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   OVG Niedersachsen, 20.06.2012 - 7 LB 140/06   

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OVG Niedersachsen, 20.06.2012 - 7 LB 140/06 (https://dejure.org/2012,22510)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.06.2012 - 7 LB 140/06 (https://dejure.org/2012,22510)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. Juni 2012 - 7 LB 140/06 (https://dejure.org/2012,22510)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Vertreibung der armenischen Bevölkerungsgruppe Aserbaidschans durch das aserbaidschanische Staatsangehörigkeitsgesetz und dadurch begründete politische Verfolgung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 1 S. 1, RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 3 Bst. 3
    Aserbaidschan, Ausbürgerung, Armenier, armenische Volkszugehörige, Flüchtlingsanerkennung, Staatsangehörigkeit, de-jure-Ausbürgerung, de-facto-Ausbürgerung, de jure, de facto, aserbiadschanisches Staatsangehörigkeitsgesetz, Staatsangehörigkeitsrecht, ...

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 60 Abs. 1
    Vertreibung der armenischen Bevölkerungsgruppe Aserbaidschans durch das aserbaidschanische Staatsangehörigkeitsgesetz und dadurch begründete politische Verfolgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vertreibung der armenischen Bevölkerungsgruppe Aserbaidschans durch das aserbaidschanische Staatsangehörigkeitsgesetz und dadurch begründete politische Verfolgung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2012, 1311
  • DÖV 2012, 983
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (21)

  • OVG Niedersachsen, 24.11.2003 - 13 LB 179/03

    Abmeldung von Amts wegen; Armenier; Aserbaidschan; kein Abschiebeverbot;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2012 - 7 LB 140/06
    In dem daraufhin erneut anhängigen Berufungsverfahren (13 LB 179/03) hat der Beteiligte unter Bezugnahme auf ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2002 - 1 L 239/01 - sinngemäß ergänzend vorgetragen (Bl. 14 ff. Bd. I GA zu 13 LB 179/03): Die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit der Kläger sei zu bezweifeln.

    Ihres Erachtens seien eine etwaige Ausbürgerung und Einreiseverweigerung in Bezug auf Aserbaidschan sehr wohl asylerheblich (Bl. 39 Bd. I GA zu 13 LB 179/03).

    Mit Beschluss vom 24. November 2003 - 13 LB 179/03 - (Bl. 197 ff. Bd. II GA zu 13 LB 179/03) hat der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auf die Berufung des Beteiligten die Klagen wiederum insgesamt abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

    Auf weitere Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Dezember 2004 - BVerwG 1 B 12.04 - (Bl. 292 ff. Bd. II GA zu 13 LB 179/03) auch den Beschluss vom 24. November 2003 aufgehoben und die Sache erneut zurückverwiesen.

    Durch Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 13 LB 13/05 - (Bl. 504 ff. Bd. IV GA zu 13 LB 179/03), berichtigt mit Beschluss vom 23. Dezember 2005 - 13 LB 13/05 - (Bl. 518 Bd. IV GA zu 13 LB 13/05), hat der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auf die Berufung des Beteiligten die Klagen erneut insgesamt abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

    Im Ergebnis denselben Standpunkt nimmt Prof. Dr. Luchterhandt, Universität Hamburg, ein (vgl. etwa Gutachten v. 15.12.1997 für das VG Augsburg, S. 3 [Anlagen zum Schriftsatz der Kl. v. 17.11.2003 in 13 LB 179/03]).

    In dieselbe Richtung weisen ferner verschiedene Auskünfte des Auswärtigen Amtes: So heißt es etwa in der Auskunft vom 7. Februar 1996 - Az.: 514-516.00/22502 [Anlagen zum Schriftsatz der Kl. v. 17.11.2003 in 13 LB 179/03], dass Art. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 26. Juni 1990 alle am 1. Januar 1991 legal mit Wohnsitz in der Aserbaidschanischen SSR registrierten sowjetischen Staatsangehörigen de jure auch zu aserbaidschanischen Staatsangehörigen machte.

    Hinsichtlich der Rechtsordnung der UdSSR, die als Hintergrund des Staatsangehörigkeitsgesetz vom 26. Juni 1990 zu sehen ist, legt indessen Prof. Dr. Luchterhandt (Universität Hamburg) in seinem Gutachten vom 15. Dezember 1997 für das VG Augsburg, S. 2 [Anlagen zum Schriftsatz der Kl. v. 17.11.2003 in 13 LB 179/03]) überzeugend dar, dass gemäß dem Staatsangehörigkeitsgesetz der UdSSR vom 1. Dezember 1978 zwar die Staatsangehörigkeit grundsätzlich im Wege der Geburt erworben wurde.

