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   OVG Saarland, 06.03.2018 - 5 A 414/17   

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OVG Saarland, 06.03.2018 - 5 A 414/17 (https://dejure.org/2018,6151)
OVG Saarland, Entscheidung vom 06.03.2018 - 5 A 414/17 (https://dejure.org/2018,6151)
OVG Saarland, Entscheidung vom 06. März 2018 - 5 A 414/17 (https://dejure.org/2018,6151)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch von neu gewählten Personalratsmitgliedern auf Teilnahme an einführenden Grundschulungen des Bildungsträgers ver.di unter Gewährung von Dienstbefreiung und Übernahme der Schulungskosten durch die Dienststelle; Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SPersVG § 43 Abs. 1 S. 1; SPersVG § 45 Abs. 5
    Anspruch von neu gewählten Personalratsmitgliedern auf Teilnahme an einführenden Grundschulungen des Bildungsträgers ver.di unter Gewährung von Dienstbefreiung und Übernahme der Schulungskosten durch die Dienststelle; Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2018, 500
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 24.11.1986 - 6 P 3.85

    Kostenverursachende Entscheidungen - Personalrat - Haushaltsplan

    Auszug aus OVG Saarland, 06.03.2018 - 5 A 414/17
    Die Personalvertretung wählt das Schulungsangebot aus, hat dabei aber als Bestandteil der Dienststelle das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten.(BVerwG, Beschlüsse vom 27.04.1979 - 6 P 45/78 -, juris Rdnr. 53 ff., 67, vom 07.12.1994 - 6 P 36/93 -, juris Rdnr. 24, 26, und vom 09.07.2007 - 6 P 9/06 -, juris Rdnr. 20) Die Kosten der Grundschulung sind Kosten der regelmäßigen Tätigkeit des Personalrats.(BVerwG, Beschluss vom 24.11.1986 - 6 P 3/85 -, juris Rdnr. 22).

    Genügt ein Entsendungsbeschluss den gesetzlichen Anforderungen nicht, so muss der Leiter der Dienststelle aufgrund seiner Bindung an Gesetz und Recht seine "Mitwirkung" in Gestalt der zur Verwirklichung des Beschlusses erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen (Freistellung und Kostenübernahme) verweigern, indem er in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren die Rechtswidrigkeit der sich in dem Beschluss ausdrückenden Geschäftsführung des Personalrats feststellen lässt.(BVerwG Beschluss vom 24.11.1986, a.a.O., Rdnr. 14).

    Erwartet man von dem Personalrat, dass er bei der Beschlussfassung über die Entsendung seiner Mitglieder zu Schulungsmaßnahmen das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und die Vorgaben des Haushaltsplans beachtet(BVerwG, Beschluss vom 24.11.1986, a.a.O., Rdnrn. 17 ff., und Beschluss vom 7.12.1994, a.a.O., Rdnr. 29), so kann er dieser Pflicht nur gerecht werden, wenn er abschätzen kann, mit welchen Mitteln er nach dem Willen des Haushaltsgesetzgebers haushalten muss.

    Es heißt dort, der Umstand, dass der Personalvertretung nach einer Neuwahl mehrere Mitglieder erstmals angehören, mache es regelmäßig erforderlich, zumindest einige der neu gewählten Mitglieder im Personalvertretungsrecht zu schulen, um ihnen eine sinnvolle Mitarbeit zu ermöglichen und sie in den Stand zu setzen, ihre Kenntnisse an die anderen Mitglieder des Personalrats weiterzugeben.(BVerwG, Beschluss vom 24.11.1986, a.a.O., Rdnr. 23) Die Ausführungen sind zu einer Konstellation ergangen, in der dem Personalrat, der alle acht neuen Mitglieder zu einer Grundschulung entsenden wollte, - mit höchstrichterlicher Billigung - entgegengehalten wurde, dass die im Haushaltsjahr noch für Schulungszwecke zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bereits bei Entsendung von zwei Mitgliedern erschöpft seien.

    Denn die Ausführungen bezogen sich auf den Einwand erschöpfter Haushaltsmittel, also eine Konstellation, in der die Personalvertretung sich grundsätzlich kostenwirksamer Beschlüsse zu enthalten hat(BVerwG, Beschluss vom 24.11.1986, a.a.O., Rdnr. 27; vgl. zu den Ausnahmen BVerwG, Beschluss vom 26.2.2003, - 6 P 9/02 -, juris Rdnrn. 28, 30 ff.), und betrafen das Wahljahr, so dass eine Befriedigung des Grundschulungsbedürfnisses der nicht zum Zuge gekommenen neu gewählten Mitglieder im darauf folgenden Jahr nicht ausgeschlossen wurde.

  • BVerwG, 07.12.1994 - 6 P 36.93

    Personalvertretung - Schulungskosten - Höchstgrenzenregelung -

    Auszug aus OVG Saarland, 06.03.2018 - 5 A 414/17
    Die Personalvertretung wählt das Schulungsangebot aus, hat dabei aber als Bestandteil der Dienststelle das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten.(BVerwG, Beschlüsse vom 27.04.1979 - 6 P 45/78 -, juris Rdnr. 53 ff., 67, vom 07.12.1994 - 6 P 36/93 -, juris Rdnr. 24, 26, und vom 09.07.2007 - 6 P 9/06 -, juris Rdnr. 20) Die Kosten der Grundschulung sind Kosten der regelmäßigen Tätigkeit des Personalrats.(BVerwG, Beschluss vom 24.11.1986 - 6 P 3/85 -, juris Rdnr. 22).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit erlauben die Ablehnung der Kostenübernahme, wenn die Schulungsveranstaltung - entgegen § 45 Abs. 5 SPersVG - tatsächlich nicht erforderlich ist (a), wenn die Kosten in einem unangemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Schulungszweck stehen (b) bzw. wenn Haushaltsrecht entgegensteht (c).(BVerwG, Beschluss vom 7.12.1994, a.a.O., Rdnr. 30).

    Es ist das erklärte Ziel des § 45 Abs. 5 SPersVG, dass die Mitglieder der Personalvertretung im Bedarfsfall mit dem notwendigen Rüstzeug an Kenntnissen versehen werden, um ihre Arbeit zum Wohle der Beschäftigten und auch im Interesse einer vertrauensvollen und sachlichen Zusammenarbeit mit der Dienststelle zu erfüllen.(BVerwG, Beschluss vom 27.04.1979, a.a.O., Rdnrn. 72 f., 78) Die Schulung der Personalratsmitglieder liegt hauptsächlich im Interesse der vom Personalrat vertretenen Beschäftigten und der Dienststelle und allenfalls im geringen persönlichen Interesse des entsandten Personalratsmitglieds.(BVerwG, Beschluss vom 7.12.1994, a.a.O., Rdnrn. 24 und 27).

    Erwartet man von dem Personalrat, dass er bei der Beschlussfassung über die Entsendung seiner Mitglieder zu Schulungsmaßnahmen das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und die Vorgaben des Haushaltsplans beachtet(BVerwG, Beschluss vom 24.11.1986, a.a.O., Rdnrn. 17 ff., und Beschluss vom 7.12.1994, a.a.O., Rdnr. 29), so kann er dieser Pflicht nur gerecht werden, wenn er abschätzen kann, mit welchen Mitteln er nach dem Willen des Haushaltsgesetzgebers haushalten muss.

  • BVerwG, 27.04.1979 - 6 P 45.78

    Für die Tätigkeit im Personalrat erforderliche Kenntnisse - Beachtung des Gebots

    Auszug aus OVG Saarland, 06.03.2018 - 5 A 414/17
    Die Personalvertretung wählt das Schulungsangebot aus, hat dabei aber als Bestandteil der Dienststelle das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten.(BVerwG, Beschlüsse vom 27.04.1979 - 6 P 45/78 -, juris Rdnr. 53 ff., 67, vom 07.12.1994 - 6 P 36/93 -, juris Rdnr. 24, 26, und vom 09.07.2007 - 6 P 9/06 -, juris Rdnr. 20) Die Kosten der Grundschulung sind Kosten der regelmäßigen Tätigkeit des Personalrats.(BVerwG, Beschluss vom 24.11.1986 - 6 P 3/85 -, juris Rdnr. 22).

