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   OVG Rheinland-Pfalz, 18.10.2017 - 6 A 11881/16.OVG   

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https://dejure.org/2017,41285
OVG Rheinland-Pfalz, 18.10.2017 - 6 A 11881/16.OVG (https://dejure.org/2017,41285)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18.10.2017 - 6 A 11881/16.OVG (https://dejure.org/2017,41285)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18. Oktober 2017 - 6 A 11881/16.OVG (https://dejure.org/2017,41285)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 10a Abs 1 KAG RP, § 10a Abs 5 KAG RP
    Wiederkehrende Ausbaubeiträge; verfassungsrechtlich unzulässige Umverteilung von Ausbaulasten; Verschonungsregelung; Ermessen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 122
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.10.2017 - 6 A 11881/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 -, BVerfGE 137, 1 = NVwZ 2014, 1448, Rn. 65) hat eine Gemeinde bei der Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen nach § 10a KAG (juris: KAG RP) zu berücksichtigen, dass Gebiete mit strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand nur zusammengeschlossen werden dürfen, wenn dies nicht zu einer Umverteilung von Ausbaulasten führt, die auch bei großzügiger Pauschalierungsbefugnis mit Rücksicht auf das Gebot der Belastungsgleichheit nicht mehr zu rechtfertigen ist.

    15 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 -, BVerfGE 137, 1 = NVwZ 2014, 1448, Rn. 63 f.) dürfen alle zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets einer Gemeinde nur dann zu einer einzigen einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefast werden, wenn der Straßenausbau sämtlichen dort gelegenen Grundstücken den verfassungsrechtlich erforderlichen individuell-konkret zurechenbaren Vorteil vermittelt.

    Ob die Grundstücke in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung einen solchen Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben, hängt nicht von der politischen Zuordnung eines Gebiets, sondern vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets, der Topographie wie der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren Straßen oder der typischen tatsächlichen Straßennutzung (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 -, BVerfGE 137, 1 = NVwZ 2014, 1448, Rn. 64).

    In kleinen Gemeinden - insbesondere solchen, die nur aus einem kleinen, zusammenhängend bebauten Ort bestehen - decken sich einheitliche öffentliche Einrichtung und Gemeindegebiet häufig (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 -, BVerfGE 137, 1 = NVwZ 2014, 1448, Rn. 64).

    Des Weiteren hat eine Gemeinde zu berücksichtigen, dass Gebiete mit strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand bei der Bildung einer Abrechnungseinheit nur zusammengeschlossen werden dürfen, wenn dies nicht zu einer Umverteilung von Ausbaulasten führt, die auch bei großzügiger Pauschalierungsbefugnis mit Rücksicht auf das Gebot der Belastungsgleichheit nicht mehr zu rechtfertigen ist (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 -, BVerfGE 137, 1 = NVwZ 2014, 1448, Rn. 65).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2014 - 6 A 10853/14

    Abgrenzbarer Gebietsteil, Anbaustraße, Ausbaubeitrag, Ausbaubeitragsrecht,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.10.2017 - 6 A 11881/16
    Eine verfassungsrechtlich unzulässige Umverteilung von Ausbaulasten durch die Erhebung wiederkehrender Beiträge in einer Abrechnungseinheit kann neben einer Aufteilung des Gebiets in mehrere einheitliche öffentliche Einrichtungen von Anbaustraßen grundsätzlich auch durch eine satzungsrechtliche Verschonungsregelung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 KAG (juris: KAG RP) verhindert werden (wie OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 6 A 10853/14.OVG -, AS 43, 139 = KStZ 2015, 75).

    Von einer zusammenhängenden Bebauung, die regelmäßig eine Aufteilung des Gemeindegebiets in mehrere einheitliche öffentliche Einrichtungen von Anbaustraßen entbehrlich macht, kann allerdings nicht gesprochen werden, wenn Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang oder andere vergleichbare Zäsuren zwischen den bebauten Gebieten liegen (vgl. OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 6 A 10853/14.OVG -, AS 43, 139 = KStZ 2015, 75).

