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   OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2012 - 12 A 1263/11   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2012 - 12 A 1263/11 (https://dejure.org/2012,18632)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.02.2012 - 12 A 1263/11 (https://dejure.org/2012,18632)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. Februar 2012 - 12 A 1263/11 (https://dejure.org/2012,18632)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bedeutung des Hilfeplans für die Bestimmung des einer Maßnahme der Jugendhilfe zugrundliegenden konkreten erzieherischen Bedarfs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bedeutung des Hilfeplans für die Bestimmung des einer Maßnahme der Jugendhilfe zugrundliegenden konkreten erzieherischen Bedarfs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Freiburg, 13.02.2014 - 4 K 2516/12

    Erstattung von Kosten eines Jugendhilfeträgers von einem anderen

    OVG, Beschluss vom 14.03.2012 - 4 LV 143/09 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28.02.2012 - 12 A 1263/11 -, juris; Bayer. VGH, Urteil vom 03.03.2009, a.a.O.; siehe hierzu auch Urteil der Kammer vom 28.11.2013 - 4 K 657/13 - ) sind unter dem Begriff der "Leistung", an deren Beginn auch § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpft, unabhängig von der Hilfeart und Hilfeform, alle im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen anzusehen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind, und zwar auch dann, wenn sich bei einem auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden.

    Sind der jugendhilferechtliche Bedarf des Betroffenen wie auch seine Lebenssituation qualitativ unverändert, können selbst so unterschiedliche Maßnahmen wie sozialpädagogische Familienhilfe und die später bewilligte Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung oder - wie hier zunächst - intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung eine einheitliche "Leistung" im Sinne von § 86 SGB VIII darstellen ( vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.10.2011, a.a.O. ), ebenso wie umgekehrt auch Hilfen, die auf der gleichen Rechtsgrundlage erfolgen, im Einzelfall einem qualitativ andersartigen jugendhilferechtlichen Bedarf dienen können ( vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 28.02.2012, a.a.O. ).

    Dass die Person des Hilfeleistenden überhaupt wechselte, hat nach den übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nichts mit einer geänderten Bedarfslage zu tun, sondern vielmehr damit, dass die Klägerin aufgrund arbeitsvertraglicher Bindungen einem anderen (sozialpädagogischen) Dienstleister verpflichtet war; in der Sache und von der persönlichen Qualifikation her hätte es auch für die Durchführung der sozialpädagogischen Einzelbetreuung bei Herrn R. als dem bisherigen Hilfeleistenden bleiben können ( aus diesen Gründen ist der vorliegende Fall nicht mit dem Fall vergleichbar, der dem Beschluss des OVG NRW vom 28.02.2012, a.a.O., zugrunde lag, in welchem in dem Umzug eines Kindes von einem Elternteil zum anderen eine grundlegend neue Lebenssituation gesehen und deshalb ein Neubeginn der Leistung angenommen wurde ).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.2015 - 12 S 1274/14

    "Beginn der Leistung" im Sinn von SGB 8 § 86 d; Vorliegen eines pflichtwidrigen

    Welcher konkrete erzieherische Bedarf einer bestimmten Maßnahme der Jugendhilfe zugrunde liegt, ist in erster Linie den jeweiligen Hilfeplänen zu entnehmen, die nach § 36 Abs. 2 S. 2 SGB VIII neben Feststellungen über die Art der zu gewährenden Hilfe und die notwendigen Leistungen auch Feststellungen über den Bedarf enthalten sollen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2012 - 12 A 1263/11 - EuG 2013, 23).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2014 - 12 A 1211/12

    Erstattung von für die Geschwister aufgewendeten Jugendhilfekosten

    vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 12 A 1263/11 -, juris, m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2021 - 12 A 1836/18

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Übernahme der Kosten für die Heimunterbringung

    vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 12 A 1263/11 -, juris Rn. 5.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2012- 12 A 1263/11 -, a. a. O. Rn. 9.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 12 A 1263/11 -, a. a. O. Rn. 7 f.

  • VG Köln, 13.07.2016 - 26 K 5049/14

    Feststellung der Erstattungspflicht in Bezug auf Kosten der Hilfe zur Erziehung

    hatten aber bei Beginn der Leistung, also aller unabhängig von Hilfeart und Hilfeform ohne relevante Unterbrechung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erbrachten Maßnahmen und Hilfen, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 -, juris; Urteil v. 25. März 2010 - 5 C 12.09 -, juris, Rdnr. 22; Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, juris, Rdnr. 20; Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 25.11 -, juris, Rdnr. 17; OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 -, juris, Orientierungssatz 2 und Rdnr. 54ff., Beschluss vom 28. Februar 2012 - 12 A 1263/11 -, also hier der Hilfe zur Erziehung zunächst in Form des Einsatzes einer Familienhelferin am 11. Dezember 1993, verschiedene gewöhnliche Aufenthalte.
  • VG Köln, 18.11.2020 - 26 K 15473/17
    OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 12 A 1263/11 -, juris Rn. 9.
  • VG Köln, 13.07.2016 - 26 K 1102/15

    Erstattung von Aufwendungen für eine Hilfe zur Erziehung in Form der

                  OVG NRW, Beschluss vom 28.02.2012 - 12 A 1263/11 -, juris Rn. 9.
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