    Es ist das erklärte Ziel des § 45 Abs. 5 SPersVG, dass die Mitglieder der Personalvertretung im Bedarfsfall mit dem notwendigen Rüstzeug an Kenntnissen versehen werden, um ihre Arbeit zum Wohle der Beschäftigten und auch im Interesse einer vertrauensvollen und sachlichen Zusammenarbeit mit der Dienststelle zu erfüllen.(BVerwG, Beschluss vom 27.04.1979, a.a.O., Rdnrn. 72 f., 78) Die Schulung der Personalratsmitglieder liegt hauptsächlich im Interesse der vom Personalrat vertretenen Beschäftigten und der Dienststelle und allenfalls im geringen persönlichen Interesse des entsandten Personalratsmitglieds.(BVerwG, Beschluss vom 7.12.1994, a.a.O., Rdnrn. 24 und 27).

    Die an die Sachkompetenz und die Organisationsmöglichkeiten des Schulungsveranstalters zu stellenden Anforderungen bedürfen in Bezug auf gewerkschaftliche Veranstaltungen schon mit Blick darauf, dass die Gewerkschaften als die berufenen Vertreter der dienstrechtlichen, arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Belange der Beschäftigten in jeder Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Schulung bieten und für die Erfüllung dieser Aufgaben in erster Linie in Betracht kommen(BVerwG, Beschluss vom 27.04.1979, a. a. O., Rdnr. 59 f.), keiner Hinterfragung.

  • BVerwG, 16.06.2011 - 6 PB 5.11

    Schulungskosten des Personalrats; behördeninterne und gewerkschaftliche Schulung

    Auszug aus OVG Saarland, 06.03.2018 - 5 A 414/17
    Das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zwingt den Personalrat indes nicht, sich ungeachtet des konkreten Schulungsbedarfs und der zur Auswahl stehenden Schulungsveranstaltungen immer für eine besonders kostengünstige Variante zu entscheiden.(BVerwG, Beschluss vom 16.6.2011 - 6 PB 5/11 -, juris Rdnr. 5 unter Bezugnahme auf BAG, Beschluss vom 19.3.2008 - 7 ABR 2/07 -, juris Rdnr. 15).

    Zur Wahrung seiner Rechte ist er vielmehr gehalten, für die Teilnahme zu sorgen und gegebenenfalls berechtigt, aufgrund der Erfahrung der Teilnahme eine weitergehende Schulung zu verlangen.(BVerwG, Beschluss vom 16.6.2011, a.a.O., Rdnrn. 6 f.) Die neu gewählten Mitglieder des Antragstellers haben dem Genüge getan und an der dreitägigen Schulung der Gewerkschaft der Polizei bzw. - ein neues Mitglied - an einer zweitägigen Schulung des dbb teilgenommen.

  • OVG Hamburg, 14.11.2005 - 8 Bf 241/05

    Kostenminderungspflicht des Personalrats bei Schulung neuer

    Auszug aus OVG Saarland, 06.03.2018 - 5 A 414/17
    Vor diesem Hintergrund überzeugt, dass gewerkschaftliche Bildungsträger, etwa ver.di b+b bzw. die dbb-Akademie, auf die einzelnen landesrechtlichen Personalvertretungsgesetze bzw. das Bundespersonalvertretungsgesetz ausgerichtete Schulungen durchführen, sowie dass das Hamburgische Oberverwaltungsgericht seine Prüfung der Eignung zweier Schulungsangebote daran ausgerichtet hat, ob sie die speziellen und konkreten Bedürfnisse der Teilnehmer, eine Einführung in die Grundzüge des Hamburgischen Personalvertretungsrechts zu erhalten, befriedigen können.(Hamburgisches OVG, Beschluss vom 14.11.2005 - 8 Bf 241/05.PVL -, juris Rdnr. 43).

    Der Vorrang der personalvertretungsrechtlichen Grundschulung vor der allgemeinen Fortbildung der Bediensteten gilt erst recht unter der - fallbezogen in Betracht zu ziehenden - Prämisse, dass die mittelbewilligende Stelle die Mittel für die Schulung der Interessenvertreter im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz im Haushaltsansatz 2018 unter Verkennung des notwendigen Bedarfs und der gesetzlichen Verpflichtungen der betroffenen Dienststellen aus den §§ 45 Abs. 5 und 43 Abs. 1 Satz 1 SPersVG erheblich zu knapp bemessen haben könnte.(vgl. zur Problematik: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.5.2002 - 1 A 1638/00.PVB -, juris Rdnr. 49, und Hamburgisches OVG, Beschluss vom 14.11.2005, a.a.O., Rdnr. 41).

