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   OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2004 - 1 L 85/04   

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https://dejure.org/2004,24997
OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2004 - 1 L 85/04 (https://dejure.org/2004,24997)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21.10.2004 - 1 L 85/04 (https://dejure.org/2004,24997)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21. Oktober 2004 - 1 L 85/04 (https://dejure.org/2004,24997)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    KAG LSA § 8 1; ; GBBerG § 9 IX 1 Nr. 1; ; SachsenR-DV § 1

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anschluss mehrer Grundstücke an Abwasserbeseitigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erstattungsfähigkeit einer Baumaßnahme als Veränderung; Anpassung eines bestehenden Anschlusses an neue, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende, Gegebenheiten; Anforderungen an die Annahme einer Veränderung des Grundstücksanschlusses; Annahme einer ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2005, 1520 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Niedersachsen, 13.10.2000 - 9 L 1629/00

    Abwasseranschluss; Erneuerung; Grundstücksanschluss; Grundstücksanschlusskanal;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2004 - 1 L 85/04
    Zwar hat die Gemeinde bei der Beurteilung, ob eine Erneuerung notwendig ist, einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren, weiten Beurteilungsspielraum (so zur Duldungspflicht bei einer Erneuerungsmaßnahme nach der AVBWasserV: OVG LSA, Urt. v. 08.08.2002 - 1 L 428/01 - Nds.OVG, NVwZ-RR 2001, 264 ; Dietzel, in: Driehaus , Kommunalabgabenrecht, zu § 10 Rdnr. 21).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.06.2003 - 1 L 523/02

    Ansehung der Ersetzung eines durch bestimmungsgemäßen Gebrauch abgenutzen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2004 - 1 L 85/04
    Eine Erneuerung i. S. dieser Regelung liegt in Übereinstimmung mit § 8 Satz 1 KAG LSA vor, wenn ein nach bestimmungsgemäßem Gebrauch abgenutzter Anschluss durch einen neuen Anschluss gleicher Ausdehnung und gleicher Ausbauqualität unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts ersetzt wird (OVG LSA, Urt. v. 24.06.2003 - 1 L 523/02 -).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.08.2002 - 1 L 428/01
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2004 - 1 L 85/04
    Zwar hat die Gemeinde bei der Beurteilung, ob eine Erneuerung notwendig ist, einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren, weiten Beurteilungsspielraum (so zur Duldungspflicht bei einer Erneuerungsmaßnahme nach der AVBWasserV: OVG LSA, Urt. v. 08.08.2002 - 1 L 428/01 - Nds.OVG, NVwZ-RR 2001, 264 ; Dietzel, in: Driehaus , Kommunalabgabenrecht, zu § 10 Rdnr. 21).
  • VG Cottbus, 11.01.2022 - 6 K 404/19
    Die Erneuerung stellt damit regelmäßig eine Ersetzung der nicht mehr oder nicht mehr ohne Bedenken funktionstüchtigen (Anschluss-)Leitung oder eines wesentlichen Teils von ihr und der sonstigen wesentlichen Bestandteile des Anschlusses nach ihrer/seiner verschleißbedingten Abnutzung durch bestimmungsgemäße Nutzung durch einen neuen Anschluss gleicher Ausdehnung und - unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts - Ausbauqualität mit im Wesentlichen unverändertem Verlauf dar, um die bestimmungsgemäße Nutzung der Anschlussleitung bzw. des Anschlusses wiederherzustellen (vgl. VG Potsdam, Urt. vom 13.11.2015 - 8 K 2294/12 -, juris; Kluge, a.a.O., § 10 Rn. m.w.N.; Rn. 66 ff.; zum dortigen Landesrecht OVG RP, Urt. vom 29.6.2017 - 6 A 11639/16 -, KStZ 2017 S. 213; OVG LSA, Beschl. vom 2.9.2009 - 4 L 279/08 -, KStZ 2009 S. 197, 198; Urt. vom 21.10.2004 - 1 L 85/04 und 1 L 83/04 -, juris; Urt. vom 24.6.2003 - 1 L 523/02 -, juris; OVG NRW, Beschl. vom 27.2.2018 - 15 A 329/17 -, juris: Axialverschiebung bei einer Abwasserleitung;VG Minden, Urt. vom 30.7.2008 - 11 K 696/08 -, juris).

    Bei der Entscheidung, ob und wann eine Reparatur - im Sinne einer Unterhaltungsmaßnahme - ausreicht, der Anschluss verändert oder aufgehoben werden soll oder eine Erneuerung geboten ist, steht dem Einrichtungsträger insoweit ein Einschätzungsermessen zu, das sich daran orientieren kann, wann nach den Regeln der Ver- bzw. Entsorgungstechnik verschleißbedingte Schäden an den Grundstücksleitungen und Störungen im Versorgungs- bzw. Entwässerungssystem zu erwarten sind und das gerichtlich nur darauf überprüft werden kann, ob die Beurteilung der Erneuerungsbedürftigkeit auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruht und nicht sachfremd und willkürlich ist (wie hier VG Potsdam, Urt. vom 14.5.2019 - 8 K 819/16 -, juris, Rn. 32; vgl. zum dortigen Landesrecht OVG NRW, Urt. vom 3.5.1974 - 2 A 10/73 -, KStZ 1974 S. 234; Urt. vom 8.2.1990 - 22 A 2053/88 -, juris; HessVGH, Beschl. vom 24.10.1996 - 5 ZU 3507/96 -, HSGZ 1997 S. 246; NdsOVG, Beschl. vom 13.10.2000 - 9 L 1629/00 -, NVwZ-RR 2001 S. 26; VGH BW, Urt. vom 26.11.1981 - 2 S 2227/80 - VG Minden, Urt. vom 30.7.2008 - 11 K 696/08 -, juris; VG Magdeburg, Urt. vom 20.10.2010 - 9 A 347/09 -, juris; OVG LSA, Urt. vom 21.10.2004, a. a. O. und Urt. vom 8.8.2002 - 1 L 428/01 - spricht von Beurteilungsspielraum).

    Die Richtlinien beinhalten jedoch keine starren Vorgaben oder Bindungen für den Einzelfall, sondern liefern nur Anhaltspunkte (wie hier VG Potsdam, Urt. vom 14.5.2019, a. a. O., Rn. 32; vgl. zum dortigen Landesrecht OVG LSA, Urt. vom 24.6.2003, a. a. O.; Urt. vom 21.10.2004, a. a. O.).

    Deshalb kann eine Erneuerung im Hinblick auf die konkreten Umstände, wie auf die Anschlussleitung einwirkende besondere Umwelteinflüsse, z. B. aufgrund eines besonders aggressiven Bodenumfeldes oder von Erschütterungen einer vielbefahrenen Hauptstraße und damit einhergehende Beanspruchungen des Straßenkörpers über das übliche Maß hinaus, oder vorzeitige Materialermüdung o. Ä., bereits vor Ablauf dieser sich aus den o. g. Richtlinien ergebenden Zeitspanne für die mutmaßliche Lebens-/Nutzungsdauer von Entwässerungs- bzw. Wasserversorgungsanlagen gerechtfertigt sein (vgl. OVG NRW, Urt. vom 8.2.1990 - 22 A 2053/88 -, OVG LSA, Urt. vom 21.10.2004, a. a. O.; VG Minden, Urt. vom 30.7.2008, a. a. O.; VG Neustadt, Urt. vom 9.2.2017 - 4 K 883/16 -, juris; Queitsch , a. a. O., § 10 Rn. 17; ders. , KStZ 2019 S. 201).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.08.2007 - 4 M 54/07

    Zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bei der Sicherung des

    Ebenfalls hier nicht entschieden werden muss, ob die beschränkte persönliche Dienstbarkeit des § 9 GBBerG im Hinblick auf die zeitliche Beschränkung der Geltung des § 892 BGB in § 9 Abs. 1 Satz 2 GrBBerG überhaupt als ausreichende dingliche Sicherung angesehen werden kann (ablehnend VG Magdeburg, Urt. v. 17. Januar 2007 - 9 A 282/05 -, zit. nach JURIS; a.M.: OVG LSA, Beschl. v. 30. Juni 2003 - 1 M 253/02 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 24. März 2004 - 1 L 58/02 - zit. nach JURIS; vgl. auch OVG LSA, Urt. v. 21. Oktober 2004 - 1 L 85/04 -).
  • VG Cottbus, 08.02.2023 - 6 K 128/19
    Die Erneuerung stellt damit regelmäßig eine Ersetzung der nicht mehr oder nicht mehr ohne Bedenken funktionstüchtigen (Anschluss-) Leitung oder eines wesentlichen Teils von ihr und der sonstigen wesentlichen Bestandteile des Anschlusses nach ihrer/seiner verschleißbedingten Abnutzung durch bestimmungsgemäße Nutzung durch einen neuen Anschluss gleicher Ausdehnung und - unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts - Ausbauqualität mit im Wesentlichen unverändertem Verlauf dar, um die bestimmungsgemäße Nutzung der Anschlussleitung bzw. des Anschlusses wiederherzustellen (vgl. VG Potsdam, Urt. vom 13.11.2015 - 8 K 2294/12 -, juris; Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 10 Rn. 66 ff. m.w.N.; zum dortigen Landesrecht OVG RP, Urt. vom 29.6.2017 - 6 A 11639/16 -, KStZ 2017 S. 213; OVG LSA, Beschl. vom 2.9.2009 - 4 L 279/08 -, KStZ 2009 S. 197, 198; Urt. vom 21.10.2004 - 1 L 85/04 und 1 L 83/04 -, juris; Urt. vom 24.6.2003 - 1 L 523/02 -, juris; OVG NRW, Beschl. vom 27.2.2018 - 15 A 329/17 -, juris: Axialverschiebung bei einer Abwasserleitung; VG Minden, Urt. vom 30.7.2008 - 11 K 696/08 -, juris).
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