    Hierzu führt das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 2. April 2003 - Az.: 508-516.80/41 090 - an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht [Anlagen zum Schriftsatz der Kl. v. 17.11.2003 in 13 LB 179/03] weiter aus, dass das Personenregistrierungssystem in der ehemaligen Sowjetunion eine behördliche Abmeldung nur dann vorsah, wenn eine Person ihren Wohnsitz in eine andere Sowjetrepublik verlegte und sich an ihrem neuen Wohnort bei den dortigen Behörden neu anmeldete.

    Zu späteren Zeitpunkten haben allerdings auf der Grundlage verschiedener ministerieller Anweisungen Löschungen armenischer Volkszugehöriger in den Melderegistern stattgefunden (vgl. etwa die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 2.4. 2003 - Gz.: 508-516.80/41 090 - und v. 28.4. 2003 - Gz.: 508-516.80/41 123 - an das VG Schleswig [jeweils Anlagen zum Schriftsatz der Kl. v. 17.11.2003 in 13 LB 179/03]).

    Vielmehr geht aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2.4.2003 - Gz.: 508-516.80/41 090 - an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (Anlagen zum Schriftsatz der Kl. v. 17.11.2003 in 13 LB 179/03) hervor, dass das Personenregistrierungssystem in der ehemaligen Sowjetunion, das im hier interessierenden Zeitraum des Jahres 1991 in Aserbaidschan noch Gültigkeit besaß, eine Abmeldung nur dann vorsah, wenn eine Person ihren Wohnsitz in eine andere Sowjetrepublik verlegte und sich an ihrem neuen Wohnort bei den dortigen Behörden neu anmeldete.

    Erst mit ihr schied die betroffene Person aus der Staatsangehörigkeit Aserbaidschans aus (Universität Hamburg [Prof. Dr. Luchterhandt], Gutachten v. 15.12.1997 für das VG Augsburg, S. 4, und Gutachten v. 17.10.2000, für das VG Würzburg, S. 4 [jeweils Anlagen zum Schriftsatz der Kl. v. 17.11.2003 in 13 LB 179/03]; AA, Auskunft v. 10.4. 2000 - Az.: 514-516.80/35 758 - an das VG Oldenburg [Anlage zum Schriftsatz der Kl. v. 17.11.2003 in 13 LB 179/03]).

    Eine Entziehung der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit von staatlicher Seite wurde nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes bislang nicht durchgeführt (AA, Auskunft vom 2.4. 2003 - Az.: 508-516.80/41 090 - an das Schlesw.-Holst. VG, S. 2, Nr. 3, [Anlage zum Schriftsatz der Kl. v. 17.11.2003 in 13 LB 179/03]).

    De facto ist es offenbar zu einer Nichtanwendung des Art. 20 Abs. 2 des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 26. Juni 1990 gekommen, wofür auch spricht, dass sich nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes die aserbaidschanischen Auslandsvertretungen geweigert haben, Meldungen aserbaidschanischer Staatsangehöriger im Sinne des Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 26. Juni 1990 anzunehmen, wenn die Ausreise der Betroffenen illegal, d. h. ohne vorherige Genehmigung durch das zuständige Innenministerium zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland erfolgte (AA, Auskunft v. 7.2. 1996 - Az.: 514-516.00/22 502 - an das VG Ansbach [Anlage zum Schriftsatz der Kl. v. 17.11.2003 in 13 LB 179/03]).

    Nach dem 30. Juni 1998 konnte eine solche Registrierung schon deshalb nicht mehr vorgenommen werden, weil Art. 20 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes der aserbaidschanischen SSR mit dem Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsgesetzes der aserbaidschanischen Republik am 30. September 1998 abgeschafft wurde (AA, Auskunft v. 10.4. 2000 - Az.: 514-516.80/35 758 - an das VG Oldenburg [Anlage zum Schriftsatz der Kl. v. 17.11.2003 in 13 LB 179/03]).

    Indessen vermag der erkennende Senat der seitens des 13. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 13 LB 13/05 - (Bl. 504 ff. Bd. IV GA zu 13 LB 179/03) vertretene Rechtsaufassung nicht beizutreten, dass die Klägerinnen zu 2 und zu 3 auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Ziffer 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 30. September 1998 n u r vom einem (asylrechtlich unerheblichen) Nichterwerb einer neuen Staatsbürgerschaft betroffen gewesen seien und offenbleiben könne, was aus ihrer vor diesem Gesetz etwa bestehenden alten aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit geworden sei, da diese nicht mehr "relevant" sei.

