Rechtsprechung
SG Aachen, 28.10.2008 - S 13 KR 92/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Krankenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ausschluss der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung durch den laufenden Bezug der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ; Voraussetzungen für die Versicherungspflichtigkeit in der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V , Bezug laufender Leistungen der Sozialhilfe
Verfahrensgang
- SG Aachen, 28.10.2008 - S 13 KR 92/08
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2009 - L 16 (5) KR 206/08
- LSG Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 206/08 (anhängig)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- Drs-Bund, 20.12.2006 - BT-Drs 16/3950
Auszug aus SG Aachen, 28.10.2008 - S 13 KR 92/08
Der Bundesrat hatte seinen Ergänzungsvorschlag - eben den Satz 4 in Abs. 8a - in der BT-Drucksache 16/3950, Anlage 2 S. 8 wie folgt begründet: "Es bedarf Regelungen, die bei der angedachten Versicherungspflichtlösung eine Kostenverschiebung durch die Sozialhilfeträger verhindern und eine Gleichbehandlung der Versicherten - unabhängig davon, ob die Mitgliedschaft im Rahmen der freiwilligen Versicherung oder der neuen Versicherungspflicht geführt wird - für Zeiten des sog. nachgehenden Leistungsanspruchs sicherstellen.
- SG Aachen, 03.02.2009 - S 13 KR 114/08
Krankenversicherung
Nur dann, wenn ("sofern") danach kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht, wenn also der Zeitraum des nachgehenden Leistungsanspruchs von maximal einem Monat ausgeschöpft wird, ohne das sich ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall anschließt, besteht für den gesamten Zeitraum (auch des nachgehenden Leistungsanspruchs) Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Wird hingegen im unmittelbaren Anschluss an den Zeitraum des nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 Abs. 2 SGB V oder im Verlauf desselben eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall begründet, gilt auch der Zeitraum des nachgehenden Leistungsanspruchs als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (…vgl: "Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen" vom 20.03.2007, Ziffer 2.3.2, in: Die Beiträge 2007, S. 267, 280; Urteil der Kammer vom 28.10.2008 - S 13 KR 92/08).Denn diese Personen haben lückenlos Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, sei es nach § 19 Abs. 2 SGB V oder wegen des Bezugs laufender Hilfe zum Lebensunterhalt mit Krankenhilfeanspruch nach § 48 SGB XII i.V.m. § 264 Abs. 2 SGB V. Nur dann, wenn eine Absicherungslücke entsteht, weil nach dem Ende des einmonatigen nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 Abs. 2 SGB V kein Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht, ist es notwendig und gerechtfertigt, die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu begründen (Urteil der Kammer vom 28.10.2008 - S 13 KR 92/08).
Und lediglich in den Fällen, wenn wegen einer ansonsten drohenden Absicherungslücke eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V begründet worden ist, endet diese nicht dadurch, dass - mehr als einen Monat nach dem Ende des vorhergehenden Versicherungspflichttatbestandes - Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII bezogen werden (Urteil der Kammer vom 28.10.2008 - S 13 KR 92/08).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2009 - L 16 (5) KR 206/08
Durchbrechung des Nachrangigkeitsgrundsatzes für Sozialhilfeleistungen aufgrund …
Die den Vorgang betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die vom Sozialamt Aachen über den Kläger geführten Aktenvorgänge sowie die Gerichtsakten des Sozialgerichts Aachen zu den Aktenzeichen S 6 KR 175/05 ER, S 21 KR 49/08 ER und S 13 KR 92/08 haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.