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   OVG Nordrhein-Westfalen, 03.01.2006 - 20 D 35/04   

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https://dejure.org/2006,45683
OVG Nordrhein-Westfalen, 03.01.2006 - 20 D 35/04 (https://dejure.org/2006,45683)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03.01.2006 - 20 D 35/04 (https://dejure.org/2006,45683)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03. Januar 2006 - 20 D 35/04 (https://dejure.org/2006,45683)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 16.10.2008 - 4 C 4.07

    Rechtsstreit um die zivile Nutzung des ehemaligen Militärflugplatzes

    Das Klageverfahren des Klägers zu 4 (OVG 20 D 35/04.AK) wird eingestellt.

    Der Kläger zu 4 trägt die Hälfte der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (OVG 20 D 35/04.AK) und des Revisionsverfahrens, jeweils einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

    Auf die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Januar 2006, soweit es die Kläger zu 1, 3, 6, 10 und 11 des erstinstanzlichen Verfahrens OVG 20 D 35/04.AK betrifft, aufgehoben.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2009 - 20 B 156/09
    Auf den Antrag des Antragstellers wird unter Änderung des Beschlusses des Senats vom 27. März 2006 - 20 B 31/06.AK - mit Wirkung ab dem zehnten Tag nach Übermittlung dieses Beschlusses an die Beteiligten die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers im Verfahren 20 D 35/04.AK gegen die Konversionsgenehmigung der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2001 über die Aussetzung der sofortigen Vollziehung durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. März 2009 hinaus insoweit wiederhergestellt, als die Konversionsgenehmigung Flugbewegungen im Fracht- und Passagierlinienverkehr von Fluggesellschaften, die den Flughafen Niederrhein regelmäßig zum Abstellen von Luftfahrzeugen über Nacht nutzen, auch nach 23.00 Uhr und vor 6.00 Uhr sowie Starts zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr zulässt; die Ausnahmeregelung gemäß Ziffer 5 Buchstabe c) des Bescheids der Antragsgegnerin vom 31. März 2009 gilt mit der Maßgabe, dass sie für Landungen die Zeit von 23.00 Uhr bis 24.00 Uhr und für Starts die von 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr umfasst.

    Bereits vor dieser Änderung hat der Antragsteller unter Hinweis auf die nach höchstrichterlicher Feststellung nunmehr offenkundige Rechtswidrigkeit der Konversionsgenehmigung und die Verletzung seiner Rechte - zumal bei der im Rahmen der Nachholung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung festgestellten wesentlichen Erhöhung der Lärmbelastung - sinngemäß den Antrag angebracht, den Beschluss des Senats vom 27. März 2006 - 20 B 31/06.AK - gemäß § 80 Abs. 7 VwGO abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage 20 D 35/04.AK insoweit wiederherzustellen, als die angefochtene Genehmigung den Frachtverkehr und den Passagierlinienverkehr zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gestattet.

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