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   OVG Sachsen, 19.06.2018 - 3 B 326/17   

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OVG Sachsen, 19.06.2018 - 3 B 326/17 (https://dejure.org/2018,17524)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 19.06.2018 - 3 B 326/17 (https://dejure.org/2018,17524)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 19. Juni 2018 - 3 B 326/17 (https://dejure.org/2018,17524)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    Abs. 1 Nr. 1 SchulG, § 24 SchulG, § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG, § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV
    Bauleitplanung; Kanalisierungseffekt; Vorwegnahme der Hauptsache; Spielhalle; Schließung; Mindestabstand; allgemeinbildende Schule; Schulgelände; Sporthalle; Außensportanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 969
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Sachsen, 07.12.2017 - 3 B 303/17

    Abstand, Luftlinie; Mindestabstandsgebot; Härtefall

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.06.2018 - 3 B 326/17
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Luftlinie zu allgemeinbildenden Schulen dem Schutzzweck des Abstandsgebots entsprechend von der Gefahrenquelle aus und damit vom Eingang der Spielhalle aus zu messen, während der Bezugspunkt der Luftlinie auf der anderen Seite nicht der Eingang des Schulgebäudes bildet, sondern der nächstgelegene Punkt des Schulgeländes (SächsOVG, Beschl. v. 5. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 21. November 2017 - 3 B 296/17 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 5. Oktober 2017 - 3 B 175/17 -, juris Rn. 19 ff.).

    Ob zwischen Schule und Spielhalle ein Sichtkontakt besteht und ob die Spielhalle auf dem Schulweg liegt, ist demgegenüber genauso unerheblich wie die Sichtbarkeit der Spielhalle oder ihre Werbung (SächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, juris Rn. 15; zustimmend Kremer, jurisPR-ÖffBauR 5/2018, Anm. 2).

    22 Darüber hinaus hat der Senat (Beschl. v. 7. Dezember 2017 a. a. O. Rn. 21 ff.) auf Folgendes hingewiesen:.

  • OVG Sachsen, 05.10.2017 - 3 B 175/17

    Spielhalle; Abstandsgebot; Allgemeinbildende Schule; Jugendschutz;

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.06.2018 - 3 B 326/17
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Luftlinie zu allgemeinbildenden Schulen dem Schutzzweck des Abstandsgebots entsprechend von der Gefahrenquelle aus und damit vom Eingang der Spielhalle aus zu messen, während der Bezugspunkt der Luftlinie auf der anderen Seite nicht der Eingang des Schulgebäudes bildet, sondern der nächstgelegene Punkt des Schulgeländes (SächsOVG, Beschl. v. 5. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 21. November 2017 - 3 B 296/17 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 5. Oktober 2017 - 3 B 175/17 -, juris Rn. 19 ff.).

    Ist mit "allgemeinbildende Schule" aber die öffentliche Einrichtung gemeint, ist das gesamte Schulgelände in den Blick zu nehmen, das dem Schulträger zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichtaufgabe mit Blick auf eine konkrete Einrichtung zur Verfügung steht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 5. Oktober 2017 - 3 B 175/17 -, juris Rn. 18).

    Im Übrigen wäre auch dieser Bezugspunkt für die Bemessung des Abstands im Einzelfall mit Nachteilen für Spielhallenbetreiber verbunden, etwa wenn sich der Eingang auf der von der Spielhalle abgewandten Seite des Schulgebäudes befindet (SächsOVG, Beschl. v. 5. Oktober 2017 a. a. O. Rn. 20).

  • OVG Sachsen, 22.12.2017 - 3 B 320/17

    Auswahl; Vertrauensschutz; Bestimmtheitsgebot; Vorbehalt des Gesetzes, ;

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.06.2018 - 3 B 326/17
    8 Das Verwaltungsgericht hat daher systematisch zutreffend zunächst eine summarische Einschätzung der Erfolgsaussichten einer in der Hauptsache zu verfolgenden Verpflichtungsklage auf Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis und auf dieser Grundlage sodann eine daran ausgerichtete Interessenabwägung vorgenommen (SächsOVG, Beschl. v. 22. Dezember 2017 - 3 B 320/17 -, juris Rn. 8 m. w. N.).

    Eine angebliche Unterversorgung mit Spielhallen kann im Rahmen des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV keine Beachtung finden, da dieser Gesichtspunkt schon im Ansatz dem gesetzlichen Ziel, das Spielhallenangebot insgesamt weiter zu verringern, widerspricht (SächsOVG, Beschl. v. 22. Dezember 2017 - 3 B 320/17 -, juris Rn. 29).

  • OVG Sachsen, 21.11.2017 - 3 B 296/17

    Härtefall; Mindestabstand; allgemeinbildende Schule; Spielhalle

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.06.2018 - 3 B 326/17
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Luftlinie zu allgemeinbildenden Schulen dem Schutzzweck des Abstandsgebots entsprechend von der Gefahrenquelle aus und damit vom Eingang der Spielhalle aus zu messen, während der Bezugspunkt der Luftlinie auf der anderen Seite nicht der Eingang des Schulgebäudes bildet, sondern der nächstgelegene Punkt des Schulgeländes (SächsOVG, Beschl. v. 5. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 21. November 2017 - 3 B 296/17 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 5. Oktober 2017 - 3 B 175/17 -, juris Rn. 19 ff.).