  • BVerwG, 26.02.2009 - 10 C 50.07

    Ausbürgerung; ordnungsrechtliche Ausbürgerung; asylerhebliche Ausbürgerung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2012 - 7 LB 140/06
    Von der Eingriffsintensität her ist Verfolgung grundsätzlich auch darin zu sehen, dass der Staat einem Bürger durch Ausbürgerung die wesentlichen staatsbürgerlichen Rechte entzieht und ihn so aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzt (BVerwG, Urt. v. 26.2. 2009 - BVerwG 10 C 50.07 -, BVerwGE 133, 203 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 18).

    Maßgeblich für die Schwere der mit einer Ausbürgerung bewirkten Rechtsverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie ist, dass der Staat der betroffenen Person ihren grundlegenden Status als Staatsbürger entzieht und ihr damit zwangsweise den Aufenthaltsschutz versagt, sie also staaten- und schutzlos macht - mit anderen Worten: sie aus der staatlichen Schutz- und Friedensordnung ausgrenzt (BVerwG, Urt. v. 26.2. 2009 - BVerwG 10 C 50.07 -, a. a. O., juris, Langtext Rn. 19).

    Eine Ausbürgerung, die lediglich eine ordnungsrechtliche Sanktion für die Verletzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht darstellt, kann nicht als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung angesehen werden (BVerwG, Urt. v. 26.2. 2009, - BVerwG 10 C 50.07 -, a. a. O., juris, Langtext Rn. 24).

    Der Unterschied zwischen einer De-jure-Ausbürgerung und einer De-facto-Ausbürgerung besteht darin, dass der betroffene Staat im erstgenannten Falle dem vormaligen Staatsbürger auch die formale Rechtsposition der Staatsbürgerschaft entzieht, während er im zweitgenannten Falle ihm diese formale Rechtsposition belässt, ihm aber tatsächlich die daraus abzuleitenden staatsbürgerlichen Rechte und insbesondere den staatlichen Schutz nicht gewährt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.2. 2009 - BVerwG 10 C 50.07 -, a. a. O., juris, Langtext, Rn. 23).

    a) An dieser Schwere fehlt es nicht deshalb, weil Art. 15 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 nur das Recht auf "eine" Staatsangehörigkeit gewährt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.2. 2009 - BVerwG 10 C 50.07 -, a. a. O., juris, Langtext Rn. 20 - dort allerdings letztlich offen gelassen) und die Klägerinnen zum Zeitpunkt ihrer Ausbürgerung eine weitere Staatsbürgerschaft gehabt hätten.

    Für die Beurteilung der Schwere der Rechtsverletzung im Einzelfall kann auch von Bedeutung sein, ob und in welchem Maße sich der Betroffene um die Aufhebung der Ausbürgerung und die Wiedererlangung der ihm entzogenen Staatsangehörigkeit bemüht hat, ggf. auch welche Gründe ihn hiervon abgehalten haben (BVerwG, Urt. v. 26.2. 2009 - BVerwG 10 C 50.07 -, a. a. O., juris, Langtext Rn. 21).

    Danach ist bei der individuellen Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz unter anderem die Frage zu berücksichtigen, ob von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte (vgl. Urt. v. 26.2. 2009 - BVerwG 10 C 50.07 -, a. a. O., juris, Langtext Rn. 42).

    Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 26.2. 2009 - BVerwG 10 C 50.07 -, a. a. O., juris, Langtext Rn. 42) hat jedoch offen gelassen, ob sich aus Art. 4 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG ein über den genannten Prüfungsauftrag hinausreichender materieller Normgehalt ergibt, nach dem - insbesondere mit Blick auf die Situation eines Staatenzerfalls - auch die evidente Möglichkeit des Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Nachfolgestaates, z. B. durch bloße Registrierung, der Flüchtlingsanerkennung entgegenstehen kann.

  • VGH Bayern, 14.04.2011 - 2 B 07.30242

    Aserbaidschan; russische Föderation; Staatsangehörigkeit; gewöhnlicher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2012 - 7 LB 140/06
    Mit der nun wohl allgemeinen berufungsgerichtlichen Sicht (OVG MV, Urt. v. 1.3. 2012 - 3 L 56/05, Bay. VGH, Urt. v. 14.4. 2011 - 2 B 07.30242 - und Sch-H OVG, Urt. v. 8.12.2005 - 1 LB 202/01 und v. 30.11.2006 - 1 LB 66/03 -) sei in den Fällen, in denen der Betreffende das Gebiet der heutigen Republik Aserbaidschan dauerhaft verlassen habe, bevor "das aserbaidschanische Staatsangehörigkeitsrecht von 1991" in Kraft getreten sei, die Nichtzuerkennung der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit lediglich als eine ordnungsrechtliche Sanktion zu betrachten.

