Rechtsprechung
OVG Schleswig-Holstein, 17.03.1998 - 4 K 26/94 |
Volltextveröffentlichung
- Eisenbahnrechts-Datenbank Universität Passau
§ 1 Abs. 2 AEG, § 19 AEG, § 20 AEG; § 1 BschwAG, Anlage zu § 1 BschwAG
Anfechtung Planfeststellung; 110 KV-Bahnstromleitung; Planrechtfertigung; Abwägungsgebot; Abwägungsmängel; "offensichtlich" im Sinne von § 20 Abs. 7 AEG; Nichteigentumsbetroffenheit; Präklusion/verspätete Einwendungen
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- BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74
Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 17.03.1998 - 4 K 26/94
Insbesondere trägt die Planfeststellung den gesetzlichen Planungsleitsätzen und den Anforderungen des Abwägungsgebots in sachgerechter Weise Rechnung (vgl. dazu grundlegend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48/56, 59).Das Abwägungsgebot verlangt zum einen, daß eine Abwägung überhaupt stattfindet, zum anderen, daß in die Abwägung Belange eingestellt werden, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden müssen, und schließlich, daß weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwGE 48/56, 63).
Diese Anforderungen an die Abwägung beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das im Plan zum Ausdruck kommende Abwägungsergebnis, also ebenso auf das Abwägen bei der Planaufstellung an sich wie auch auf das inhaltliche Abgewogensein des festgestellten Planes (BVerwGE 48/56, 64).
- OVG Schleswig-Holstein, 22.02.1995 - 4 M 113/94
Verwaltungsakt mit Drittwirkung; Drittwirkung; Sofortige Vollziehung; …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 17.03.1998 - 4 K 26/94
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird insoweit auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 22. Februar 1995 - OVG Schleswig 4 M 113/94 - verwiesen.Eine Planrechtfertigung im Sinne der durch § 1 Abs. 2 AEG öffentlich-rechtlich vorgegebenen Zweckverfolgung liegt zum anderen - wie bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - 4 M 113/94 - dargetan - auch aufgrund der Erwägung auf der Hand.
- BVerwG, 12.02.1996 - 4 A 38.95
Fernstraßenrecht: Umfang des fernstraßenrechtlichen Einwendungsausschlusses
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 17.03.1998 - 4 K 26/94
All diese Einwendungen hat der Kläger erstmalig im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bzw. Klageverfahren - und damit nach Ablauf der ihm im Planfeststellungsverfahren bekanntgegebenen Einwendungsfrist - erhoben, welcher auch für das dem Planfeststellungsverfahren nachfolgende gerichtliche Verfahren materiell-rechtliche Wirkung zukommt und den Kläger in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise bereits verfahrensrechtlich an der Geltendmachung solcher (verspäteter) Einwendungen hindert (vgl. dazu im einzelnen Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 18.09.1995 - 11 VR 7.95 - sowie vom 12.02.1996 - 4 A 38.95 - mwN aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts).Bei Massenverfahren der vorliegenden Art ist mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein "triftiges öffentliches Interesse daran, Rechtssicherheit in Bezug auf das geplante Vorhaben zu erreichen und insoweit den materiellen Bestand des Planfeststellungsbeschlusses in angemessener Frist herbeizuführen", anzunehmen, welches gesetzliche Regelungen zur Sicherung der erforderlichen Verfahrenskonzentration im Sinne "einer umfassenden, konzentrierten Ermittlung der abwägungserheblichen Belange" erlaubt, ohne die dem betroffenen Bürger dadurch auferlegte, auf solche Weise "konzentrierte" Mitwirkungslast als verfassungsrechtlich bedenklich erscheinen zu lassen (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.02.1996 - 4 A 38.95 -, Abdruck Seite 7).
- BVerwG, 16.08.1995 - 4 B 92.95
Planfeststellung einer Bundesfernstraße - Umweltverträglichkeitsprüfung - …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 17.03.1998 - 4 K 26/94
Die Formulierung "offensichtlich" grenzt die gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit zusätzlich auf solche konkreten Umstände ein, die positiv und klar auf einen Mangel hindeuten, während es nicht genügt, wenn - negativ - lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Abwägungsvorgang an einem Mangel leidet (vgl. dazu den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.1992 - 4 NB 22/90 -, in NVwZ 92/662, 663; siehe auch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 1995 - 4 B 92.95 -, Abdruck Seite 7). - BVerwG, 09.02.1996 - 11 VR 46.95
Immissionsschutz: Anforderungen des Nachbarschutzes gegenüber elektromagnetischen …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 17.03.1998 - 4 K 26/94
Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat als überzeugend erachtet und der er sich in vollem Umfang anschließt, wiederholt bestätigt worden (vgl. etwa den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.1996 - 11 VR 46.95 -, Abdruck Seite 10 ff, 12). - BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80
Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 17.03.1998 - 4 K 26/94
Dies kann nicht schon dann bejaht werden, wenn die Vermeidung des Fehlers zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, vielmehr muß nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses bestehen, was etwa dann der Fall sein kann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände ergibt, daß sich ohne den Fehler ein anderes Ergebnis abgezeichnet hätte (vgl. BVerwGE 64/33 f, 39). - BVerwG, 18.09.1995 - 11 VR 7.95
Recht des Schienenverkehrs: Einwendungsausschluß infolge Versäumung der …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 17.03.1998 - 4 K 26/94
All diese Einwendungen hat der Kläger erstmalig im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bzw. Klageverfahren - und damit nach Ablauf der ihm im Planfeststellungsverfahren bekanntgegebenen Einwendungsfrist - erhoben, welcher auch für das dem Planfeststellungsverfahren nachfolgende gerichtliche Verfahren materiell-rechtliche Wirkung zukommt und den Kläger in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise bereits verfahrensrechtlich an der Geltendmachung solcher (verspäteter) Einwendungen hindert (vgl. dazu im einzelnen Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 18.09.1995 - 11 VR 7.95 - sowie vom 12.02.1996 - 4 A 38.95 - mwN aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts).