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   OVG Schleswig-Holstein, 18.05.1999 - 2 L 185/98   

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OVG Schleswig-Holstein, 18.05.1999 - 2 L 185/98 (https://dejure.org/1999,8695)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18.05.1999 - 2 L 185/98 (https://dejure.org/1999,8695)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18. Mai 1999 - 2 L 185/98 (https://dejure.org/1999,8695)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Schleswig - 4 A 618/95
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.05.1999 - 2 L 185/98

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 313
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.02.1985 - VIII ZR 61/84

    Inhaltskontrolle von formularmäßigen Vereinbarungen über das Entgelt für den

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.05.1999 - 2 L 185/98
    Hinsichtlich der Benutzungsbedingungen vermittelt § 35 AVBWasserV eine weitgehende Angleichung von privatrechtlich und öffentlich-rechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnissen; hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben für Zahlungspflichten - öffentlich-rechtliche Beiträge bzw. Gebühren oder privatrechtliche Anschluss- bzw. Lieferpreise - gilt im Grundsatz Entsprechendes: Die nach §§ 6, 8 SchIHKAG zu beachtenden Grundsätze sind im Wesentlichen auch bei einer privatrechtlichen Rechtsform als "Grundsätze des öffentlichen Finanzgebarens" zu beachten (BGHZ 93, 358 = NJW 1985, 3013 = BB 1985, 1157 L m. Anm. Ebel; OLG Düsseldorf, NJWE-MietR 1996, 105 = NWVBI 1996, 277 [278] OVG Lüneburg, Die Gemeinde 1991, 161).
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.12.1995 - 2 L 24/93

    Öffentliche Wasserversorgungseinrichtung trotz Betriebsführung durch Privaten,

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.05.1999 - 2 L 185/98
    Bei Beibehaltung des Anschluss- und Benutzungszwangs und einer privatrechtlichen Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses könnte der - privatrechtlich erforderliche - Abschluss eines Versorgungsvertrages nicht öffentlich-rechtlich "erzwungen" werden (OVG Schleswig, NVwZ-RR 1997, 47 = SchIHA 1996, 200).
  • OVG Niedersachsen, 09.12.1994 - 1 K 4722/93

    Normenkontrolle; Statthaftigkeit; Aufhebungsbeschluß; Abwägung; Abwägungsfehler;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.05.1999 - 2 L 185/98
    Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von einer Konstellation, in der im Rahmen eines Satzungsverfahrens zugleich mit dem Beschluss über die neue Satzung die vorherige Satzung aufgehoben wird (vgl. OVG Lüneburg, NVwZ 1995, 911 [912]).
  • OLG Düsseldorf, 12.10.1995 - 13 U 134/94
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.05.1999 - 2 L 185/98
    Hinsichtlich der Benutzungsbedingungen vermittelt § 35 AVBWasserV eine weitgehende Angleichung von privatrechtlich und öffentlich-rechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnissen; hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben für Zahlungspflichten - öffentlich-rechtliche Beiträge bzw. Gebühren oder privatrechtliche Anschluss- bzw. Lieferpreise - gilt im Grundsatz Entsprechendes: Die nach §§ 6, 8 SchIHKAG zu beachtenden Grundsätze sind im Wesentlichen auch bei einer privatrechtlichen Rechtsform als "Grundsätze des öffentlichen Finanzgebarens" zu beachten (BGHZ 93, 358 = NJW 1985, 3013 = BB 1985, 1157 L m. Anm. Ebel; OLG Düsseldorf, NJWE-MietR 1996, 105 = NWVBI 1996, 277 [278] OVG Lüneburg, Die Gemeinde 1991, 161).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 01.11.1990 - 14 L 141/89

    Grenzen der privatrechtlichen Ausgestaltung von Anschluß- und

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.05.1999 - 2 L 185/98
    Hinsichtlich der Benutzungsbedingungen vermittelt § 35 AVBWasserV eine weitgehende Angleichung von privatrechtlich und öffentlich-rechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnissen; hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben für Zahlungspflichten - öffentlich-rechtliche Beiträge bzw. Gebühren oder privatrechtliche Anschluss- bzw. Lieferpreise - gilt im Grundsatz Entsprechendes: Die nach §§ 6, 8 SchIHKAG zu beachtenden Grundsätze sind im Wesentlichen auch bei einer privatrechtlichen Rechtsform als "Grundsätze des öffentlichen Finanzgebarens" zu beachten (BGHZ 93, 358 = NJW 1985, 3013 = BB 1985, 1157 L m. Anm. Ebel; OLG Düsseldorf, NJWE-MietR 1996, 105 = NWVBI 1996, 277 [278] OVG Lüneburg, Die Gemeinde 1991, 161).
  • VG Schleswig, 09.12.1997 - 6 B 307/97