    Während nämlich kürzlich erstmals hergestellte Erschließungsanlagen in einem Neubaugebiet im Allgemeinen auf längere Sicht nicht erneuert werden müssen, weisen die Straßen in schon länger bestehenden Baugebieten, deren übliche Nutzungsdauer abgelaufen ist, häufig einen akuten Erneuerungsbedarf auf (vgl. OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 6 A 10853/14.OVG -, AS 43, 139 = KStZ 2015, 75).

    Daneben besteht die Möglichkeit, die umschriebenen verfassungsrechtlich bedenklichen Folgen durch eine satzungsrechtliche Verschonungsregelung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 KAG zu vermeiden (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 6 A 10853/14.OVG -, AS 43, 139 = KStZ 2015, 75).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2011 - 6 C 11187/10

    Ausbaubeitragsrecht; Gemeindeanteil; Verschonungsregelung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.10.2017 - 6 A 11881/16
    Zwar sind die Gemeinden nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15. März 2011 - 6 C 11187/10.OVG -, AS 40, 4) im Allgemeinen berechtigt, aber nicht verpflichtet, Grundstücke, für die Erschließungsbeiträge, Ausbaubeiträge oder Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund von Verträgen zu leisten sind, für einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht zu berücksichtigen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.12.2012 - 6 A 10818/12

    Hinreichende Bestimmung der einheitlichen öffentlichen Einrichtung der zum Anbau

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.10.2017 - 6 A 11881/16
    Das Gewerbegebiet "A. II" war im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht am 31. Dezember 2013 noch nicht abgerechnet; ob die dort geplanten Straßen bereits fertiggestellt und gewidmet waren oder ob sie in Ermangelung dessen einer Ausbaubeitragspflicht (noch) nicht unterlagen (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 6 A 10818/12.OVG), ist fraglich, bedarf aber - wie den folgenden Ausführungen zu entnehmen ist - keiner weiteren Aufklärung.
  • VG Neustadt, 28.05.2018 - 1 K 1037/17

    Grundlagenbescheid gegenüber Miteigentümer in Bezug auf wiederkehrende

    In Gebieten mit zeitlich bedingt strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand (etwa bei der Zusammenfassung von Verkehrsanlagen in Neubaugebieten und Verkehrsanlagen in der alten Ortslage) ist daher eine wirksame Verschonungsregelung erforderlich, um die ansonsten eintretende Unwirksamkeit der Einheitsbildung zu verhindern (OVG RP, Urteil vom 18.10.2017 - 6 A 11881/16 und Urteil vom 23.8.2017 - 6 A 10945/17).

    Ist die Verschonung demnach erforderlich, um eine an sich verfassungsrechtlich gebotene Aufteilung in mehrere Einheiten entbehrlich zu machen, muss die Gemeinde von der Verschonung Gebrauch zu machen (OVG RP, Urteil vom 18.10.2017, a.a.O.).

    2) Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben war die Beklagte verpflichtet, mit der Bildung einer Abrechnungseinheit, die hier unter Einbeziehung von Gebieten mit unterschiedlichem Alter der jeweiligen Verkehrsanlagen erfolgte, eine wirksame Verschonungsregelung zu treffen (OVG RP, Urteil vom 18.10.2017, a.a.O.).

    Ist die Verschonungsregelung in § 13 ABS damit nicht hinreichend bestimmt und unvollständig, führt dies zur Unwirksamkeit der Abrechnungseinheit (vgl. OVG RP, Urteil vom 18.10.2017, a.a.O., dort zur Beschränkung einer Verschonungsregelung auf die vorherige Entrichtung eines einmaligen Ausbaubeitrags, ohne Verschonung in Fällen der Entrichtung eines einmaligen Herstellungsbeitrags).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.06.2019 - 6 A 11610/18

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge für Verkehrsanlagen; Anbaustraßen

