Rechtsprechung
OVG Schleswig-Holstein, 19.12.2001 - 2 M 105/01 |
Verfahrensgang
- VG Schleswig - 6 B 30/01
- OVG Schleswig-Holstein, 19.12.2001 - 2 M 105/01
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93
Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert die Voraussetzungen für die Erhebung der …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.12.2001 - 2 M 105/01
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.1995 - 7 C 40.93 -, BVerwGE 99, 303, 307) kann die steuererhebende Gemeinde von der tatsächlichen Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgehen, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vorträgt, die die tatsächliche Vermutung erschüttern.
- VGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 01.03.2003 - VerwG.EKD I-0124/G9 (Vorinstanz: Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen in Münster (Westf.) v. 1.3.2002, 2 M 105/01).
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss der Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen in Münster (Westf.) vom 1. März 2002 - 2 M 105/01 - abgeändert.
Die Beschwerdeführer haben folgenden Antrag angekündigt, den Beschluss der Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen in Münster (Westf.) vom 1. März 2002 - 2 M 105/01 - abzuändern, das Ergebnis der Wahl vom 4. Dezember 2001 für ungültig zu erklären und die Wiederholung der Wahl anzuordnen.
- VG für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland, 01.03.2003 - VerwG.EKD I-0124/G9 Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss der Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen in Münster (Westf.) vom 1. März 2002 - 2 M 105/01 - abgeändert.
den Beschluss der Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen in Münster (Westf.) vom 1. März 2002 - 2 M 105/01 - abzuändern, das Ergebnis der Wahl vom 4. Dezember 2001 für ungültig zu erklären und die Wiederholung der Wahl anzuordnen.
- MAVG der Evangelischen Kirche in Deutschland, 01.03.2003 - VerwG.EKD I-0124/G9 Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss der Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen in Münster (Westf.) vom 1. März 2002 - 2 M 105/01 - abgeändert.
den Beschluss der Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen in Münster (Westf.) vom 1. März 2002 - 2 M 105/01 - abzuändern, das Ergebnis der Wahl vom 4. Dezember 2001 für ungültig zu erklären und die Wiederholung der Wahl anzuordnen.