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   OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2018 - 4 K 101/16   

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https://dejure.org/2018,44278
OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2018 - 4 K 101/16 (https://dejure.org/2018,44278)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 16.10.2018 - 4 K 101/16 (https://dejure.org/2018,44278)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 16. Oktober 2018 - 4 K 101/16 (https://dejure.org/2018,44278)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Gesamtnichtigkeit einer Beitragssatzung, wenn der festgesetzte Beitragssatz den höchstzulässigen Beitragssatz um mehr als 20 % unterschreitet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LSA-KAG § 6 Abs. 5 S. 6
    Deckungsquote; Gesamtnichtigkeit

  • rechtsportal.de

    KAG LSA § 6 Abs. 5 S. 6; KAG LSA § 18 Abs. 2
    Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einem Anschlussbeitrag für die Herstellung einer Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung (sog. besonderer Herstellungsbeitrag bzw. Herstellungsbeitrag II); Gesamtnichtigkeit einer Beitragssatzung aufgrund Unterschreitung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (22)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.08.2018 - 4 K 221/15

    Schmutzwasserbeitragssatzung der Stadt Weißenfels ist unwirksam

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2018 - 4 K 101/16
    Insoweit wird auf die Ausführungen in dem den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten bekannten Urteil des Senats vom 21. August 2018 (- 4 K 221/15 -) Bezug genommen.

    Insoweit wird auf die Ausführungen in dem den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten bekannten Urteil des Senats vom 21. August 2018 (- 4 K 221/15 -) Bezug genommen.

    Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen in dem den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten bekannten Urteil des Senats vom 21. August 2018 (- 4 K 221/15 -) Bezug genommen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.07.2006 - 4 K 253/05

    Zur Kalkulation von Abwassergebührensätzen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2018 - 4 K 101/16
    (3) Soweit die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, für sie sei die Kalkulation hinsichtlich einer Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbotes in mehreren Punkten "nicht nachvollziehbar" und eine Kalkulation müsse "aus sich heraus verständlich sein", weist der Senat darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung eine Kalkulation nicht in jedem Fall aus sich selbst heraus nachvollziehbar sein muss (vgl. dazu Urt. v. 8. Oktober 2015 - 4 K 115/14 - Beschl. v. 2. März 2010 - 4 L 199/09 - Urt. v. 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, jeweils zitiert nach JURIS zum Gebührenrecht).

    Von der prozessualen Mitwirkungspflicht der Körperschaft, an deren Verletzung verfahrensrechtliche Wirkungen geknüpft sind, wird weiterhin auch die sachgerechte Erläuterung einer erstellten Kalkulation in der mündlichen Verhandlung erfasst, falls das Gericht eine solche für notwendig erachtet (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, zit. nach JURIS für die Erhebung von Benutzungsgebühren).

    Da es dem Senat nicht möglich war, abschließend zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben eingehalten waren, ist schon deshalb von der Ungültigkeit der entsprechenden Regelungen auszugehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27. Juli 2006, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2003 - 1 L 226/03

    Herstellung, Investitionen, Abwasserbeseitigung, Beitragsrecht

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2018 - 4 K 101/16
    Dass die Tatbestandsregelungen in der Satzung (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 BS 2015) teilweise an den Begriff der Erneuerung anknüpfen bzw. den Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA wiederholen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt unschädlich (vgl. Urt. v. 3. Dezember 2003 - 1 L 226/03 - Beschl. v. 22. November 2004 - 1 L 18/03 ; v. 16. Dezember 2008 - 4 L 34/07 - Urt. v. 28. Oktober 2009 - 4 L 117/07 - Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2223).