    Dagegen ist dem Beteiligten zuzugeben, dass die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung in eine andere Richtung weist: In Anknüpfung an die Judikatur des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Urt. v. 4.12.2002 - 8 A 546/01 -, juris, Langtext Rn. 26) vertreten inzwischen das Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (rechtskräftige Urteile v. 30.11.2006 - 1 LB 66/03 -, siehe Bl. 772 ff. [775 - Rückseite - ff. Bd. I GA zu 7 LB 140/06], v. 27.4. 2006 - 1 LB 66/03 - und vom 8.12.2005 - 1 LB 202/01 -), der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 1.12.2011 - 2 ZB 08.30013 -, juris, Langtext Rn. 12 und rechtskräftiges Urt. v. 14.4. 2011 - 2 B 07.30242 -, juris, Langtext Rn. 23 ff. - Letzteres unter Aufgabe der Rechtsprechung im Urt. v. 6.3. 2006 - 9 B 02.30792 -) sowie das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 1.3. 2012 - 3 L 56/05 -, Bl. 760 ff. [766 f.] Bd. I GA zu 7 LB 140/06) die Auffassung, dass der Erwerb der aserbaidschanischen Republik-Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des Art. 4, 1. Alternative, des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 26. Juni 1990 einen tatsächlichen Aufenthalt auf dem aserbaidschanischen Territorium am 1. Januar 1991 erforderte.

    Mit dem Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 22.3. 2007 - BVerwG 1 B 97.06 -, Buchholz 402.242, § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 32, hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 15) und nunmehr auch dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 14.4. 2011 - 2 B 07.30242 -, juris, Langtext, Rn. 28) geht der Senat davon aus, dass einem Flüchtling, der durch Ausbürgerung politisch verfolgt wird, Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG nur dann zuerkannt werden darf, wenn der Betroffene über keine inländische (d. h. innerstaatliche) Fluchtalternative auf dem Territorium desjenigen Staates verfügt, der ihn ausgebürgert hat.

    Ob diese sonstige Gefahren und Nachteile an seinem Herkunftsort so nicht bestünden, ist dagegen für die Flüchtlingsanerkennung nicht mehr maßgeblich (BVerwG, Urt. v. 29.5. 2008 - BVerwG 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 31; Bay. VGH, Urt. v. 14.4. 2011 - 2 B 07.30242 -, juris, Langtext Rn. 29, m. w. N.), weil § 60 Abs. 1 Satz 4 - letzter Gliedsatz - AufenthG so auszulegen ist, dass er mit Art. 8 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie übereinstimmt.

    Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenden Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (Bay. VGH, Urt. v. 14.4. 2011 - 2 B 07.30242 -, juris, Langtext, Rn. 36).

    Unter ergänzender Heranziehung der eingangs bereits zitierten Lageberichte und Auskünfte des Auswärtigen Amtes geht der Senat zwar mit der vorherrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 14.4. 2011 - 2 B 07.30242 -, juris, Langtext, Rn. 30 m. w. N. aus der obergerichtlichen Judikatur) für voll arbeitsfähige jüngere Personen davon aus, dass sie durch eigene Tätigkeit ihr Existenzminimum in Berg-Karabach sichern können.

  • OVG Niedersachsen, 03.04.2002 - 13 L 1954/00

    Aserbaidschan, Armenier, Gruppenverfolgung, Mittelbare Verfolgung, Verfolgung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2012 - 7 LB 140/06
    Er hat in dem ersten Berufungsverfahren u. a. geltend gemacht (Bl. 302 GA zu 13 L 1954/00), Art. 20 des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsrechts [von 1990] regele ausdrücklich den Verlust einer etwa erworbenen aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit.

    Die Kläger haben beantragt (Bl. 323 GA zu 13 L 1954/00),.

    Mit Beschluss vom 3. April 2002 - 13 L 1954/00 - (Bl. 372 ff. GA zu 13 L 1954/00) hat der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auf die Berufung des Beteiligten die Klagen insgesamt abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

    Den Beschluss vom 3. April 2002 hat das Bundesverwaltungsgericht auf eine Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger mit Beschluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 B 198/02 - (Bl. 450 ff. GA zu 13 L 1954/00) aufgehoben.

