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   OVG Sachsen-Anhalt, 22.02.1996 - 2 S 242/95   

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OVG Sachsen-Anhalt, 22.02.1996 - 2 S 242/95 (https://dejure.org/1996,11800)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22.02.1996 - 2 S 242/95 (https://dejure.org/1996,11800)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22. Februar 1996 - 2 S 242/95 (https://dejure.org/1996,11800)
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    Aufschiebende Wirkung, Sonstige Abgaben - Säumniszuschläge

 
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  • VGH Baden-Württemberg, 28.05.1984 - 14 S 1131/84

    Säumniszuschläge - Keine öffentlichen Abgaben und Kosten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.02.1996 - 2 S 242/95
    Deshalb bedarf es eines Leistungsbescheides als Vollstreckungsgrundlage (vgl. Thiem, Säumniszuschläge bei kommunalen Abgaben, KStZ 1979, S.4, 5 und VGH Bad-Württ., Beschl. v. 28.5.1984, VBlBW 1985, 133 [134] und die hier nicht anwendbare Bestimmung des § 254 Abs. 2 AO ).

    Säumniszuschläge fallen nämlich weder unter den Begriff öffentliche Kosten, die in diesem Sinne nur Gebühren und Auslagen sind, die den Beteiligten für Verwaltungsleistungen auferlegt werden (vgl. Kopp, VwGO , 10. Auflage, § 80 , RdNr. 37 b; OVG Koblenz, Beschl. v. 15.7.1986, NVwZ 1987, 64 und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.5.1984 aaO.), noch unter den Begriff der öffentlichen Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO .

    Diese Auslegung entspricht dem Regierungsentwurf einer Abgabenordnung zu § 2 Abs. 3 AO (BT-Drucks. VI/1982 S. 99), der später als § 3 Abs. 3 Gesetz wurde und der die Einführung des Begriffs der steuerlichen Nebenleistungen in die Abgabenordnung allein mit Zweckmäßigkeitserwägungen begründet, insbesondere wegen der Vereinfachung der Gesetzessprache dadurch, daß dieser Begriff an verschiedenen Stellen der Abgabenordnung verwandt werden kann (BFH, Urt. v. 22.4.1983, aaO. und VGH Bad-Württ., Beschl. v. 28.5.1984, aaO.).

  • BVerwG, 26.10.1973 - VII C 25.72

    Festsetzung eines Säumniszuschlages - Herabsetzung einer Vorauszahlungsschuld

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.02.1996 - 2 S 242/95
    Denn die Säumniszuschläge dienen auch weiterhin nicht der unmittelbaren Deckung des Finanzbedarfs der öffentlichen Hand, weil sie ihrer Rechtsnatur nach ein abgabenrechtliches Druckmittel eigener Art sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.8.1990, NJW 1991, 1073 [1075] und BFH, Urt. v. 22.4.1983; NJW 1984, 511), das im Interesse der öffentlichen Haushalte den rechtzeitigen Eingang der Abgaben sichern (BVerwGE 44, 136 [139]) und deshalb die Abgabenpflichtigen zur pünktlichen Zahlung anhalten soll (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. Auflage, § 24 RdNr. 51 und Lauenroth in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 12, RdNr. 66).
  • BFH, 22.04.1983 - VI R 268/80

    Konkursforderung - Steuersäumniszuschläge

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.02.1996 - 2 S 242/95
    Denn die Säumniszuschläge dienen auch weiterhin nicht der unmittelbaren Deckung des Finanzbedarfs der öffentlichen Hand, weil sie ihrer Rechtsnatur nach ein abgabenrechtliches Druckmittel eigener Art sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.8.1990, NJW 1991, 1073 [1075] und BFH, Urt. v. 22.4.1983; NJW 1984, 511), das im Interesse der öffentlichen Haushalte den rechtzeitigen Eingang der Abgaben sichern (BVerwGE 44, 136 [139]) und deshalb die Abgabenpflichtigen zur pünktlichen Zahlung anhalten soll (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. Auflage, § 24 RdNr. 51 und Lauenroth in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 12, RdNr. 66).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.1983 - 3 B 538/83

    Aufschiebende Wirkung; Öffentliche Abgaben; Säumnis; Zuschlag

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.02.1996 - 2 S 242/95
    An dieser Auffassung des Senats vermag auch die anders lautende Rechtsauffassung des OVG Münster (Beschl. v. 31.8.1993, NVwZ 1984, 395 ) sowie des 5. Senats des Bundesfinanzhofs (Urt. v. 29.8.1991) nichts zu ändern, da in deren Entscheidungen die Bedeutung des § 240 Abs. 1 Satz 4 bezogen auf die Funktion(en) des Säumniszuschlages vernachlässigt wird.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.07.1986 - 12 B 79/86

    Aufschiebende Wirkung; Säumniszuschlag; Fortfall; Abgabenordnung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.02.1996 - 2 S 242/95
    Säumniszuschläge fallen nämlich weder unter den Begriff öffentliche Kosten, die in diesem Sinne nur Gebühren und Auslagen sind, die den Beteiligten für Verwaltungsleistungen auferlegt werden (vgl. Kopp, VwGO , 10. Auflage, § 80 , RdNr. 37 b; OVG Koblenz, Beschl. v. 15.7.1986, NVwZ 1987, 64 und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.5.1984 aaO.), noch unter den Begriff der öffentlichen Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO .
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