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   OVG Schleswig-Holstein, 02.10.1996 - 1 K 22/95   

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OVG Schleswig-Holstein, 02.10.1996 - 1 K 22/95 (https://dejure.org/1996,12976)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 02.10.1996 - 1 K 22/95 (https://dejure.org/1996,12976)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 02. Oktober 1996 - 1 K 22/95 (https://dejure.org/1996,12976)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bauleitplanung; Abwägungsvorgang; Wohnungsbedarf; Freifläche

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.10.1996 - 1 K 22/95
    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde sind überschritten, "wo einer der beteiligten Belange in geradezu unvertretbarer Weise zu kurz kommt, wo er und sein Gewicht einfach verkannt werden, wo das Verhältnis zwischen ihm und dem Planinhalt auch bei Berücksichtigung der planerischen Gestaltungsfreiheit und aller sonstigen Gegebenheiten nicht mehr aufgeht" (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974, BVerwGE 45, 309, 326).
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.10.1996 - 1 K 22/95
    Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, BVerwGE 34, 301, 309).
  • BVerwG, 29.09.1978 - 4 C 30.76

    Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan; Zulässigkeit der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.10.1996 - 1 K 22/95
    Dies ist dann der Fall, wenn er sich zum Zeitpunkt seiner Inkraftsetzung als inhaltliche Konkretisierung des zu dieser Zeit wirksamen Flächennutzungsplanes darstellt (BVerwG, Urt. v. 29.09.1978, BVerwGE 56, 283).
  • BVerwG, 25.05.1993 - 4 NB 50.92

    Rechtsschutzinteresse im Normenkontrollverfahren bei Festsetzung nicht bebaubarer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.10.1996 - 1 K 22/95
    Anders ist es nur dann, wenn unzweifelhaft ist, daß eine Bebauung auch ohne Bebauungsplan auf unabsehbare Zeit nicht erreicht werden kann (BVerwG, Beschl. v. 25.05.1993, BRS 55 Nr. 25 und vom 26.05.1993, BRS 55 Nr. 28).
  • BVerwG, 14.07.1972 - IV C 8.70

    Erforderlichkeit der Festsetzung land- und forstwirtschaftlicher Nutzung im

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.10.1996 - 1 K 22/95
    Allerdings war nach der älteren Rechtsprechung die Festsetzung einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 BBauG damals nur möglichen "Fläche für die Forstwirtschaft" unzulässig, wenn die ausgewiesene Fläche für eine forstwirtschaftliche Nutzung ungeeignet war und eine solche Nutzung auch nicht dem Zweck der Planung entsprach (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.06.1972, BVerwGE 40, 258; OVG Koblenz, Urt. v. 29.11.1989, NUR 90, 325).
  • BVerwG, 26.05.1993 - 4 NB 3.93

    Antragsbefugnis und Rechtsschutzinteresse im Normenkontrollverfahren bei

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.10.1996 - 1 K 22/95
    Anders ist es nur dann, wenn unzweifelhaft ist, daß eine Bebauung auch ohne Bebauungsplan auf unabsehbare Zeit nicht erreicht werden kann (BVerwG, Beschl. v. 25.05.1993, BRS 55 Nr. 25 und vom 26.05.1993, BRS 55 Nr. 28).
  • BVerwG, 28.06.1993 - 4 NB 23.93

    Öffentlicher Belang des dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.10.1996 - 1 K 22/95
    In einer späteren Entscheidung hat der VGH Baden-Württemberg jedoch selbst klargestellt, daß diesem Belang kein genereller Vorrang vor anderen Belangen zukomme, sondern durchaus andere, gerade auch ökologische Belange stärker zu gewichten seien könnten (Beschlüsse v. 16.12.1992, BRS 55 Nr. 24 u. v. 02.04.1993, BRS 55 Nr. 23; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 28.06.1993, NVwZ 1994, 291, wonach diese Vorschrift kein striktes Gebot zur Schaffung von Wohnraum beinhaltet, sondern nur bestimme, daß dem dringenden Wohnbedarf besonders Rechnung getragen werden solle).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.1992 - 8 S 634/92

    Festsetzung von privaten Grünflächen (Streuobstwiese) und Ausweisung eines

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.10.1996 - 1 K 22/95
    In einer späteren Entscheidung hat der VGH Baden-Württemberg jedoch selbst klargestellt, daß diesem Belang kein genereller Vorrang vor anderen Belangen zukomme, sondern durchaus andere, gerade auch ökologische Belange stärker zu gewichten seien könnten (Beschlüsse v. 16.12.1992, BRS 55 Nr. 24 u. v. 02.04.1993, BRS 55 Nr. 23; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 28.06.1993, NVwZ 1994, 291, wonach diese Vorschrift kein striktes Gebot zur Schaffung von Wohnraum beinhaltet, sondern nur bestimme, daß dem dringenden Wohnbedarf besonders Rechnung getragen werden solle).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.08.1991 - 3 S 1450/90

    (Zur Bewertung des Belanges "Dringender Wohnbedarf der Bevölkerung"

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.10.1996 - 1 K 22/95
    Sie weist auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 21. August 1991 - 3 S 1450/90 - (ZfBR 1992, 36) hin, wonach dieser Belang durch das BauGB-MaßnahmenG in den Rang eines "Grundsatzes der Bauleitplanung" und damit eines Planungsleitsatzes i.S.d. § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB erhoben worden sei, während es sich vorher nur um einen "einfachen" abwägungserheblichen Belang i.S.d. § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB gehandelt habe.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.04.1993 - 5 S 1445/92

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Rechtsschutzbedürfnis, Erforderlichkeit iSv

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.10.1996 - 1 K 22/95
    In einer späteren Entscheidung hat der VGH Baden-Württemberg jedoch selbst klargestellt, daß diesem Belang kein genereller Vorrang vor anderen Belangen zukomme, sondern durchaus andere, gerade auch ökologische Belange stärker zu gewichten seien könnten (Beschlüsse v. 16.12.1992, BRS 55 Nr. 24 u. v. 02.04.1993, BRS 55 Nr. 23; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 28.06.1993, NVwZ 1994, 291, wonach diese Vorschrift kein striktes Gebot zur Schaffung von Wohnraum beinhaltet, sondern nur bestimme, daß dem dringenden Wohnbedarf besonders Rechnung getragen werden solle).
  • VG Schleswig, 25.03.1988 - 1 A 224/86
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