    In seiner Auskunft vom 7. April 1999 (Az.: 514-516.80/32 503 an das VG Osnabrück [Anlagen zum Schriftsatz der Kl. v. 1.3. 2002, in 13 L 1954/00]) führt das Auswärtige Amt des Weiteren aus, dass aufgrund des Gesetzes der ehemaligen UdSSR "Über die Staatsangehörigkeit" in der UdSSR eine einheitliche Unions-Staatsangehörigkeit existierte.

    Davon abgesehen hätte erst der Doppeltatbestand einer Anmeldung in Armenien mit nachfolgender Abmeldung in Aserbaidschan einen Änderung des registrierten Wohnsitzes und damit den Wechsel von der Aserbaidschanischen zur Armenischen Republikzugehörigkeit bewirkt (vgl. AA, Auskunft v. 16.9. 1998 - Az.: 514-516.80/32 632 - an das BAFl [Anlagen zum Schriftsatz der Kl. vom 1.3. 2002, in 13 L 1954/00]).

  • VGH Bayern, 06.03.2006 - 9 B 02.30792
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2012 - 7 LB 140/06
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 6.3. 2006 - 9 B 02.30792 -, juris, Langtext Rn. 27) war dieser Rechtsauffassung in der Vergangenheit noch eindeutiger gefolgt.

    Dagegen ist dem Beteiligten zuzugeben, dass die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung in eine andere Richtung weist: In Anknüpfung an die Judikatur des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Urt. v. 4.12.2002 - 8 A 546/01 -, juris, Langtext Rn. 26) vertreten inzwischen das Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (rechtskräftige Urteile v. 30.11.2006 - 1 LB 66/03 -, siehe Bl. 772 ff. [775 - Rückseite - ff. Bd. I GA zu 7 LB 140/06], v. 27.4. 2006 - 1 LB 66/03 - und vom 8.12.2005 - 1 LB 202/01 -), der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 1.12.2011 - 2 ZB 08.30013 -, juris, Langtext Rn. 12 und rechtskräftiges Urt. v. 14.4. 2011 - 2 B 07.30242 -, juris, Langtext Rn. 23 ff. - Letzteres unter Aufgabe der Rechtsprechung im Urt. v. 6.3. 2006 - 9 B 02.30792 -) sowie das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 1.3. 2012 - 3 L 56/05 -, Bl. 760 ff. [766 f.] Bd. I GA zu 7 LB 140/06) die Auffassung, dass der Erwerb der aserbaidschanischen Republik-Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des Art. 4, 1. Alternative, des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 26. Juni 1990 einen tatsächlichen Aufenthalt auf dem aserbaidschanischen Territorium am 1. Januar 1991 erforderte.

    Es bestehen jedoch keine zureichenden Anhaltspunkte für eine derartige Praxis in Kirovabad bis zum 1. Januar oder 18. Oktober 1991 (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 6.3. 2006 - 9 B 02.30792 -, juris, Langtext Rn. 27).

    Es ist deshalb eine an die tatsächliche oder vermutete armenische Volkszugehörigkeit anknüpfende einseitige Handhabung des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsrechts von 1998 zu konstatieren, die nur bei armenischen Volkszugehörigen zu einem Verlust der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit führt (ebenso: Bay. VGH, Urt. v. 6.3. 2006 - 9 B 02.30792 -, juris, Langtext Rn. 31).

  • BVerwG, 29.05.2008 - 10 C 11.07

    Abschiebungsverbot; Asyl; Aufklärungspflicht; Beweisantrag; Einreiseerlaubnis;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2012 - 7 LB 140/06
    Ob diese sonstige Gefahren und Nachteile an seinem Herkunftsort so nicht bestünden, ist dagegen für die Flüchtlingsanerkennung nicht mehr maßgeblich (BVerwG, Urt. v. 29.5. 2008 - BVerwG 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 31; Bay. VGH, Urt. v. 14.4. 2011 - 2 B 07.30242 -, juris, Langtext Rn. 29, m. w. N.), weil § 60 Abs. 1 Satz 4 - letzter Gliedsatz - AufenthG so auszulegen ist, dass er mit Art. 8 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie übereinstimmt.

    Eine innerstaatliche Fluchtalternative setzt deshalb voraus, dass im jeweiligen Einzelfall auch das wirtschaftliche Existenzminimum des Ausländers am Ort der Fluchtalternative gewährleistet ist (BVerwG, Urt. v. 29.5. 2008 - BVerwG 10 C 11.07 -, a. a. O., juris, Langtext Rn. 32).

