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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.01.2000 - 9 K 19/99   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.01.2000 - 9 K 19/99 (https://dejure.org/2000,19856)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 19.01.2000 - 9 K 19/99 (https://dejure.org/2000,19856)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 19. Januar 2000 - 9 K 19/99 (https://dejure.org/2000,19856)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LwAnpG § 64; VwVfG § 44
    Bodenordnungsverfahren; Zusammenfassen mehrerer Teilentscheidungen; Nichtigkeit eines Bodenordnungsplanes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 17.12.1998 - 11 C 5.97

    Entscheidungsbefugnisse des Flurbereinigungsgerichts; Zusammenführung von Boden-

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.01.2000 - 9 K 19/99
    Diese sind insoweit anzuwenden, als das Landwirtschaftsanpassungsgesetz einer Ergänzung bedarf bzw. eine Regelungslücke vorliegt, die durch die Verweisung auf das Flurbereinigungsgesetz auszufüllen ist, und die betreffende Vorschrift des FlurbG nach ihrem Sinn und Zweck auch im Bodenordnungsverfahren anwendbar ist (so bereits Senatsurteil vom 04.07.1996 - 9 K 5/94 - AgrarR 1997, 59; vgl. auch BVerwG, Urteil v. 17.12.1998 - 11 C 5.97 - BVerwGE 108, 202 = RdL 1999, 93 - AgrarR 1999, 253 ).

    Unabhängig davon, daß er hierin seine Zustimmung gegeben hatte, gilt: Zwar wäre eine solche Entscheidung - entgegen der seinerzeitigen Rechtsauffassung des Senats - nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes gegen den Willen des Klägers unzulässig (BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - 11 C 5.97).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.11.1996 - 9 K 3/94

    Bodenneuordnungsverfahren; Getrenntes Gebäudeeigentum; Sondereigentum;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.01.2000 - 9 K 19/99
    Vielmehr ist die Flurneuordnungsbehörde - wie das Flurbereinigungsgericht - befugt, das Entstehen getrennten Gebäudeeigentums in eigener Zuständigkeit festzustellen (BVerwG, Urteil vom 02.09.1998 - 11 C. 4.97 - RdL 1999, S. 19 VIZ 1999, S. 91 zu Senatsurteil vom 04.11.1996 - 9 K 3/94 Es kommt weiterhin nicht darauf an, ob die Düngerhalle "zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung" längst stillgelegt und nicht mehr genutzt worden war (BVerwG a.a.O.).

    Denn für das Flurbereinigungsverfahren besteht der Grundsatz, daß Entscheidungen, von denen Beteiligte auf andere Weise Kenntnis erhalten haben, diesen gegenüber wirksam geworden sind und sie sich somit nicht auf eine etwaig nicht ordnungsgemäße Bekanntmachung berufen können (Senatsurteil vom 04.11.1996 - 9 K 3/94; vgl. auch BVerwG, U. v. 02.09.1998 - a.a.O.).

  • BVerwG, 09.07.1997 - 11 C 2.97

    Recht der Landwirtschaft - Flurbereinigung, Form und Inhalt der Ladung zur

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.01.2000 - 9 K 19/99
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes genügt es, daß die zuständige Behörde einen Vermittlungsversuch anstellt, der auf die freiwillige Vereinbarung einer Geldabfindung abzielt, die die in §§ 51 Abs. 1 und 56 Abs. 1 LwAnpG geregelten Voraussetzungen erfüllt (BVerwG U. v. 09.07.1997 - 11 C 2/97 - BVerwGE 105, S. 128 = Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 1).
  • BVerwG, 02.09.1998 - 11 C 4.97

    Anordnung der Bodenneuordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.01.2000 - 9 K 19/99
    Vielmehr ist die Flurneuordnungsbehörde - wie das Flurbereinigungsgericht - befugt, das Entstehen getrennten Gebäudeeigentums in eigener Zuständigkeit festzustellen (BVerwG, Urteil vom 02.09.1998 - 11 C. 4.97 - RdL 1999, S. 19 VIZ 1999, S. 91 zu Senatsurteil vom 04.11.1996 - 9 K 3/94 Es kommt weiterhin nicht darauf an, ob die Düngerhalle "zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung" längst stillgelegt und nicht mehr genutzt worden war (BVerwG a.a.O.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.07.1996 - 9 K 5/94

    Landabfindung; DDR; Austauschflächen; Mitwirkungspflicht;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.01.2000 - 9 K 19/99
    Diese sind insoweit anzuwenden, als das Landwirtschaftsanpassungsgesetz einer Ergänzung bedarf bzw. eine Regelungslücke vorliegt, die durch die Verweisung auf das Flurbereinigungsgesetz auszufüllen ist, und die betreffende Vorschrift des FlurbG nach ihrem Sinn und Zweck auch im Bodenordnungsverfahren anwendbar ist (so bereits Senatsurteil vom 04.07.1996 - 9 K 5/94 - AgrarR 1997, 59; vgl. auch BVerwG, Urteil v. 17.12.1998 - 11 C 5.97 - BVerwGE 108, 202 = RdL 1999, 93 - AgrarR 1999, 253 ).
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