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   OVG Sachsen-Anhalt, 31.05.2022 - 1 M 56/22   

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https://dejure.org/2022,15891
OVG Sachsen-Anhalt, 31.05.2022 - 1 M 56/22 (https://dejure.org/2022,15891)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 31.05.2022 - 1 M 56/22 (https://dejure.org/2022,15891)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 31. Mai 2022 - 1 M 56/22 (https://dejure.org/2022,15891)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 55a Abs 3 S 1 VwGO, § 55a Abs 4 S 1 Nr 3 VwGO
    Einreichung einer elektronisch übermittelten Beschwerdeschrift durch eine Justizbehörde - vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einreichung einer elektronisch übermittelten Beschwerdeschrift durch eine Justizbehörde - vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis

  • rechtsportal.de

    Einreichung einer elektronisch übermittelten Beschwerdeschrift durch eine Justizbehörde

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 05.06.2020 - 10 AZN 53/20

    Elektronischer Rechtsverkehr - sicherer Übermittlungsweg

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.05.2022 - 1 M 56/22
    Mit dem vHN, einer fortgeschrittenen, prüfbaren elektronischen Signatur (vgl. Art. 3 Nr. 11 in Verbindung mit Art. 26 elDAS-VO), wird dem Empfänger nachgewiesen, dass das Versandpostfach nach Authentifizierung und Identifizierung des Postfachinhabers in einem bestimmten sicheren Verzeichnisdienst geführt wird und dass der Postfachinhaber zum Zeitpunkt der Erstellung der Nachricht sicher an dem Postfach angemeldet war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 8 C 4.21 -, juris Rn. 6 ff.; BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 -, juris Rn. 27; SächsOVG, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 5; NdsOVG, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 2 LA 722/19 -, juris Rn. 21).
  • BVerwG, 12.10.2021 - 8 C 4.21

    Anforderungen an sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.05.2022 - 1 M 56/22
    Mit dem vHN, einer fortgeschrittenen, prüfbaren elektronischen Signatur (vgl. Art. 3 Nr. 11 in Verbindung mit Art. 26 elDAS-VO), wird dem Empfänger nachgewiesen, dass das Versandpostfach nach Authentifizierung und Identifizierung des Postfachinhabers in einem bestimmten sicheren Verzeichnisdienst geführt wird und dass der Postfachinhaber zum Zeitpunkt der Erstellung der Nachricht sicher an dem Postfach angemeldet war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 8 C 4.21 -, juris Rn. 6 ff.; BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 -, juris Rn. 27; SächsOVG, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 5; NdsOVG, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 2 LA 722/19 -, juris Rn. 21).
  • OVG Sachsen, 16.12.2019 - 4 A 1158/19

    Signatur; Behördenpostfach, ; Identifizierungsverfahren; Wiedereinsetzung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.05.2022 - 1 M 56/22
    Mit dem vHN, einer fortgeschrittenen, prüfbaren elektronischen Signatur (vgl. Art. 3 Nr. 11 in Verbindung mit Art. 26 elDAS-VO), wird dem Empfänger nachgewiesen, dass das Versandpostfach nach Authentifizierung und Identifizierung des Postfachinhabers in einem bestimmten sicheren Verzeichnisdienst geführt wird und dass der Postfachinhaber zum Zeitpunkt der Erstellung der Nachricht sicher an dem Postfach angemeldet war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 8 C 4.21 -, juris Rn. 6 ff.; BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 -, juris Rn. 27; SächsOVG, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 5; NdsOVG, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 2 LA 722/19 -, juris Rn. 21).
  • OVG Niedersachsen, 06.05.2020 - 2 LA 722/19

    Ausgangskontrolle; beBPo; EGVP; einfache Signatur; Elektronisches

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.05.2022 - 1 M 56/22
    Mit dem vHN, einer fortgeschrittenen, prüfbaren elektronischen Signatur (vgl. Art. 3 Nr. 11 in Verbindung mit Art. 26 elDAS-VO), wird dem Empfänger nachgewiesen, dass das Versandpostfach nach Authentifizierung und Identifizierung des Postfachinhabers in einem bestimmten sicheren Verzeichnisdienst geführt wird und dass der Postfachinhaber zum Zeitpunkt der Erstellung der Nachricht sicher an dem Postfach angemeldet war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 8 C 4.21 -, juris Rn. 6 ff.; BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 -, juris Rn. 27; SächsOVG, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 5; NdsOVG, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 2 LA 722/19 -, juris Rn. 21).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.02.2011 - 1 M 16/11

