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   OVG Niedersachsen, 26.03.1999 - 8 L 2600/98   

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OVG Niedersachsen, 26.03.1999 - 8 L 2600/98 (https://dejure.org/1999,14587)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26.03.1999 - 8 L 2600/98 (https://dejure.org/1999,14587)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26. März 1999 - 8 L 2600/98 (https://dejure.org/1999,14587)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Lüneburg - 5 A 69/97
  • OVG Niedersachsen, 26.03.1999 - 8 L 2600/98
 
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  • BVerwG, 14.09.1998 - 1 B 69.98

    Gewerberecht - Pflichtmitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.03.1999 - 8 L 2600/98
    Für die Kammerzugehörigkeit der Klägerin ist ohne Belang, ob sie im maßgeblichen Veranlagungsjahr oder in dem für die Bemessung maßgeblichen Jahr tatsächlich Gewerbesteuer entrichtet hat (Senatsurt. v. 27.11.1996 - 8 L 2549/95 -, GewArch 1997, 153; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.6.1998, GewArch 1999, 66; BVerwG, Beschl. v. 14.9.1998, GewArch 1999, 36, 37).

    Der Inhalt der Eintragung in das Handelsregister und der im Gesellschaftsvertrag formulierte Unternehmensgegenstand sind für die Beurteilung, ob gewerblich oder nicht gewerblich gehandelt wird, maßgeblich (BVerwG, Urt. v. 25.10.1977, BVerwGE 55, 1, 6; BVerwG, Beschl. v. 14.9.1998, GewArch 1999, 36).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.1997 - 25 A 2531/94

    Steuerberatungs-GmbH; Kammerzugehöriger; Steuerberatung; Pflichtmitgliedschaft;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.03.1999 - 8 L 2600/98
    Die damit gegebene Pflichtzugehörigkeit der Klägerin bei der Beklagten ist nach wie vor mit der Verfassung vereinbar; dies gilt auch unter Berücksichtigung der gleichzeitigen Mitgliedschaft der Klägerin in der Steuerberaterkammer, weil sich diese mehrfache Pflichtmitgliedschaft aus der unterschiedlichen Aufgabenstellung der Beklagten und der Steuerberaterkammer rechtfertigt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.6.1998, a.a.O., 67; OVG Münster, Urt. v. 24.2.1997, GewArch 1997, 200; ferner: BVerwG, Urt. v. 21.7.1998, GewArch 1998, 410; Senatsurt. v. 12.11.1998, GewArch 1999, 75).

    Da die Klägerin nach dem Inhalt ihres Gesellschaftsvertrages und nach der Handelsregistereintragung nicht ausschließlich steuerberatende Tätigkeit wahrnimmt, bedarf es keiner Entscheidung des Senats, ob auch bei ausschließlich steuerberatender Tätigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ohne weiteres von einer Pflichtmitgliedschaft dieser Gesellschaft bei einer Industrie- und Handelskammer auszugehen ist (so OVG Nordrhein-Westfalen v. 24.2.1997, a.a.O.).

  • BVerwG, 21.07.1998 - 1 C 32.97

    Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.03.1999 - 8 L 2600/98
    Die damit gegebene Pflichtzugehörigkeit der Klägerin bei der Beklagten ist nach wie vor mit der Verfassung vereinbar; dies gilt auch unter Berücksichtigung der gleichzeitigen Mitgliedschaft der Klägerin in der Steuerberaterkammer, weil sich diese mehrfache Pflichtmitgliedschaft aus der unterschiedlichen Aufgabenstellung der Beklagten und der Steuerberaterkammer rechtfertigt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.6.1998, a.a.O., 67; OVG Münster, Urt. v. 24.2.1997, GewArch 1997, 200; ferner: BVerwG, Urt. v. 21.7.1998, GewArch 1998, 410; Senatsurt. v. 12.11.1998, GewArch 1999, 75).
  • BFH, 11.05.1989 - IV R 43/88

    Treuhänderisch für Bauherrengemeinschaft tätiger Steuerberater kann gewerblich

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.03.1999 - 8 L 2600/98
    Insbesondere die Treuhandtätigkeit wird typischerweise von Steuerberatern ausgeübt (ausdrücklich: BFH, Urt. v. 11.5.1989, BFHE 157, 155, 157).
  • BVerwG, 25.10.1977 - I C 35.73

