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   OVG Schleswig-Holstein, 22.04.1991 - 3 M 64/91   

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https://dejure.org/1991,6529
OVG Schleswig-Holstein, 22.04.1991 - 3 M 64/91 (https://dejure.org/1991,6529)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22.04.1991 - 3 M 64/91 (https://dejure.org/1991,6529)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22. April 1991 - 3 M 64/91 (https://dejure.org/1991,6529)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Entlassung; Polizeibeamter; Beamter auf Probe; Rassenhaß

Verfahrensgang

  • VG Schleswig - 11 B 53/90
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.04.1991 - 3 M 64/91
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 22.06.1982 - 2 C 44.80

    Disziplinarrecht - Maßnahmeverbot - Beamter auf Probe - Dienstvergehen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.04.1991 - 3 M 64/91
    Macht er sich bereits in diesem Zeitraum eines Verhaltens schuldig, daß bei einem Beamten auf Lebenszeit disziplinarisch mindestens mit einer Gehaltskürzung zu ahnden wäre, so kommt er grundsätzlich für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht mehr in Betracht (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.06.1982 - 2 C 44.80 -E 66, 19, 22 f).
  • BVerwG, 22.06.1982 - 2 C 77.81

    Beamter auf Probe - Entlassung wegen Dienstvergehen - Maßnahmeverbot - Gewährung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.04.1991 - 3 M 64/91
    Die Gewährung einer "Auslauffrist" ändert nichts daran, daß es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine fristlose Entlassung im Sinne von § 202 Abs. 2 LBG handelt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.06.1982 - 2 C 77.81 -Buchholz 237.7 § 34 Nr. 5).
  • BVerwG, 28.09.1990 - 2 WD 27.89

    NATO-Verbündete - Verbreitung antisemitischer Parolen - Rassenmord - Juden

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.04.1991 - 3 M 64/91
    Es bedarf keiner näheren Darlegung, daß nationalsozialistische Bekenntnisse, die auf der fraglichen Veranstaltung zumindest äußerlich - auch vom Antragsteller - abgelegt wurden, in krassem Widerspruch zu den Prinzipien des Grundgesetzes stehen (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.09.1990 - 2 WD 27.89 - DoK. BeR. B 1991, 63).
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.04.1991 - 3 M 64/91
    Das Bundesverfassungsgericht hat betont, die politische Treuepflicht fordere mehr als nur eine formal korrekte, im übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordere vom Beamten insbesondere, daß er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziere, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (Beschluß vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 - E 39, 334).
  • KG, 21.02.1991 - 1 Ss 180/90
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.04.1991 - 3 M 64/91
    Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hob das Urteil des Landgerichts im Hinblick auf den Antragsteller durch Urteil vom 27. August 1990 - 1 Ss 180/90 - mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Lübeck zurück.
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.04.2019 - 2 MB 21/18

    Entlassung eines Polizeivollzugsbeamten auf Probe

    Damit steht die Begründung der Antragsgegnerin nicht nur im Einklang mit der Rechtsprechung des vormals zuständigen 3. Senat (vgl. dazu Beschl. v. 22.4.1991 - 3 M 64/91 -, juris, Rn. 16), in dem eine nahezu wortgleiche Begründung des Sofortvollzugs als ausreichend erachtet worden ist, sondern die Antragsgegnerin macht ausgehend von seiner materiell-rechtlichen Einschätzung der begangenen Dienstpflichtverletzungen und einzelfallbezogen auf das zuvor von ihm dargestellte schwere Fehlverhalten des Antragsstellers hinreichend deutlich, dass er das Interesse der Bevölkerung an der Verwendung von Polizeibeamten, die Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit begehen und daran anschließend Zeugen der Tat beeinflussen gegenüber dem Interesse des Antragstellers auf Weiterbeschäftigung und Alimentation als vorrangig ansieht.
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