    Einstweiliger Rechtsschutz - Zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte eines

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.05.2022 - 1 M 56/22
    Da im vorliegenden Eilverfahren die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats von einer Halbierung des Auffangwerts in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) abzusehen (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 22. Dezember 2009 - 1 M 87/09 -, juris Rn. 15, vom 23. Februar 2011 - 1 M 16/11 -, juris Rn. 17, und vom 4. Oktober 2016 - 1 M 131/16 -, juris Rn. 7; ebenso OVG RP, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 2 B 11504/20 -, juris Rn. 26).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2009 - 1 M 87/09

    Zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.05.2022 - 1 M 56/22
    Da im vorliegenden Eilverfahren die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats von einer Halbierung des Auffangwerts in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) abzusehen (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 22. Dezember 2009 - 1 M 87/09 -, juris Rn. 15, vom 23. Februar 2011 - 1 M 16/11 -, juris Rn. 17, und vom 4. Oktober 2016 - 1 M 131/16 -, juris Rn. 7; ebenso OVG RP, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 2 B 11504/20 -, juris Rn. 26).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.01.2021 - 2 B 11504/20

    Dienstgeschäftsführungsverbot eines Lehrers des Koblenz-Kollegs bleibt bestehen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.05.2022 - 1 M 56/22
    Da im vorliegenden Eilverfahren die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats von einer Halbierung des Auffangwerts in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) abzusehen (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 22. Dezember 2009 - 1 M 87/09 -, juris Rn. 15, vom 23. Februar 2011 - 1 M 16/11 -, juris Rn. 17, und vom 4. Oktober 2016 - 1 M 131/16 -, juris Rn. 7; ebenso OVG RP, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 2 B 11504/20 -, juris Rn. 26).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.10.2016 - 1 M 131/16

    Ortswehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr bleibt die Führung der Dienstgeschäfte

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.05.2022 - 1 M 56/22
    Da im vorliegenden Eilverfahren die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats von einer Halbierung des Auffangwerts in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) abzusehen (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 22. Dezember 2009 - 1 M 87/09 -, juris Rn. 15, vom 23. Februar 2011 - 1 M 16/11 -, juris Rn. 17, und vom 4. Oktober 2016 - 1 M 131/16 -, juris Rn. 7; ebenso OVG RP, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 2 B 11504/20 -, juris Rn. 26).
  • OVG Niedersachsen, 28.05.2019 - 13 ME 136/19

    Beschwerde; Beschwerdebegründungsfrist; Empfangsbekenntnis; Heilung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.05.2022 - 1 M 56/22
    Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist der Antragsgegnerin spätestens am 12. Mai 2022 bekanntgegeben worden, da sie an diesem Tag beim Verwaltungsgericht eine von ihrem Leiter unterzeichnete Beschwerdeschrift mit einer im Einzelnen auf den Beschluss bezogenen Begründung eingereicht hat (§ 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 189 ZPO; vgl. NdsOVG, Beschluss vom 28. Mai 2019 - 13 ME 136/19 -, juris Rn. 3 m. w. N.).
  • OVG Hamburg, 21.09.2023 - 3 Bs 88/23

    Beschwerdeerhebung unter Missachtung der erforderlichen qualifizierten

    Ist das der Fall, gibt die Software des EGVP dem Empfänger (dem Gericht) über den Transfervermerk und das Prüfprotokoll (seit September 2019 auch über den deren Daten zusammenfassenden Prüfvermerk) die Information "Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Behördenpostfach" (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2019, 4 A 1158/19.A, juris Rn. 5 - mit Verweis auf die Informationen zum besonderen Behördenpostfach unter https://egvp.justiz.de/behoerdenpostfach, abgerufen am 9.9.2023, v.a. die dort verlinkte Information zum Herkunftsnachweis; sowie Müller, eJustice-Praxishandbuch, 4. Aufl. 2019, S. 110, 306/307 und 355 ff.; dem folgend OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.5.2020, 2 LA 722/19, EzAR-NF 98 Nr. 134, juris Rn. 6 ff.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 31.5.2022, 1 M 56/22, juris Rn. 3; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 12.10.2021, 8 C 4/21, DVBl 2022, 51, juris Rn. 11; BGH, Beschl. v. 6.4.2023, I ZB 103/22, juris Rn. 15).
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