  • BVerwG, 24.05.2006 - 1 B 10.06

    Verfahrensrecht, rechtliches Gehör, Sachaufklärungspflicht, Aserbaidschan,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2012 - 7 LB 140/06
    Auf erneute Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss 24. Mai 2006 - BVerwG 1 B 10.06 - (Bl. 591 ff. Bd. IV GA zu 13 LB 13/05) den Beschluss des 13. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2005 aufgehoben, soweit darin die Klage auch hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG abgewiesen worden ist, und die Sache an einen anderen Senat des Oberverwaltungsgerichts zurückverwiesen.

    Aufgrund der zurückverweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2006 - BVerwG 1 B 10.06 - dürfte sich der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens nicht mehr auf subsidiäre Ansprüche im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG erstrecken.

  • VGH Hessen, 01.11.1993 - 12 UE 680/93

    Christinnen in der Türkei: Beachtung familiären Zusammenlebens im Rahmen der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2012 - 7 LB 140/06
    Auf Grund dieses Zusammenlebens und des Umstandes, dass auch diese Kläger nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, stellt eine Rückkehrprognose die einen gemeinsamen Aufenthalt aller Kläger in Berg-Karabach zugrunde legt, insbesondere keinen Verstoß gegen das Gebot der Wirklichkeitsnähe solcher Prognosen dar (vgl. hierzu Hess. VGH, Urt. v. 1.11.1993 - 12 UE 680/93 -, juris, Langtext Rn. 55).

    Es besteht ferner eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Familienmitglieder nach der Lebenserfahrung einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich lassen und einem unsicheren Schicksal preisgeben, dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können (Hess. VGH, Urt. v. 1.11.1993 - 12 UE 680/93 -, juris, Langtext Rn. 51).

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.12.2005 - 1 LB 202/01
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2012 - 7 LB 140/06
    Mit der nun wohl allgemeinen berufungsgerichtlichen Sicht (OVG MV, Urt. v. 1.3. 2012 - 3 L 56/05, Bay. VGH, Urt. v. 14.4. 2011 - 2 B 07.30242 - und Sch-H OVG, Urt. v. 8.12.2005 - 1 LB 202/01 und v. 30.11.2006 - 1 LB 66/03 -) sei in den Fällen, in denen der Betreffende das Gebiet der heutigen Republik Aserbaidschan dauerhaft verlassen habe, bevor "das aserbaidschanische Staatsangehörigkeitsrecht von 1991" in Kraft getreten sei, die Nichtzuerkennung der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit lediglich als eine ordnungsrechtliche Sanktion zu betrachten.

    Dagegen ist dem Beteiligten zuzugeben, dass die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung in eine andere Richtung weist: In Anknüpfung an die Judikatur des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Urt. v. 4.12.2002 - 8 A 546/01 -, juris, Langtext Rn. 26) vertreten inzwischen das Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (rechtskräftige Urteile v. 30.11.2006 - 1 LB 66/03 -, siehe Bl. 772 ff. [775 - Rückseite - ff. Bd. I GA zu 7 LB 140/06], v. 27.4. 2006 - 1 LB 66/03 - und vom 8.12.2005 - 1 LB 202/01 -), der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 1.12.2011 - 2 ZB 08.30013 -, juris, Langtext Rn. 12 und rechtskräftiges Urt. v. 14.4. 2011 - 2 B 07.30242 -, juris, Langtext Rn. 23 ff. - Letzteres unter Aufgabe der Rechtsprechung im Urt. v. 6.3. 2006 - 9 B 02.30792 -) sowie das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 1.3. 2012 - 3 L 56/05 -, Bl. 760 ff. [766 f.] Bd. I GA zu 7 LB 140/06) die Auffassung, dass der Erwerb der aserbaidschanischen Republik-Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des Art. 4, 1. Alternative, des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 26. Juni 1990 einen tatsächlichen Aufenthalt auf dem aserbaidschanischen Territorium am 1. Januar 1991 erforderte.

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.11.2006 - 1 LB 66/03
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2012 - 7 LB 140/06
    Mit der nun wohl allgemeinen berufungsgerichtlichen Sicht (OVG MV, Urt. v. 1.3. 2012 - 3 L 56/05, Bay. VGH, Urt. v. 14.4. 2011 - 2 B 07.30242 - und Sch-H OVG, Urt. v. 8.12.2005 - 1 LB 202/01 und v. 30.11.2006 - 1 LB 66/03 -) sei in den Fällen, in denen der Betreffende das Gebiet der heutigen Republik Aserbaidschan dauerhaft verlassen habe, bevor "das aserbaidschanische Staatsangehörigkeitsrecht von 1991" in Kraft getreten sei, die Nichtzuerkennung der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit lediglich als eine ordnungsrechtliche Sanktion zu betrachten.