    (1) Konkrete Anhaltspunkte, dass in dem Herstellungsbeitrag II Aufwendungen enthalten sind, die vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt abgeschlossene Investitionen betreffen und damit nicht nach dem 15. Juni 1991 getätigt worden sind bzw. dass nach dem 15. Juni 1991 angefallene Übernahmekosten von vor diesem Zeitpunkt errichteten Altanlagen (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 4. Dezember 2003 - 1 L 226/03 -, zit. nach JURIS; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30. Oktober 2017 - 4 L 81/17 -) berücksichtigt worden sind, gibt es nicht.

    Es muss danach untersucht werden, ob die Nichtberücksichtigung der in § 87 Abs. 2 Satz 3 BauO LSA genannten Vollgeschosse in § 4 Abs. 2 BS 2015 noch vorteilsgerecht ist bzw. mit dem Gleichheitsgrundsatz in Übereinstimmung steht (vgl. aber auch VG Halle, Urt. v. 16. August 2018 - 4 A 277/16 -, zit. nach JURIS; VG Magdeburg, Urt. v. 14. März 2018 - 9 A 261/17 MD -), insbesondere ob dies eine unzulässige Ungleichbehandlung zur Folge hat zwischen Grundstücken in Bebauungsplangebieten, für die eine höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse festgesetzt ist, und zwischen Grundstücken, die außerhalb eines Bebauungsplanes liegen bzw. bei denen der Bebauungsplan keine Festsetzung enthält oder diese überschritten ist (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 4. Dezember 2003 - 1 L 226/03 -, zit. nach JURIS).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2000 - 1 K 14/00

    Voraussetzung der Vereinbarkeit einer satzungsrechtlichen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2018 - 4 K 101/16
    So sei in einer Entscheidung des 1. Senats vom 7. September 2000 (- 1 K 14/00 -) eine unter der Beitragsobergrenze von 9, 86 DM/m 2 liegende Beitragsfestsetzung von 8, 50 DM/m 2 nicht beanstandet worden.

    Im Übrigen bestand in der von der Antragstellerin genannten Entscheidung vom 7. September 2000 (- 1 K 14/00 -, zit. nach JURIS), der Entscheidung vom 26. September 2002 (a.a.O.) und auch in anderen Entscheidungen auf Grund der konkreten Differenzen zwischen Beitragsfestsetzung und höchstzulässigem Beitragssatz keine Veranlassung zu einer Beanstandung nach den oben genannten Kriterien.

    Die Feststellung in der Entscheidung vom 7. September 2000 (a.a.O.), dass der Satzungsgeber ein Ermessen dahingehend habe, ob Aufwendungen ganz oder zum Teil über Gebühren oder Beiträge abzudecken seien, bezog sich auf die bis zum 19. Juni 1996 geltende Fassung des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA, wonach die Landkreise und Gemeinden Beiträge erheben konnten.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.10.2009 - 4 L 117/07

    Gestaltungsspielraum bei der Aufstellung eines Abwasserbeseitigungskonzepts durch

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2018 - 4 K 101/16
    Die Entscheidung 4 L 117/07 des Senats sei zur Kameralistik ergangen und könne der Überprüfung bedürfen.

    Dass die Tatbestandsregelungen in der Satzung (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 BS 2015) teilweise an den Begriff der Erneuerung anknüpfen bzw. den Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA wiederholen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt unschädlich (vgl. Urt. v. 3. Dezember 2003 - 1 L 226/03 - Beschl. v. 22. November 2004 - 1 L 18/03 ; v. 16. Dezember 2008 - 4 L 34/07 - Urt. v. 28. Oktober 2009 - 4 L 117/07 - Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2223).

    Die Einbeziehung auch solcher Ersatzinvestitionen, die erst nach der wesentlichen Fertigstellung der Anlage im Übrigen durchgeführt werden, widerspricht dabei nicht Sinn und Zweck des § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 28. Oktober 2009 - 4 L 117/07 -, zit. nach JURIS; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30. Oktober 2017 - 4 L 81/17 -).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.04.2015 - 1 K 46/11

    Normenkontrolle einer Trinkwasserbeitragssatzung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2018 - 4 K 101/16
    Es kann daher offen bleiben, ob nicht selbst eine Verfassungswidrigkeit des § 13b KAG LSA für die Rechtmäßigkeit der Satzung an sich unbeachtlich wäre, weil das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zur Sicherstellung der aus dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit folgenden Anforderungen die Wirksamkeit einer Beitragssatzung grundsätzlich unberührt lässt (so OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 21. April 2015 - 1 K 46/11 -, zit. nach JURIS).