    Eine solche Auslegung - zum Nachteil der Spielhallenbetreiber - ist nicht angezeigt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 21. November 2017 - 3 B 296/17 -, juris Rn. 11 m. w. N.).

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.06.2018 - 3 B 326/17
    Einen solchen Ausnahmefall können besondere persönliche und wirtschaftliche Umstände bilden, aus denen eine zu kurzfristige Betriebsaufgabe aus von der Berufsfreiheit oder der Eigentumsfreiheit geschützten Gründen im Einzelfall unverhältnismäßig wäre (SächsOVG, Beschl. v. 22. August 2017 - 3 B 189/17 -, juris Rn. 14 f.; OVG NRW, Beschl. v. 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, juris Rn. 75 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 65).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2017 - 4 B 307/17

    Betrieb von Bestandsspielhallen nach dem 1.7.2017 nur noch mit

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.06.2018 - 3 B 326/17
    Einen solchen Ausnahmefall können besondere persönliche und wirtschaftliche Umstände bilden, aus denen eine zu kurzfristige Betriebsaufgabe aus von der Berufsfreiheit oder der Eigentumsfreiheit geschützten Gründen im Einzelfall unverhältnismäßig wäre (SächsOVG, Beschl. v. 22. August 2017 - 3 B 189/17 -, juris Rn. 14 f.; OVG NRW, Beschl. v. 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, juris Rn. 75 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 65).
  • BVerwG, 04.09.2012 - 5 B 8.12

    Ausbildungsförderung; Anrechnung von Vermögen; Vermeidung unbilliger Härten

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.06.2018 - 3 B 326/17
    21 Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass nach dieser Regelung nur atypische, vom Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigte, besonders gelagerte Fallkonstellationen einer die widerstreiten Interessen abwägenden Einzelfallentscheidung zugeführt werden können (BVerwG, Beschl. v. 4. September 2012 - 5 B 8/12 -, juris Rn. 8 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 22.08.2017 - 3 B 189/17

    Kohärenzgebiet; Verbundverbot; Abstandgebot; Erfolgsaussicht; unbillige Härte;

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.06.2018 - 3 B 326/17
    Einen solchen Ausnahmefall können besondere persönliche und wirtschaftliche Umstände bilden, aus denen eine zu kurzfristige Betriebsaufgabe aus von der Berufsfreiheit oder der Eigentumsfreiheit geschützten Gründen im Einzelfall unverhältnismäßig wäre (SächsOVG, Beschl. v. 22. August 2017 - 3 B 189/17 -, juris Rn. 14 f.; OVG NRW, Beschl. v. 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, juris Rn. 75 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 65).
  • OVG Sachsen, 18.12.2017 - 3 B 312/17

    Mischlage; Bundesrecht; Landesrecht; Abstandsgebot; örtliche Besonderheit;

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.06.2018 - 3 B 326/17
    Ein solcher Fall ist nach der Rechtsprechung des Senats (SächsOVG, Beschl. v. 18. Dezember 2017 - 3 B 312/17 -, juris Rn. 13 m. w. N.) etwa bei zwischen Spielhallen und allgemeinbildender Schule befindlichen natürlichen Geländehindernissen oder anderen örtlichen Gegebenheiten (wie etwa eine dazwischenliegende Bahnstrecke) gegeben, die eine andere Sichtweise erfordern als die pauschalisierende Bemessung des Abstands mittels Luftlinie.
  • OVG Sachsen, 01.03.2018 - 3 B 5/18

    Zumutbarkeit; Härtefall; Spielhalle; Standort; Investitionskosten; Zeitdauer

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.06.2018 - 3 B 326/17
    Daher spricht nichts dafür, Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs zur Anwendung zu bringen (SächsOVG, Beschl. v. 1. März 2018 - 3 B 5/18 -, juris Rn. 20).
  • OVG Sachsen, 12.12.2017 - 3 B 310/17

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis, ; Abstandsgebot; allgemeinbildende Schule;

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • OVG Sachsen, 28.11.2018 - 3 B 346/18

    Duldung Spielhalle; Mindestabstand; Schulweg; Sichtbeziehung; allgemeinbildende

    Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber mit dem Begriff der allgemeinbildenden Schule einen Rechtsbegriff verwandt, dessen Bedeutungsgehalt sich unter Heranziehung schulrechtlicher Grundsätze und teleologischer Erwägungen ohne weiteres abschließend bestimmten lässt (vgl. zur Bestimmtheit von § 18a Abs. 4 SächsGlüStVAG: SächsOVG, Beschl. v. 19. Juni 2018 - 3 B 326/17 -, juris Rn. 12 m. w. N.).

    Ein solcher Fall ist nach der Rechtsprechung des Senats (SächsOVG, Beschl. v. 19. Juni 2018, a. a. O. Rn. 19 m. w. N.) etwa bei zwischen Spielhallen und allgemeinbildender Schule befindlichen natürlichen Geländehindernissen oder anderen örtlichen Gegebenheiten (wie etwa eine dazwischenliegende Bahnstrecke) gegeben, die eine andere Sichtweise erfordern als die pauschalisierende Bemessung des Abstands mittels Luftlinie.

    Ob zwischen Schule und Spielhalle ein Sichtkontakt besteht und ob die Spielhalle auf dem Schulweg liegt, ist demgegenüber genauso unerheblich wie die Sichtbarkeit der Spielhalle (SächsOVG, Beschl. v. 19. Juni 2018 a. a. O.).

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