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   OVG Sachsen, 19.01.2011 - 2 A 446/09   

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OVG Sachsen, 19.01.2011 - 2 A 446/09 (https://dejure.org/2011,20357)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 19.01.2011 - 2 A 446/09 (https://dejure.org/2011,20357)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 19. Januar 2011 - 2 A 446/09 (https://dejure.org/2011,20357)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    BeamtVG § 14a
    Versorgungsbezüge, Versorgungsbezüge, statische Verweisung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heranziehung der Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) als Grundlage für eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts sowie eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung von Beamten bei längeren Dienstzeiten und kürzeren Rentenbeitragszeiten; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Heranziehung der Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Beamtenversorgungsgesetz ( BeamtVG ) als Grundlage für eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts sowie eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung von Beamten bei längeren Dienstzeiten und kürzeren ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 23.06.2005 - 2 C 25.04

    Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes; Mindestruhegehalt.

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2011 - 2 A 446/09
    Zur Begründung verwies er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 - 2 C 25.04 -.

    Damit hat er zugleich die Auslegung des § 14a BeamtVG a. F., wie sie vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. Juni 2005 (BVerwGE 124, 19) zur vorliegend im Streit stehenden Frage der vorübergehenden Erhöhung des amtsbezogenen Mindestruhegehalts rechtsgrundsätzlich und verbindlich vorgenommen wurde, in seinen gesetzgeberischen Willen aufgenommen.

    25 Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht in Anwendung dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23. Juni 2005, BVerwGE 124, 19; bestätigt durch Urt. v. 12. November 2009, ZBR 2010, 258) zutreffend entschieden, dass auch der sogenannte amtsbezogene Mindestruhegehaltssatz von 35 v. H. gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ein "nach sonstigen Vorschriften berechneter Ruhegehaltssatz" im Sinn von § 14a Abs. 1 BeamtVG a. F. ist.

  • BVerwG, 12.11.2009 - 2 C 29.08

    Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes; Mindestruhegehalt.

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2011 - 2 A 446/09
    25 Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht in Anwendung dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23. Juni 2005, BVerwGE 124, 19; bestätigt durch Urt. v. 12. November 2009, ZBR 2010, 258) zutreffend entschieden, dass auch der sogenannte amtsbezogene Mindestruhegehaltssatz von 35 v. H. gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ein "nach sonstigen Vorschriften berechneter Ruhegehaltssatz" im Sinn von § 14a Abs. 1 BeamtVG a. F. ist.

    Sich daraus ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. November 2009 a. a. O.).

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02

    Ladenschlussgesetz III

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2011 - 2 A 446/09
    Dabei ist er nicht gehindert, ein weitgehend mit dem bisherigen Bundesrecht gleichlautendes Landesrecht zu erlassen (vgl. BVerfG, Urt. v. 9. Juni 2004, BVerfGE 111, 10, 29, 30).
  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 34.09

    Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes; amtsbezogener

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2011 - 2 A 446/09
    Es kommt daher nicht darauf an, ob diese Änderung, die zu einer Herabsetzung des Ruhegehaltsanspruchs des Klägers führen würde, verfassungswidrig ist, weil sie möglicherweise die verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsätze des Rückwirkungsverbots und des Vertrauensschutzes verletzt, die Versorgungsempfänger vor nachträglichen und sachlich nicht begründeten Kürzungen ihrer Versorgungsansprüche bewahren sollen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.2010 - 2 C 34.09 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2008 - 21 A 2098/06

    Festsetzung der Versorgungsbezüge eines Studienrates bei Versetzung in den

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2011 - 2 A 446/09
    Der Beklagte habe diese Auffassung jedoch gestützt auf ein späteres Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 2008 - 21 A 2098/06 - in Frage gestellt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2013 - 3 A 2192/10

    Anspruch einer Beamtin auf einen vorübergehenden Pflegeergänzungszuschlag und

    Zudem kann der betreffende Landesgesetzgeber Bundesrecht auch dadurch "ersetzen", dass er ein (in weiten Teilen) mit dem Bundesgesetz gleichlautendes Landesgesetz erlässt oder eine bestimmte Fassung des betreffenden Bundesgesetzes in einem Landesgesetz durch eine (statische) Verweisung in Bezug nimmt und auf diese Weise in das Landesrecht inkorporiert - vgl. zu diesen Gestaltungsmöglichkeiten die Urteile des OVG Berlin-Brandenburg vom 29. Juni 2012 - OVG 4 B 2.10 -, und des Sächsischen OVG vom 19. Januar 2011 - 2 A 446/09 -, beide abrufbar über juris -, was die vom Bundesverfassungsgericht für den Bereich des Art. 125 a Abs. 2 GG gesehene Gefahr der "Versteinerung" einer einmal geschaffenen Rechtslage für den Bereich des Art. 125 a Abs. 1 GG weiter minimiert, zumal - wie ausgeführt - die Ersetzung von Bundesrecht nicht von einer Freigabe oder Ermächtigung des Bundesgesetzgebers abhängt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2012 - 6 N 12.11

    Bundesbeamter; Ruhegehalt; vorübergehend erhöhter Ruhegehaltssatz;

    Dass der Gesetzgeber tatsächlich selbst von einer Änderung der materiellen Rechtslage ausgeht, lässt sich daraus schließen, dass anderenfalls das rückwirkende Inkrafttreten der Vorschrift "auf den Zeitpunkt der entgegenstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung" (a.a.O.) nicht nachvollziehbar wäre (vgl. auch OVG Bautzen, Urteil vom 14. Oktober 2010 - 2 A 438/09 - und Urteil vom 19. Januar 2011 - 2 A 446/09 -, wonach der sächsische Landesgesetzgeber § 14a BeamtVG a.F. in Landesrecht überführt und damit zugleich dessen Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. Juni 2005 in seinen gesetzgeberischen Willen aufgenommen habe).
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