    Als "Höhe der baulichen Anlage" ist, wie sich dem Verweis auf die "höchstzulässige Gebäudehöhe" in der Regelung in hinreichender Weise entnehmen lässt, die Firsthöhe eines Gebäudes anzunehmen (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19. Januar 2017 - 4 M 238/16 - zu einer wortgleichen Norm; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 21. April 2015 - 1 K 46/11 -, zit. nach JURIS; vgl. weiter OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20. April 2009 - 4 M 34/09 -).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.10.2011 - 4 L 140/09

    Zur Frage, wann eine Entwässerungsanlage als funktionsfähige und betriebsfertig

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2018 - 4 K 101/16
    Das Altkanalnetz müsse nach den Grundsätzen einer zu Kläranlagen ergangenen Entscheidung des Senats vom 12. Oktober 2011 (- 4 L 140/09 -) als Provisorium betrachtet werden, das nur für die Übergangszeit bis zur Erneuerung/Sanierung des Netzes Bestand haben solle.

    a) Ob die Altkanäle als Provisorien anzusehen sind (vgl. dazu allgemein OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 12. Oktober 2011 - 4 L 140/09 -, zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2127, m.w.N.; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 5. Juli 2007 - 4 L 229/06 - zit. nach JURIS), hat für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Beitragssatzung keine Bedeutung.

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2018 - 4 K 101/16
    Die Ausführungen in einem Beschluss vom 3. Dezember 2014 (- 4 L 59/13 -, zit. nach JURIS), eine Vorteilslage entstehe im Anschlussbeitragsrecht mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung oder mit einer rechtlich dauerhaft gesicherten Anschlussmöglichkeit (so nunmehr auch BVerwG, Beschl. v. 8. März 2017 - 9 B 19.16 -, zit. nach JURIS, m.w.N.), bezogen sich auf eine Vorteilslage i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und entsprechende Darlegungen in dessen Entscheidung vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 -, zit. nach JURIS).

    Selbst wenn unterstellt wird, dass § 18 Abs. 2 KAG LSA verfassungswidrig ist, hätte dies keine Auswirkungen im Rahmen eines Normenkontrollantrages gegen eine Beitragssatzung für den Herstellungsbeitrag II. Denn auch dann könnten auf der Grundlage des § 13b KAG LSA, mit dem eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit von vorteilsausgleichenden kommunalen Abgaben (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 5. März 2013, a.a.O.) ausgeschlossen wird, der hier streitbefangene Herstellungsbeitrag auf der Grundlage des § 6 Abs. 6 Satz 2 und 3 KAG LSA entstehen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2016 - 4 L 119/15

    Erhebung des Herstellungsbeitrags II auch im Hinblick auf die aktuelle

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2018 - 4 K 101/16
    Die §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 17. Februar 2016 - 4 L 119/15 - Urt. v. 24. Juni 2015 - 4 L 24/14 -, jeweils zit. nach JURIS; Beschl. v. 11. März 2016 - 4 L 9/16 - Beschl. v. 17. März 2016 - 4 L 29/16 - vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 2254) verfassungsgemäß.

