solche Identität angenommen werden (OVG Greifswald, Beschl. v. 8. Juli 2009, a. a. O.).

    Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (OVG Greifswald, Beschl. v. 8. Juli 2009, a. a. O., Rn. 8 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 13. Juni 2005 - 2 BvR 485/05 -, NJW 2005, 3275).

  • VG Düsseldorf, 25.08.2022 - 4 L 1762/22

    Parkplatz an der Theodorstraße bleibt gesperrt

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1994 - 4 B 129/94 - in BauR 94, 494, juris; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 8. Juli 2009 - 3 M 84/09 -, juris, Rn. 12; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Juni 1990 - 3 S 1036/90 - zitiert nach juris, Rn. 3 m.w.N; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. März 1997 - 1 EO 232/96 -, juris, Rn. 53 m.w.N; a.A.: VG Würzburg, Urteil vom 8. Juli 2021 - W 5 K 19.818 -, juris Rn. 34 m.w.N., wonach die - im Falle von § 82 Satz 2 BauO NRW allerdings tatbestandlich mit der Generalklausel identische - Spezialermächtigung für eine Nutzungsuntersagung einschlägig ist.

    Zum Erfordernis der Rechtmäßigkeit auch im Falle der Bestandskraft, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 2 A 983/13 -, juris m.w.N.; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 8. Juli 2009 - 3 M 84/09 -, juris, Rn. 16 und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Juni 1990 - 3 S 1036/90 - zitiert nach juris, Rn. 3 m.w.N; a.A. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. März 2012 - 1 CS 12.282 - juris, Rn. 13, wonach bei einer Duldungsanordnung gegen einen lediglich obligatorisch Berechtigten die Wirksamkeit der Verfügung ausreichen soll.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juli 1992 - 10 A 1478/89 -, juris; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 8. Juli 2009 - 3 M 84/09 -, juris, Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Juni 1990 - 3 S 1036/90 - juris, Rn. 3 m.w.N.

  • VG Schwerin, 22.12.2014 - 4 B 811/14

    Pflicht des Abfallentsorgungspflichtigen zur Bereitstellung des Hausmülls an

    Vor diesem Hintergrund bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (etwa OVG Greifswald, Beschl. v. 8. Juli 2009 - 3 M 84/09 -, juris, Rn. 7 m. w. N.).

    Weisen beispielsweise die Gründe für den Erlass eines Verwaltungsaktes im Einzelfall einen so hohen Dringlichkeitsgrad und ein solches Gewicht auf, dass sie gleichzeitig das besondere Vollzugsinteresse einschließen bzw. mit diesem deckungsgleich sind, kann eine solche Identität angenommen werden (OVG Greifswald, Beschl. v. 8. Juli 2009, a. a. O.).

    Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (OVG Greifswald, Beschl. v. 8. Juli 2009, a. a. O., Rn. 8 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 13. Juni 2005 - 2 BvR 485/05 -, NJW 2005, 3275).

  • VG Schwerin, 22.12.2014 - 4 B 763/14

    Pflicht des Abfallentsorgungspflichtigen zur Bereitstellung des Hausmülls an

    Vor diesem Hintergrund bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (etwa OVG Greifswald, Beschl. v. 8. Juli 2009 - 3 M 84/09 -, juris, Rn. 7 m. w. N.).

    Weisen beispielsweise die Gründe für den Erlass eines Verwaltungsaktes im Einzelfall einen so hohen Dringlichkeitsgrad und ein solches Gewicht auf, dass sie gleichzeitig das besondere Vollzugsinteresse einschließen bzw. mit diesem deckungsgleich sind, kann eine solche Identität angenommen werden (OVG Greifswald, Beschl. v. 8. Juli 2009, a. a. O.).

    Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (OVG Greifswald, Beschl. v. 8. Juli 2009, a. a. O., Rn. 8 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 13. Juni 2005 - 2 BvR 485/05 -, NJW 2005, 3275).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.02.2019 - 1 M 664/18

    Prüfungsumfang des Berufungsgerichts bei einem gegen den Grundsatz rechtlichen

    Die Begründung des Antragsgegners zur Anordnung des Sofortvollzuges verstößt nicht gegen § 80 Abs. 3 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (vgl. zu dem Begründungserfordernis ausführlich m.w.N. OVG Greifswald, Beschl. v. 08.07.2009 - 3 M 84/09 -, juris, Rn. 7).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.05.2018 - 1 M 327/18

    Naturschutzrechtliche Anordnung wegen des Umbruchs von Dauergrünland

    Weisen beispielsweise die Gründe für den Erlass eines Verwaltungsaktes im Einzelfall einen so hohen Dringlichkeitsgrad und ein solches Gewicht auf, dass sie gleichzeitig das besondere Vollzugsinteresse einschließen beziehungsweise mit diesem deckungsgleich sind, kann eine solche Identität angenommen werden (OVG Greifswald, Beschl. v. 08.07.2009 - 3 M 84/09 -, juris Rn. 7 m.w.N.).
  • VG Greifswald, 11.08.2017 - 2 B 1456/17

    Einstweiliger Antrag gegen Sofortvollzug der Untersagung einer gewerblichen

    Dadurch lebt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder auf (vgl. Külpmann in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., 2017, Rz. 1031 ff., 1038; BVerwG, Beschl. v. 18.09.2001 - 1 DB 26/01 - Juris Rn. 9; a. A.: Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 80, Rz. 154; offen gelassen durch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl v. 08.07.2009 - 3 M 84/09 - Juris Rn. 25).
  • VG Ansbach, 30.11.2022 - AN 3 S 22.01363

    Auslegung eines Antrages auf, Anforderungen an Begründung der sofortigen

    Offenbleiben kann insoweit, ob eine derartige Verweisung überhaupt möglich ist (so OVG SH, B.v. 23.8.2002 - 7 ME 57/02 - juris Rn. 5), da eine solche Bezugnahme jedenfalls dann ausscheidet, wenn der in Bezug genommene Bescheid selbst keine Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO enthält oder in der nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gebotenen Abwägung andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, als sie Gegenstand des in Bezug genommenen Bescheids sind (OVG MV, B.v. 8.7.2009 - 3 M 84/09 - juris Rn. 10).
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