Rechtsprechung
RFH, 06.07.1944 - V 53/43 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 31.01.1957 - V 245/56 S
Umsatzsteuerliche Beurteilung des Vertrages zwischen Filmhersteller und Verleiher …
Der Bundesfinanzhof hält an der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs in den Urteilen V 11/43 vom 25. Februar 1944 (Slg.Bd. 54 S. 65, RStBl 1944 S. 446) und V 53/43 vom 6. Juli 1944 (RStBl 1944 S. 614) fest, wonach der zwischen Filmhersteller und Verleiher abgeschlossene Verleihvertrag ein einheitlicher Vertrag ist, dessen Inhalt umsatzsteuerrechtlich nicht als Lieferung, sondern als eine sonstige Leistung zu beurteilen ist.Zusammenfassung: Der Bundesfinanzhof hält an der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs in den Urteilen V 11/43 vom 25. Februar 1944 (Slg. Bd. 54 S. 65, RStBl 1944 S. 446) und V 53/43 vom 6. Juli 1944 (RStBl 1944 S. 614) fest, wonach der zwischen Filmhersteller und Verleiher abgeschlossene Verleihvertrag ein einheitlicher Vertrag ist, dessen Inhalt umsatzsteuerrechtlich nicht als Lieferung, sondern als eine sonstige Leistung zu beurteilen ist.
In Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (vgl. Urteile V 11/43 vom 25. Februar 1944, Slg. Bd. 54 S. 65, Reichssteuerblatt - RStBl - 1944 S. 446, und V 53/43 vom 6. Juli 1944, RStBl 1944 S. 614) haben auch die Zivilgerichte in ständiger Rechtsprechung (vgl. RGZ Bd. 106 S. 362, 365, BGHZ 2 S. 331, BGHZ 9 S. 263) hervorgehoben, daß es den Verleihern wesentlich auf die Aufführungs- und Verwertungsrechte und die Befugnis, diese weiter auf die Filmtheaterbesitzer übertragen zu können, ankomme.
- BFH, 31.01.1957 - V 75/56 U
Steuerfreie Ausfuhrlieferung bei einem Produktionsvertrag zwischen Filmhersteller …
Bei diesem erfolgt, wie im Urteil des Reichsfinanzhofs V 53/43 vom 6. Juli 1944 (Slg. Bd. 54 S. 114, Reichssteuerblatt 1944 S. 614), das im Urteil des erkennenden Senats V 245/56 S bestätigt worden ist, die Preisfestsetzung nur oder doch überwiegend für die Übertragung des ausschließlichen Auswertungsrechts.