    Danach gehört zum beitragsfähigen Aufwand beim Herstellungsbeitrag II der gesamte Aufwand, der notwendig ist, um die jeweilige öffentliche leitungsgebundene Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA entsprechend dem Abwasserbeseitigungskonzept zu schaffen und es ist lediglich der Aufwand abzuziehen, der notwendig geworden ist, um nach dem 15. Juni 1991 erstmals Grundstücken eine Anschlussmöglichkeit zu bieten (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17. Februar 2016 - 4 L 119/15 -, zit. nach JURIS, m.w.N.; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2225).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2013 - 9 B 64.11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Grundstücksanschlusskosten; Tiefenbegrenzung im

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2018 - 4 K 101/16
    Es handelt sich auch nicht um eine nicht beitragsfähige laufende Unterhaltung oder Instandsetzung der Einrichtung, sondern allein um Aufwand der - nach dem maßgeblichen Abwasserbeseitigungskonzept des Antragsgegners - nach wie vor nicht abgeschlossenen erstmaligen Herstellung der Einrichtung (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30. Oktober 2017 - 4 L 81/17 - vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, zit. nach JURIS).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.09.2012 - 4 L 155/09

    Anschlussbeitragserhebung; Verteilungsmaßstab; Bekanntmachung der

  • BVerwG, 20.08.2015 - 9 B 13.15

    Kommunalabgaben; Rechtsprechungsänderung und Vertrauensschutz

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2007 - 4 L 229/06

    Zum Willen des Planungsträgers bei der Feststellung einer dauerhaften

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.03.2011 - 4 L 385/08

    Anwendung des Geschossflächenmaßstabes im Anschlussbeitragsrecht und insbesondere

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.03.2010 - 4 L 199/09

    Niederschlagswassergebühren - Mitwirkungspflichten der Prozessbeteiligten;

  • VG Halle, 16.08.2018 - 4 A 277/16

    Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen

  • VG Potsdam, 19.03.2007 - 9 K 421/07

    Rechtmäßigkeit einer Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung unter Berücksichtigung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.05.2005 - 1 L 252/04
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 24.01.2017 - LVG 1/16

    Normenkontrollantrag der Fraktion DIE LINKE im Landtag von Sachsen-Anhalt zur

  • BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 19.16

    Anschlussbeiträge; Divergenz; Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.12.2014 - 4 L 59/13

    Beitragsschuld im Anschlussbeitragsrecht unter dem Gebot der Belastungsklarheit

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2010 - 4 L 341/08

    Rechnungsperiodenkalkulation; Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.06.2019 - 4 L 209/18

    Prüfung eines gegen die Beitragserhebungspflicht verstoßenden (zu niedrigen)

    Aus den von der Beklagten hier genannten Regelungen in § 6 Abs. 5 Satz 6 KAG LSA (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 16. Oktober 2018 - 4 K 101/16 -, zit. nach JURIS) und § 13a KAG LSA ergibt sich ebenfalls nichts anderes.

    Zudem sind die in Rede stehenden Fragen ebenfalls nunmehr durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Urteile v. 21. August 2018, a.a.O., v. 2. Oktober 2018, a.a.O., und v. 16. Oktober 2018, a.a.O.) geklärt.

    (1) Die Frage "Bedarf es für eine gerichtliche Bezifferung des Umfangs einer landesgesetzlichen Beitragserhebungspflicht bei leitungsgebundenen Einrichtungen wegen des Vorbehalts des Gesetzes einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage?" ist - wie schon in den Urteilen des Senats vom 21. August 2018 (a.a.O.), vom 2. Oktober 2018 (a.a.O.) und vom 16. Oktober 2018 (a.a.O.) dargelegt - dahingehend beantwortet, dass sich die Beitragserhebungspflicht mit der grundsätzlichen Verpflichtung zur Festsetzung eines aufwandsdeckenden Beitragssatzes unmittelbar aus § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA ergibt (vgl. nunmehr auch die Gesetzesbegründung zur Änderung des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in LT-DrS 7/3491 vom 18. Oktober 2018, S. 9ff.).

