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   RFH, 18.01.1935 - V A 5/34   

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RFH, 18.01.1935 - V A 5/34 (https://dejure.org/1935,1)
RFH, Entscheidung vom 18.01.1935 - V A 5/34 (https://dejure.org/1935,1)
RFH, Entscheidung vom 18. Januar 1935 - V A 5/34 (https://dejure.org/1935,1)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 17.11.1960 - V 170/58 U

    Unterscheidung zwischen Fortführung der Gesellschaft durch den übergebliebenen

    Der Reichsfinanzhof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere die Urteile V A 5/34 vom 18. Januar 1935, RStBl 1935 S. 637, und V 145/41 vom 28. September 1944, RStBl 1945 S. 28) den Grundsatz aufgestellt, daß bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden OHG und bei Fortführung des Unternehmens durch den anderen Gesellschafter eine Vereinigung der Rechte am Betriebsvermögen in der Hand des im Unternehmen verbleibenden Teilhabers eintritt, die eine Umsatzsteuerpflicht nicht auslöst.
  • BFH, 12.03.1964 - V 249/61 U

    Übernahme des Geschäfts einer OHG durch einen Gesellschafter

    So lag der Sachverhalt in den vom Reichsfinanzhof entschiedenen Fällen, auf die sich das Finanzamt beruft (Urteile des Reichsfinanzhofs V A 5/34 vom 18. Januar 1935, RStBl 1935 S. 637; V A 306/34 vom 22. Februar 1935, RStBl 1935 S. 877, Slg Bd. 37 S. 199; V 145/41 vom 28. September 1944, RStBl 1945 S. 28).
  • BFH, 21.03.1968 - V 81/65

    Wechsel der wirtschaftlichen Eigentümer eines Unternehemens als

    Zu Unrecht beruft sich die Steuerpflichtige auf die Urteile des Reichsfinanzhofs V A 5/34 vom 18. Januar 1935 (Sammlung der Entscheidungen des Reichsfinanzhofs Bd. 37 S. 196) und VI 145/41 vom 28. September 1944 (RStBl 1945, 28).
  • BFH, 04.05.1955 - IV 425/53 U

    Berücksichtigung eines Gewerbeverlustes in Fällen eines Unternehmerwechsels -

    Auch die vom Finanzgericht in Bezug genommene Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs in den zur Umsatzsteuer ergangenen Urteilen V A 5/34 vom 18. Januar 1935 (Reichssteuerblatt 1935 S. 637) und V 145/41 vom 28. September 1944 (Reichssteuerblatt 1945 S. 28) vermag für die hier zu beurteilende Gewerbesteuerfrage, ob ein Gewerbeverlust aus dem Vorjahre anrechenbar ist, keinen Hinweis zu geben.
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