    IHK - Festsetzung des Grundbeitrages - Genehmigung der Aufsichtsbehörde -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.03.1999 - 8 L 2600/98
    Der Inhalt der Eintragung in das Handelsregister und der im Gesellschaftsvertrag formulierte Unternehmensgegenstand sind für die Beurteilung, ob gewerblich oder nicht gewerblich gehandelt wird, maßgeblich (BVerwG, Urt. v. 25.10.1977, BVerwGE 55, 1, 6; BVerwG, Beschl. v. 14.9.1998, GewArch 1999, 36).
  • OVG Niedersachsen, 20.05.1996 - 8 L 647/95

    IHK-Mitgliedschaft und -Beitrag; Beitragsverweigerungsrecht; IHK-Beitrag;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.03.1999 - 8 L 2600/98
    Zwar hat der Senat in dem zitierten Urteil vom 27. November 1996 sowie außerdem im Urteil vom 20. Mai 1996 (GewArch 1996, 413) die Auffassung vertreten, dass eine GmbH dann nicht zum Kreis der Kammerzugehörigen gehört, wenn sie nach ihrem Unternehmensgegenstand ausschließlich nicht gewerbliche Ziele verfolge bzw. wenn der vertragliche Unternehmensgegenstand die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten ausschließe (ebenso: Frentzel/Jäkel/Junge, IHK-Gesetz, 5. Aufl., § 2, S. 147; Jahn, Beitragsrecht, GewArch 1997, 177, 181).
  • BVerwG, 06.05.1983 - 5 B 51.81

    Zugehörigkeit zur IHK - Prüfung des Gewerbebetriebs - Veranlagung zur

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.03.1999 - 8 L 2600/98
    Dabei hat der Senat sich der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 6. Mai 1983 (GewArch 1983, 260, 261) angeschlossen, dass das Vorliegen eines Gewerbes im allgemeinen handels- und gewerberechtlichen Sinne als Voraussetzung der Kammerzugehörigkeit nachzuprüfen sein kann, wenn ein Unternehmen nur im Hinblick auf seine Rechtsform nach § 2 Abs. 2 GewStG gewerbesteuerpflichtig ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.1998 - 14 S 38/98

    Doppelmitgliedschaft in IHK und Steuerberaterkammer bei einer nach dem

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.03.1999 - 8 L 2600/98
    Für die Kammerzugehörigkeit der Klägerin ist ohne Belang, ob sie im maßgeblichen Veranlagungsjahr oder in dem für die Bemessung maßgeblichen Jahr tatsächlich Gewerbesteuer entrichtet hat (Senatsurt. v. 27.11.1996 - 8 L 2549/95 -, GewArch 1997, 153; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.6.1998, GewArch 1999, 66; BVerwG, Beschl. v. 14.9.1998, GewArch 1999, 36, 37).
  • OVG Niedersachsen, 23.06.1997 - 8 L 310/97

    Grundbeitragsstaffelung für IHK-Beitrag; Grundbeitragsstaffelung; IHK-Beitrag

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.03.1999 - 8 L 2600/98
    Die Grundbeitragsbemessung der Beklagten in Abschnitt II.A - hier Nr. 3 b - der Haushaltssatzung der Beklagten für 1997 ist inhaltlich hinreichend bestimmt und trägt damit den Anforderungen des Senatsurteils vom 23. Juni 1997 (GewArch 1998, 160) Rechnung.
  • OVG Niedersachsen, 27.11.1996 - 8 L 2549/95

    IHK-Beitrag einer Steuerberatungsgesellschaft; Handelsregister; IHK-Beitrag;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.03.1999 - 8 L 2600/98
    Für die Kammerzugehörigkeit der Klägerin ist ohne Belang, ob sie im maßgeblichen Veranlagungsjahr oder in dem für die Bemessung maßgeblichen Jahr tatsächlich Gewerbesteuer entrichtet hat (Senatsurt. v. 27.11.1996 - 8 L 2549/95 -, GewArch 1997, 153; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.6.1998, GewArch 1999, 66; BVerwG, Beschl. v. 14.9.1998, GewArch 1999, 36, 37).
  • OVG Niedersachsen, 12.11.1998 - 8 L 3941/98

    Bemessung des IHK-Grundbeitrags;; Geschäftsbetrieb, vollkaufmännischer;

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