    Mit § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA wurde den beitragserhebenden Körperschaften gerade kein "- gerichtsfester - Prognose- und Entscheidungsspielraum" eingeräumt, und § 6 Abs. 5 Satz 6 KAG LSA ist nicht im Rahmen der Festsetzung des Beitragssatzes anwendbar, sondern betrifft allein die eigentliche Beitragserhebung (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 16. Oktober 2018, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.09.2022 - 4 L 25/22

    Erhebung eines (weiteren) Anschlussbeitrages für eine neue öffentliche

    Die Regelung wird auch nicht durch Praktikabilitätsgesichtspunkte gerechtfertigt, da mit ihr gegenüber einer nach Vorteilsgesichtspunkten zulässigen "kaufmännischen" Rundungsregelung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Juni 2012 - 4 L 34/11 -, juris, Rdnr. 16, Urteil vom 10. März 2011 - 4 L 385/08 -, juris, Rdnr. 35 und Beschluss vom 16. Januar 2009 - 4 M 430/08 -, juris, Rdnr. 14) oder einer ebenfalls zulässigen Abrundungsregelung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 4 M 238/16 - VG Cottbus, Urteil vom 10. April 2014 - 6 K 370/13 -, juris; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 1914; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Oktober 2018 - 4 K 101/16 -, juris, Rdnr. 75) keine Verwaltungsvereinfachung verbunden ist.

    Zum einen dürfte es sich dabei aber um eine äußerst geringe Zahl von Fällen handeln, zum anderen können auch mit einer Mindestregelung Fälle erfasst werden, in denen trotz einer nicht zur abwasserrelevanten Nutzung geeigneten Bebauung ein Vollgeschoss festgesetzt wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Oktober 2018 - 4 K 101/16 -, juris, Rdnr. 75).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2018 - 4 K 54/16

    Zu methodischen Fehlern bei der Kalkulation von Schmutzwasserbeiträgen;

    Im Übrigen wird auf das Urteil des Senats vom 16. Oktober 2018 - 4 K 101/16 - verwiesen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.06.2019 - 4 L 219/18

    Prüfung eines gegen die Beitragserhebungspflicht des § 6 Abs. 1 S. 1 KAG LSA

    f) Soweit das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt im Hinblick auf die Unterschreitung des höchstzulässigen Beitragssatzes in der Vergangenheit entschieden haben sollte, es käme allein darauf an, dass der festgesetzte Beitragssatz im Ergebnis nicht dem Aufwandsüberschreitungsverbot widerspricht, hält der nunmehr zuständige Senat an dieser Rechtsprechung nicht fest (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21. August 2018, a.a.O., v. 2. Oktober 2018, a.a.O. und v. 16. Oktober 2018 - 4 K 101/16 -, zit. nach JURIS).

    Zudem sind sie ebenfalls nunmehr durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Urteile v. 21. August 2018, a.a.O., v. 2. Oktober 2018, a.a.O., und v. 16. Oktober 2018 - 4 K 101/16 -, zit. nach JURIS) geklärt.

  • VG Halle, 15.10.2020 - 4 A 543/17

    Beitrag für die Herstellung einer Schmutzwasserentsorgungseinrichtung;

    Werden Anlagen etwa von einem Dritten unentgeltlich übertragen, dürfen für diese Anlagen keine Kosten in Ansatz gebracht werden (OVG LSA, Urteil vom 16. Oktober 2018 - 4 K 101/16 - Juris Rn. 52; Thür.OVG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 - Juris Rn. 138 ff.).
  • VG Halle, 26.10.2020 - 4 A 543/17

    Beitrag für die Herstellung einer Schmutzwasserentsorgungseinrichtung;

    Werden Anlagen etwa von einem Dritten unentgeltlich übertragen, dürfen für diese Anlagen keine Kosten in Ansatz gebracht werden (OVG LSA, Urteil vom 16. Oktober 2018 - 4 K 101/16 - Juris Rn. 52; Thür.OVG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 - Juris Rn. 138 ff.).
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