  • BVerwG, 09.07.2007 - 6 P 9.06

    Antragstellung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; konkreter

    Auszug aus OVG Saarland, 06.03.2018 - 5 A 414/17
    Die Personalvertretung wählt das Schulungsangebot aus, hat dabei aber als Bestandteil der Dienststelle das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten.(BVerwG, Beschlüsse vom 27.04.1979 - 6 P 45/78 -, juris Rdnr. 53 ff., 67, vom 07.12.1994 - 6 P 36/93 -, juris Rdnr. 24, 26, und vom 09.07.2007 - 6 P 9/06 -, juris Rdnr. 20) Die Kosten der Grundschulung sind Kosten der regelmäßigen Tätigkeit des Personalrats.(BVerwG, Beschluss vom 24.11.1986 - 6 P 3/85 -, juris Rdnr. 22).

    Ein bloßer Überblick reiche nicht aus.(BVerwG, Beschluss vom 9.07.2007, a. a. O., Rdnr. 39) Damit scheidet besagte Nachmittagsveranstaltung von vornherein als geeignete Alternative aus.

  • VG Saarlouis, 07.03.2017 - 9 K 674/16

    Grundschulung neu gewählter Personalratsmitglieder; Einwand unangemessen hoher

    Auszug aus OVG Saarland, 06.03.2018 - 5 A 414/17
    Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. März 2017 - 9 K 674/16 - wird festgestellt, dass die beteiligte Dienststelle verpflichtet ist,.

    unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7.3.2017 ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts - 9 K 674/16 -.

  • BAG, 19.03.2008 - 7 ABR 2/07

    Betriebsratsmitglied - Schulungskosten

    Auszug aus OVG Saarland, 06.03.2018 - 5 A 414/17
    Das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zwingt den Personalrat indes nicht, sich ungeachtet des konkreten Schulungsbedarfs und der zur Auswahl stehenden Schulungsveranstaltungen immer für eine besonders kostengünstige Variante zu entscheiden.(BVerwG, Beschluss vom 16.6.2011 - 6 PB 5/11 -, juris Rdnr. 5 unter Bezugnahme auf BAG, Beschluss vom 19.3.2008 - 7 ABR 2/07 -, juris Rdnr. 15).
  • BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 9.02

    Schulungskosten; Antragsbefugnis des Personalrats; fehlende Haushaltsmittel;

    Auszug aus OVG Saarland, 06.03.2018 - 5 A 414/17
    Denn die Ausführungen bezogen sich auf den Einwand erschöpfter Haushaltsmittel, also eine Konstellation, in der die Personalvertretung sich grundsätzlich kostenwirksamer Beschlüsse zu enthalten hat(BVerwG, Beschluss vom 24.11.1986, a.a.O., Rdnr. 27; vgl. zu den Ausnahmen BVerwG, Beschluss vom 26.2.2003, - 6 P 9/02 -, juris Rdnrn. 28, 30 ff.), und betrafen das Wahljahr, so dass eine Befriedigung des Grundschulungsbedürfnisses der nicht zum Zuge gekommenen neu gewählten Mitglieder im darauf folgenden Jahr nicht ausgeschlossen wurde.
  • BVerwG, 26.09.2017 - 5 P 1.16

    Abfindungsregelung; Abschluss einer Dienstvereinbarung; Aufstellung eines

    Auszug aus OVG Saarland, 06.03.2018 - 5 A 414/17
    Wenngleich es dem Haushaltsgesetzgeber obliegt, der Verwaltung in Ausübung seiner Etathoheit die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, und der von ihm beschlossene Haushaltsplan im Zusammenwirken mit dem Haushaltsgesetz die einzelnen Ausgabenzwecke auf den Betrag der zweckgebunden bereitgestellten Mittel begrenzt (§ 7 Abs. 1 LHO)(BVerwG, Beschluss vom 26.9.2017 - 5 P 1.16 -, juris Rdnr. 13), muss der gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an die verfassungsmäßige Ordnung gebundene Haushaltsgesetzgeber bei Ausübung seiner Etathoheit im Blick haben, welche finanzielle Ausstattung die Verwaltung benötigt, um ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen zu können.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2002 - 1 A 1638/00

    Kosten für die Teilnahme eines Personalratsmitglieds an einer Grundschulung;

  • OVG Saarland, 17.07.2014 - 4 A 492/13

    Anspruch neu gewählter Personalratsmitglieder auf Freistellung unter

  • BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 10.02

    Kosten für die Teilnahme an einer Spezialschulung; fehlende Haushaltsmittel;

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