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   OVG Schleswig-Holstein, 17.01.1992 - 3 M 111/91   

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OVG Schleswig-Holstein, 17.01.1992 - 3 M 111/91 (https://dejure.org/1992,16677)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 17.01.1992 - 3 M 111/91 (https://dejure.org/1992,16677)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 17. Januar 1992 - 3 M 111/91 (https://dejure.org/1992,16677)
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Verfahrensgang

  • VG Schleswig - 12 B 76/91
  • OVG Schleswig-Holstein, 17.01.1992 - 3 M 111/91
 
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  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 17.01.1992 - 3 M 111/91
    Maßgebend war vielmehr das Interesse an der Erhaltung und Förderung eines gesunden leistungsfähigen Handwerksstandes als Ganzes (BVerfG, Beschluß vom 17.07.1961 - 1 BvL 44/55 -, E 13, 97 = GewArch 1961, 157).
  • BVerwG, 09.05.1986 - 1 C 3.84

    Kfz-Reparaturen - Lackierarbeiten - Weiterverkauf - Handwerklicher Hilfsbetrieb -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 17.01.1992 - 3 M 111/91
    An der dienenden Funktion der Handwerkstätigkeit würde sich auch dann nichts ändern, wenn sie zwingende Voraussetzung der beruflichen Existenz des Betreffenden sei, denn abzustellen sei allein auf die wirtschaftliche Bedeutung des handwerklichen Betriebszweigs im Verhältnis zu der des Handels (Urteil vom 09. Mai 1986 - 1 C 3.84 -, GewArch 1986, 297).
  • BVerwG, 11.05.1979 - 5 C 16.79

    Eintragung eines praxiseigenen Laboratoriums eines Kieferorthopäden in die

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 17.01.1992 - 3 M 111/91
    Werden die Arbeiten ausschließlich für den Hauptbetrieb oder für andere Betriebe desselben Inhabers ausgeführt, so liegt nach der ausdrücklichen Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 1 HwO ein nicht eintragungspflichtiger handwerklicher Hilfsbetrieb vor, mögen auch die Leistungen letztlich über den Hauptbetrieb einem Dritten zugute kommen" (Urteil vom 11.05.1979 - 5 C 16.79 -, E 58, 93, 98).
  • BVerwG, 19.08.1986 - 1 C 2.84

    Handwerksordnung - Nebenbetrieb - Kfz-Reparaturwerkstatt - Ergänzung des

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 17.01.1992 - 3 M 111/91
    Wäre diese Annahme richtig, so entspräche es dem Sinn und Zweck des § 1 HwO, in aller Regel die unerlaubte Berufsausübung zu untersagen, ohne daß die Erwägungen über die Ermessensausübung im einzelnen dargelegt werden müßten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.1986 - 1 C 2.84 - Buchholz 451.45 § 2 Nr. 7).
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