    Dagegen ist dem Beteiligten zuzugeben, dass die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung in eine andere Richtung weist: In Anknüpfung an die Judikatur des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Urt. v. 4.12.2002 - 8 A 546/01 -, juris, Langtext Rn. 26) vertreten inzwischen das Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (rechtskräftige Urteile v. 30.11.2006 - 1 LB 66/03 -, siehe Bl. 772 ff. [775 - Rückseite - ff. Bd. I GA zu 7 LB 140/06], v. 27.4. 2006 - 1 LB 66/03 - und vom 8.12.2005 - 1 LB 202/01 -), der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 1.12.2011 - 2 ZB 08.30013 -, juris, Langtext Rn. 12 und rechtskräftiges Urt. v. 14.4. 2011 - 2 B 07.30242 -, juris, Langtext Rn. 23 ff. - Letzteres unter Aufgabe der Rechtsprechung im Urt. v. 6.3. 2006 - 9 B 02.30792 -) sowie das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 1.3. 2012 - 3 L 56/05 -, Bl. 760 ff. [766 f.] Bd. I GA zu 7 LB 140/06) die Auffassung, dass der Erwerb der aserbaidschanischen Republik-Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des Art. 4, 1. Alternative, des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 26. Juni 1990 einen tatsächlichen Aufenthalt auf dem aserbaidschanischen Territorium am 1. Januar 1991 erforderte.

  • BVerwG, 08.02.2005 - 1 C 29.03

    Abschiebungsverbot; Abschiebungsandrohung; Abschiebezielstaat; asylrechtlicher

  • BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 8.91

    Asylrecht - Asylbewerber - Verfolgungsmaßnahmen

  • BVerwG, 10.12.2004 - 1 B 12.04

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Anhörungsmitteilung ohne Äußerungsfrist;

  • BVerwG, 22.03.2007 - 1 B 97.06

    Revisionsverfahren, Verfahrensmangel, Begründung, Begründungsmangel,

  • OVG Thüringen, 26.08.2003 - 2 KO 155/03

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Zur Frage einer mittelbaren Gruppenverfolgung

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.12.2002 - 1 L 239/01

    Asyl, Asylrecht, Abschiebungsschutz, Aserbaidschan, Armenien, Berg-Karabach,

  • OVG Berlin, 18.04.1991 - 5 B 41.90

    Einbürgerung; Staatenloser; Palästinaflüchtling; Dauer des Aufenthalts

  • VG Braunschweig, 04.12.2002 - 8 A 546/01

    Armenier; Aserbaidschan; Ausländer; russische Föderation; Russland;

  • VG Berlin, 23.10.1990 - 18 A 277.86
  • VGH Bayern, 01.12.2011 - 2 ZB 08.30013

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; rechtliches Gehör; Aserbaidschan; armenische

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.1987 - 18 A 2810/84
  • OVG Thüringen, 28.11.2013 - 2 KO 185/09

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Aserbaidschaner armenischer Abstammung

    S. 8, 9; tatsächlicher Aufenthalt nicht erforderlich: OVG Nds., Urteil vom 20. Juni 2012 - 7 LB 140/06 - Juris, Rn. 78 ff.).

    Eine derartige Ausbürgerung armenischer Volkszugehöriger stellt wegen der Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal und der Gewichtigkeit des Eingriffs politische Verfolgung dar (vgl. BayVGH, Urteil vom 25. Januar 2007 - 9 B 05.30531 - Juris, Rn. 26; OVG M.-V., Urteil vom 16. Mai 2007 - 3 L 54/03 - Juris, Abdr. S. 21, allerdings aufgehoben durch BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009; zur De-jure-Ausbürgerung vgl. OVG Nds, Urteil vom 20. Juni 2012 - 7 LB 140/06 - Juris, Rn. 94 ff.) Soweit das Bundesverwaltungsgericht betont, dass der Betroffene auch persönlich schwer von der Ausbürgerung betroffen sein muss, wobei auch von Bedeutung ist, ob und in welchem Maße sich der Betroffene um die Aufhebung der Ausbürgerung bemüht hat und welche Gründe ihn gegebenenfalls hiervon abgehalten haben (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009, a. a. O., Juris, Rn. 21, 39), ist auch dies zu bejahen.