    Soweit eine Verschonung i. S. d. § 10a Abs. 5 Satz 1 KAG erforderlich ist, um eine an sich verfassungsrechtlich gebotene Aufteilung in mehrere einheitliche öffentliche Einrichtungen von Anbaustraßen entbehrlich zu machen, steht der Gemeinde kein Ermessen zu, von der Verschonung abzusehen (OVG RP, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 6 A 11881/16.OVG -, KStZ 2018, 37).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.05.2018 - 6 A 11120/17

    Abgrenzung von Abrechnungseinheiten für Ausbaubeiträge

    Soweit diese Frage in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortet werden kann, ist dies zudem durch die Senatsurteile vom 10. Dezember 2014 (6 A 10852/14.OVG sowie 6 A 10853/14.OVG, AS 43, 139 = KStZ 2015, 75), vom 9. März 2015 (6 A 10054/15.OVG, LKRZ 2015, 255), vom 19. Mai 2015 (6 A 11005/14.OVG, LKRZ 2015, 418) und vom 18. Oktober 2017 (6 A 11881/16.OVG, KStZ 2018, 37) erfolgt.
  • VG Koblenz, 23.06.2022 - 4 K 1045/21

    Wiederkehrender Beitrag für Verkehrsanlagen

    In erster Linie zu nennen sind die Breite und die Ausgestaltung der Straßen, aber auch die Art der zulässigen baulichen Nutzung der angrenzenden Grundstücke (vgl. OVG RP, Urteile vom 10. Dezember 2014 - 6 A 10853/14.OVG -, Rn. 23, und 18. Oktober 2017 - 6 A 11881/16.OVG -, Rn. 17, beide juris).

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz müssen solche Regelungen getroffen werden, um Unterschiede auszugleichen, die dadurch entstehen, dass in einem Bereich die Straßen auf Grund einer ungefähr gleichzeitigen Herstellung einen einheitlichen Ausbauzustand haben, in anderen aber nicht (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2014 - 6 A 10853/14.OVG -, juris, Rn. 23); die Gemeinde habe insoweit kein Ermessen (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 6 A 11881/16.OVG -, juris, LS 3).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.07.2020 - 6 A 11666/19

    Ausbaubeiträge für die Einrichtung sämtlicher Anbaustraßen im Gemeindegebiet

    Denn davon kann nach der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 18. Oktober 2017 - 6 A 11881/16.OVG -, KStZ 2018, 37) nicht die Rede sein, wenn aufgrund staatlicher und EU-Förderung in einem Gewerbegebiet die Beteiligung der Grundstückseigentümer an den Herstellungskosten der Straßen deutlich geringer ausfiel als bei anderen Neubaugebieten.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2023 - 6 C 10972/22

    Ausbaubeitragsrecht-wiederkehrende Beiträge

    Ist die Verschonung erforderlich, um eine an sich verfassungsrechtlich gebotene Aufteilung in mehrere einheitliche öffentliche Einrichtungen von Anbaustraßen entbehrlich zu machen, steht der Gemeinde kein Ermessen zu, von der Verschonung abzusehen (OVG RP, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 6 A 11881/16.OVG -, juris Rn. 18 und 27).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2023 - 6 C 10972/22

    Normenkontrollverfahren gegen die Satzung einer Gemeinde über die Erhebung

    Ist die Verschonung erforderlich, um eine an sich verfassungsrechtlich gebotene Aufteilung in mehrere einheitliche öffentliche Einrichtungen von Anbaustraßen entbehrlich zu machen, steht der Gemeinde kein Ermessen zu, von der Verschonung abzusehen (OVG RP, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 6 A 11881/16.OVG -, juris Rn. 18 und 27).
  • VG Trier, 25.06.2020 - 10 K 3772/19

    Orenhofen: Klage gegen wiederkehrende Beiträge weit überwiegend erfolglos

    Dieses vom BVerfG aufgestellte Kriterium bezieht sich auf "strukturelle" Unterschiede einzelner Gebiete, die sich beispielsweise in Baugebieten aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung, über Straßenbreiten und Parkflächen, aber auch wegen eines einheitlichen Ausbauzustandes aufgrund der ungefähr gleichzeitigen Herstellung der Straßen ergeben können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 6 A 11881/16.OVG -, juris).
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