    Ausgestaltung des Rechts eines Bürgermeisters zur Erhebung eines Widerspruchs

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.05.1999 - 2 L 185/98
    Der Beschluss ist entgegen § 4 II SChIHGO auch nicht ausgefertigt worden (vgl. dazu OVG Schleswig, NordÖR 1998, 115).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2021 - 1 S 3502/20

    Fehlerhafte Bekanntmachung einer kommunalen Compliance-Richtlinie als Satzung

    Diese für den Erlass einer Satzung maßgebliche Vorschrift gilt, wie die übrigen für den Erlass maßgeblichen Gesetzesbestimmungen grundsätzlich auch (vgl. Kunze/Bronner/Katz, GemO, 21. Lfg., § 4 Rn. 14), ebenso für die Aufhebung einer Satzung (vgl. OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 18.05.1999 - 2 L 185/98 - Nord-ÖR 313, zum dortigen Landesrecht und allgemein zur Aufhebung von Satzungen; zum Sonderfall der konkludenten Aufhebung einer Satzung im Wege einer Ersetzung durch eine neue Satzung Senat, Urt. v. 23.07.2020 - 1 S 1584/18 - VBlBW 2021, 147 m.w.N.).
  • OVG Saarland, 17.03.2011 - 2 C 509/09

    Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils

    (vgl. allgemein zu den verfahrenrechtlichen Anforderungen an die Aufhebung gemeindlicher Satzungen beispielsweise Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3. Auflage 2003, Rn 273, unter Verweis auf OVG Schleswig, Beschluss vom 18.5.1999 - 2 L 185/98 -, NVwZ-RR 2000, 313 zum schleswig-holsteinischen Kommunalrecht).
  • VG Hamburg, 22.05.2014 - 2 E 1688/14

    Aufhebung Diplom-Studiengang; Prüfungsordnung; Prüfungsanspruch;

    Zu den Anforderungen an die Aufhebung einer - gemeindlichen - Satzung hat das OVG Schleswig (Beschl. v. 18.5.1999, 2 L 185/98, juris, Rn. 24 ff.) wie folgt ausgeführt:.
  • VG Schwerin, 17.07.2008 - 8 A 3251/04

    Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag für die Wasserversorgungsanlage des

    Die Aufhebung der Wasserbeitragssatzung 2002 muss daher nach Maßgabe der §§ 154, 5 Abs. 4 Satz 6 KV M-V i. V. m. §§ 2 ff. KV-DVO - wie der Erlass der Satzung selbst - insbesondere veröffentlicht werden (so auch OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 18. Mai 1999 - 2 L 185/98 - zit. nach juris LS und Rn. 24 ff. mwN; Glaser, in: Darsow/Gentner/Glaser/Meyer, Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern [KV M-V], 3. Aufl. 2005, § 5 Rn. 3; ferner Nr. 8.1 und Nr. 8.2.1 der Hinweise und Empfehlungen für den Erlass kommunaler Abgabensatzungen des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 31. August 1998 [Amtsbl.
  • VG Schwerin, 17.07.2008 - 8 A 2460/04

    Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag für die Wasserversorgungsanlage des

    Die Aufhebung der Wasserbeitragssatzung 2002 muss daher nach Maßgabe der §§ 154, 5 Abs. 4 Satz 6 KV M-V i. V. m. §§ 2 ff. KV-DVO - wie der Erlass der Satzung selbst - insbesondere veröffentlicht werden (so auch OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 18. Mai 1999 - 2 L 185/98 - zit. nach juris LS und Rn. 24 ff. mwN; Glaser, in: Darsow/Gentner/Glaser/Meyer, Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern [KV M-V], 3. Aufl. 2005, § 5 Rn. 3; ferner Nr. 8.1 und Nr. 8.2.1 der Hinweise und Empfehlungen für den Erlass kommunaler Abgabensatzungen des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 31. August 1998 [Amtsbl.
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