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   OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.1999 - A 3 S 45/97   

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https://dejure.org/1999,5947
OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.1999 - A 3 S 45/97 (https://dejure.org/1999,5947)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24.03.1999 - A 3 S 45/97 (https://dejure.org/1999,5947)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24. März 1999 - A 3 S 45/97 (https://dejure.org/1999,5947)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pfändbarkeit eines Anspruchs auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) wegen Ansprüchen der Gemeinde aus einer Hortunterbringung des Kindes; Die Gemeindekasse als Vollstreckungsbehörde als beteiligungsfähige Behörde i.S.d. Verwaltungsprozessrechts; Befugnis ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • jugendhilfe-netz.de (Leitsatz)

    Zur Pfändung von Kindergeld wegen Ansprüchen aus einer Hortbetreuung des Kindes

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 326
  • DVBl 2000, 287 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2012 - 14 B 948/12

    Vorliegen der besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen einer Pfändungsverfügung

    vgl. OVG LSA, Urteil vom 24.3.1999 - A 3 S 45/97 -, KKZ 2000, 86 (89 f); BFH, Urteil vom 7.7.1987 VII R 97/84 -, juris, Rn. 11 und Beschluss vom 30.9.1997 - VII B 67/97 -, juris, Rn. 29; Kruse, in: Tipke/Kruse, AO FGO, Loseblatt Stand August 2012, § 309 Rn. 57; Münzberg, in: Stein-Jonas, ZPO, 20. Aufl. 1986, § 766 Rn. 32.
  • AG Bergen auf Rügen, 14.01.2015 - 75 M 109/14

    Vollstreckungshilfe durch den Gerichtsvollzieher: Durchführung eines von einer

    Anders als die Gläubigerin bzw. deren Behörden (die Gläubigerin selbst ist als Körperschaft Rechtsträger, d. h. sie "ist" keine Behörde, sondern "hat" Behörden [vgl. Siegel, Die Verfahrensbeteiligung von Behörden und anderen Trägern öffentlicher Belange, 2001, S. 44, Fußn. 147], wobei hier offen bleiben mag, ob vorliegend der Oberbürgermeister als Behörde anzusehen ist oder die Gemeindekasse, sofern man die Gemeindekasse nicht lediglich als unselbständige Abteilung der Behörde "Oberbürgermeister" ansieht, sondern als selbständige Behörde, was in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich gesehen wird [vgl. zu Letzterem etwa OVG Münster, DÖV 1958, 314, und Huken, KKZ 1985, 161, 165, einerseits und OVG Magdeburg, NVwZ-RR 2000, 326, 327, andererseits]; insoweit formuliert die Gläubigerin in ihrem Vollstreckungsauftrag unzutreffend - im Übrigen auch entgegen der von ihr selbst zitierten Vorschrift des § 252 AO i.V.m. § 38 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwZVG -, dass die Vollstreckungsbehörde als Gläubigerin gelte) ist die OGV'in als Organ des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Ausgangspunkt weder verpflichtet noch auch nur berechtigt, das Recht eines anderen Bundeslandes zu vollziehen.
  • VG Halle, 02.06.2003 - 5 B 16/03
    Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist ihrer Rechtsnatur nach ein Gesamtverwaltungsakt, der sich aus drei miteinander verbundenen Verwaltungsakten zusammensetzt, nämlich aus der eine Geldforderung betreffenden Pfändungsverfügung ( § 45 Abs. 1 VwVG LSA ), der damit verbundenen und vom Bestehen der Pfändungsverfügung abhängigen Aufforderung zur Drittschuldnererklärung ( § 52 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Satz 1 VwVG LSA ) sowie der ebenfalls mit der Pfändungsverfügung verbundenen und eine wirksame Pfändung voraussetzenden Einziehungsverfügung ( § 50 Abs. 1 , Abs. 2 VwVG LSA ), wobei die einzelnen Verwaltungsakte jeweils den Drittschuldner belastenden Regelungen enthalten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24. März 1999 - A 3 S 45/97 -, m. w. N.).
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