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   OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2011 - 12 A 1878/09   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2011 - 12 A 1878/09 (https://dejure.org/2011,10317)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18.03.2011 - 12 A 1878/09 (https://dejure.org/2011,10317)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18. März 2011 - 12 A 1878/09 (https://dejure.org/2011,10317)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung eines Aufnahmebescheids an einen in der russischen Föderation Geborenen bei Abgabe eines Gegenbekenntnisses zur russischen Nationalität seiner mit ihm eingereisten Mutter; Erfordernis der Rückkehr in das Herkunftsgebiet allein zur Stellung eines Aufnahmeantrags ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erteilung eines Aufnahmebescheids an einen in der russischen Föderation Geborenen bei Abgabe eines Gegenbekenntnisses zur russischen Nationalität seiner mit ihm eingereisten Mutter; Erfordernis der Rückkehr in das Herkunftsgebiet allein zur Stellung eines Aufnahmeantrags ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (37)

  • FG Hamburg, 24.11.2008 - 3 K 74/08

    Grundstücksbezogenen Beurteilung der Steuerbefreiung bei Einbringung mehrerer

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2011 - 12 A 1878/09
    Die dagegen beim Verwaltungsgericht T. eingelegte Klage wurde mit Urteil vom 9. Dezember 2009 - 3 K 74/08 - maßgeblich mit der Begründung abgewiesen, durch den Beschluss des Sächsischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. September 2008 - 4 B 521/05 - stehe auch im Verhältnis zum Kläger rechtskräftig fest, dass seine Mutter und damit er als Abkömmling keine deutschen Volkszugehörigen seien.

    Mit der rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts T. vom 9. Dezember 2009 - 3 K 74/08 - sei zudem endgültig entschieden worden, dass der Kläger weder die Voraussetzungen für eine Erteilung einer Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG noch als Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG erfülle.

    Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und der Gerichtsvorgänge vor dem Verwaltungsgericht T. im Verfahren 3 K 74/08 bzw. vor dem Verwaltungsgericht M. im Verfahren 5 K 1379/01 sowie der von der Beklagtenseite beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) Bezug genommen.

    - namentlich der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers - von vornherein schon deshalb verneint werden muss, weil das Verwaltungsgericht T. mit rechtskräftig gewordenem Urteil - 3 K 74/08 - vom 9. Dezember 2009 seine Klage auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG oder einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG mit der maßgeblichen Begründung abgelehnt hat, der Kläger sei weder selbst deutscher Volkszugehöriger noch Abkömmling eines deutschen Volkszugehörigen.

    vgl. zur Rechtskrafterstreckung: BVerwG, Urteil vom 7. August 2008 - 7 T 7/08 -, a.a.O.; in Anwendung der vorstehenden Entscheidung zum gleichen Ergebnis kommend: VG T. , Urteil vom 9. Dezember 2009 - 3 K 74/08 -, auch insoweit bestätigt durch den Nichtzulassungsbeschluss des VGH Baden-Württemberg vom 25. Januar 2010 - 13 S 124/10 -.

    So im Ergebnis auch VG T. , Urteil vom 9. Dezember 2009 - 3 K 74/08 -, bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 13 S 124/20 -.

    Der dortigen Argumentation bescheinigt auch das Verwaltungsgericht T. in seinem Urteil - 3 K 74/08 - vom 9. Dezember 2009 - vorbehaltlich substantiierten Vortrags dazu, dass für die Mutter abgeschwächte Voraussetzungen hinsichtlich des Bekenntnisses griffen - Plausibilität.

  • BVerwG, 07.08.2008 - 7 C 7.08

    Bindungswirkung; Rechtskraft; tragende Gründe; Auslegung von Bescheid;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2011 - 12 A 1878/09
    Soweit sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2008 - 7 C 7/08 - etwas anderes ergeben könnte, sei diese Entscheidung nicht einschlägig, weil es im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht M. weder um die Auslegung eines Bescheides noch um das Verhältnis zwischen ihm - dem Kläger des vorliegenden Verfahrens - und der Behörde gegangen sei.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 7. August 2008 - 7 C 7/08 -, BVerwGE 131, 346 m.w.N.; siehe auch: Redeker/von Oerzten, VwGO, 15. Auflage 2010, § 121 Rn. 8; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 1. Auflage 2011, § 121 Rn. 14.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem besagten Urteil vom 7. August 2008 - 7 C 7/08 - unter Bezugnahme auf weitere Rechtsprechung und die Fachliteratur grundsätzliche - über den Einzelfall hinausgehenden - Erwägungen getroffen.

  • BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 40.03

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum, durchgängiges; Bekenntnis zum deutschen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2011 - 12 A 1878/09
    - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116 und vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192, siehe im einzelnen auch: OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober 2010 - 12 A 411/05 -.

    Abstammung versteht sich im Sinne der biologischen Herkunft, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192, wobei eine solche auch von Großeltern ausreicht.

    Schon ein durchgehendes Bekenntnis des Klägers nur zum deutschen Volkstum, vgl. zu dieser Anforderung: BVerwG, Urteile vom 13. September 2007 - 5 C 25/06 -, NVwZ-RR 2008, 428, juris, vom 13. November 2003 - 5 C 14/03 -, BVerwGE 119, 188, juris, - 5 C 40/03 -, BVerwGE 119, 192, juris, und - 5 C 41/03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104, juris, von seiner Bekenntnis- und Erklärungsfähigkeit an, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004.

  • VG Köln, 26.02.2013 - 7 K 6908/10

    Anspruch eines russischen Volkszugehörigen auf Ausstellung einer

    Das OVG NRW habe außerdem im Beschluss vom 03.12.2009 - 12 A 1878/09 - des Bruders der Klägerin klargestellt, dass es für die Beurteilung des Anspruchs auf das am 28.03.1999, dem Zeitpunkt der Einreise, geltende Recht ankomme.

    Die Beklagte weist ergänzend darauf hin, dass der Antrag des Bruders der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtewege nach § 27 Abs. 2 BVFG durch rechtskräftige Entscheidung des OVG NRW vom 18.03.2011 - 12 A 1878/09 - abgelehnt worden sei.

    Vielmehr ist bei Anträgen auf nachträgliche Aufnahme im Härteweg ebenfalls die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.2007 - 5 C 38/06 - , Urteil vom 22.04.2004 - 5 C 27.02 - , Beschluss vom 04.01.2005 - 5 B 132.04 - ; OVG NRW, Urteil vom 27.05.2011 - 12 A 2561/09 - ; Urteil vom 18.03.2011 - 12 A 1878/09 - .

    C. , eine deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG, so auch OVG NRW, Urteil vom 18.03.2011 - 12 A 1878/09 - im Verfahren des Bruders der Klägerin, P1.

    Der davon abweichenden, nur kurz begründeten, Beurteilung des OVG NRW im Urteil vom 18.03.2011 - 12 A 1878/09 - (S. 18) im Verfahren des Bruders, das eine familiäre Sprachvermittlung aufgrund der Erklärungen der Mutter bejaht, folgt das erkennende Gericht nicht.

    Der Begründung des VG Leipzig im Urteil vom 14.04.1995 - 5 K 1379/01 - (Bl. 273 ff. Beiakte 4), bestätigt durch Urteil der OVG NRW vom 18.03.2011 im Verfahren des Bruders P1.12 A 1878/09 (Bl. 159 ff. der Gerichtsakte) wird insoweit in vollem Umfang gefolgt.

    C. , hat sich noch im Jahr 1999 - also kurz vor der Ausreise - einen Inlandspass mit Eintragung der russischen Volkszugehörigkeit ausstellen lassen und hierdurch ebenfalls ein Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.03.2011 - 12 A 1878/09 - S. 15, Bl. 111 ff. ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2016 - 11 A 802/13

    Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft einer Person nach der Rechtslage bei

    Dementsprechend stellte der 12. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Urteil vom 18. März 2011 - 12 A 1878/09 -, juris, Rdnr. 59, für den am 22. September 1980 geborenen Bruder der Klägerin, Herrn P1.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2014 - 2 A 759/14

    Untersagung des Betriebs eines Edelstahlaußenkamins aus bauordnungsrechtlichen

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47.06 -, NVwZ 2007, 104 = juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2014 - 2 A 2607/13 -, Urteil vom 18. März 2011 - 12 A 1878/09 -, juris Rn. 40, Beschluss vom 4. August 2010 - 2 A 796/09 -, DVBl. 2010, 1309 = juris Rn. 18, jeweils m.w.N.
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