    Dies entspricht der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Urteil vom 14. April 2011 - 2 B 07.30242 - Juris, Rn. 30, 38, unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; Urteil vom 17. März 2011 - 2 B 07.30272 - Juris, Rn. 36; OVG Nds., Urteil vom 20. Juni 2012 - 7 LB 140/06 - Juris, Rn. 114, 117; OVG SH, Urteil vom 29. April 2009 - 1 LB 11/05 - Juris, Abdr.

  • VG Berlin, 15.06.2023 - 23 K 413.22

    Anerkennung eines venezolanischen Staatsangehörigen als Asylberechtigter und die

    Viel spricht vor diesem Hintergrund dafür, die Regelung in Art. 4 Abs. 3 lit. e Qualifikationsrichtlinie allein als behördlichen Prüfauftrag zu verstehen, der sich im Hinblick auf Art. 1 A Nr. 2 GFK insbesondere auf das Erfordernis von Ermittlungen hinsichtlich des Besitzes mehrfacher Staatsangehörigkeiten bezieht (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 C 2/19 -, juris Rn. 24; OVG Lüneburg, Teilurteil vom 20. Juni 2012 - 7 LB 140/06 -, juris Rn. 126; für ein Abstellen nur auf tatsächlich erworbene Staatsangehörigkeiten auch Marx, AsylG, 11. Aufl. 2022, § 3 Rn. 12; in diese Richtung auch EuGH, Urteil vom 9. November 2021, C-91/20, Celex-Nr. 62020CJ0091, juris Rn. 33; a.A. aber VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Dezember 2021 - 18a K 472/15.A -, juris Rn. 69).

    Ein Verweis auf den betreffenden Drittstaat kommt danach zum einen dann nicht in Betracht, wenn keine hinreichenden Informationen zur dortigen Verwaltungspraxis vorliegen oder die Durchsetzung des Anspruchs auf die dortige Staatsangehörigkeit an sonstigen praktischen Hürden zu scheitern droht (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Dezember 2021 - 18a K 472/15.A -, juris Rn. 74, dort für den Fall der Wiedereinbürgerung eines zuvor ausgebürgerten, ehemaligen türkischen Staatsangehörigen; siehe ferner auch OVG Lüneburg, Teilurteil vom 20. Juni 2012 - 7 LB 140/06 -, juris Rn. 128 und Urteil der Kammer vom 14. März 2022 - VG 23 K 748/21 A -, UA S. 7 f.).

  • OVG Niedersachsen, 22.01.2014 - 7 LC 76/12

    Einbeziehung von Brücken als gemeinschaftliche Anlagen in das in einem

    Der Kostenausspruch für den ersten Rechtszug wird neu gefasst, wobei der rechtskräftig gewordene Teil der Kostenentscheidung der Vorinstanz als ein Berechnungselement einzubeziehen ist, das der inhaltlichen Änderung entzogen bleibt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 10.10.2012 - 7 LB 140/06 - Neumann, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 3. Aufl. 2010, § 158 Rn. 36).
  • VG Schwerin, 21.03.2013 - 3 A 912/10

    Zielstaatsbestimmung; Armenien; Aserbaidschan; Berg-Karabach

    Demgemäß ist auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem (Teil-)Urteil vom 20. Juni 2012 - 7 LB 140/06 - (juris LS und Rn. 94) zum Ergebnis gekommen, dass Art. 5 des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes aufgrund der aserbaidschanischen Rechtspraxis als Ausbürgerungsregelung zu verstehen ist, die gezielt (allein) armenische Volkszugehörige treffe.
  • VG Schwerin, 21.02.2019 - 15 A 157/16

    (Zum "gewöhnlichen Aufenthalt" i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2b AsylG

    Als Person, die vor der Unabhängigkeit der Republik Aserbaidschan bzw. vor Inkrafttreten des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes die aserbaidschanische Republik verlassen hat, hat sie die Staatsangehörigkeit der unabhängigen Republik Aserbaidschan nicht erworben, auch nicht, wenn sie noch auf dem Hoheitsgebiet der neuen Republik Aserbaidschan registriert gewesen sein sollte (vgl. insoweit auch, OVG Greifswald, a.a.O.; VGH München, Urt. 14.04.2011 - 2 B 06.30538 -, juris; OVG Schleswig, Urt. v. 30.11.2006 - 1 LB 66/03 -, juris; a.A.: OVG Lüneburg, Urt. v. 20.06.2012 - 7 LB 140/06 -, juris.).
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