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OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.1994 - 7 A 11905/93 |
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OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20. September 1994 - 7 A 11905/93 (https://dejure.org/1994,13744)
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Verfahrensgang
- VG Mainz, 29.04.1993 - 1 K 2413/92
- OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.1994 - 7 A 11905/93
- OVG Rheinland-Pfalz, 04.10.1994 - 7 A 11905/93
- BVerwG, 12.10.1995 - 3 C 33.94
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 13.12.1979 - 44/79
Hauer / Land Rheinland-Pfalz
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.1994 - 7 A 11905/93
Der EuGH hat jedoch mit Urteil vom 13. Dezember 1979 (Rs 44/79, Slg. 79, 37, 27) entschieden, der Umstand, daß die Anpflanzung von Weinreben Einschränkungen unterliege, sei im Hinblick auf das Eigentumsrecht nicht zu beanstanden, sondern sei im Hinblick auf die dem Allgemeinwohl dienenden Ziele der Gemeinschaft gerechtfertigt. - EuGH, 11.02.1971 - 39/70
Norddeutsches Vieh- und Fleischkontor / Hauptzollamt Hamburg St Annen
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.1994 - 7 A 11905/93
Daß diese zuletzt genannte Auslegung aus rechtlichen Gründen allein in Betracht kommt, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Beim Vollzug des Gemeinschaftsrechts ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Frage, welche nationalen Behörden das europäische Recht vollziehen und in welchem Verfahren dies geschieht, allein Sache der Mitgliedstaaten ist (vgl. EuGH vom 11. Februar 1971, Rs 39/70, Slg. 71, 49; Bleckmann, Europarecht S. 73;… Oppermann, Europarecht Rdnr. 574); das Gemeinschaftsrecht kennt grundsätzlich keine Verfahrensbestimmungen zur innerstaatlichen Durchsetzung von EG-Recht.
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.09.2001 - 7 A 12010/00 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Dezember 1995, 3 C 33.94) und des Senats (Urteil vom 20. September 1994, 7 A 11905/93.OVG) gehörte die Einhaltung einer von den Mitgliedsstaaten festgesetzten Meldefrist zu den zwingenden gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rodungsmeldung im Sinne des Anhangs V VO (EWG) Nr. 822/87. Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung schreibt vor, dass alle natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die eine Rodung von Reben vorgenommen haben, hierfür schriftlich die zuständige Stelle des Mitgliedsstaates, in dessen Gebiet die Maßnahme erfolgte, innerhalb einer von dieser Stelle festzusetzenden Frist zu unterrichten hatten.