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   SG Augsburg, 01.07.2010 - S 15 SO 143/09   

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SG Augsburg, 01.07.2010 - S 15 SO 143/09 (https://dejure.org/2010,13896)
SG Augsburg, Entscheidung vom 01.07.2010 - S 15 SO 143/09 (https://dejure.org/2010,13896)
SG Augsburg, Entscheidung vom 01. Juli 2010 - S 15 SO 143/09 (https://dejure.org/2010,13896)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Zuständigkeitsklärungsverfahren - örtlich zuständiger Leistungsträger - Erstattungsanspruch von Sozialhilfeleistungen, die im Rahmen einer Ausbildungsmaßnahme aufgewendet wurden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung der Zahlung von Kosten für eine Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin eines Gehörlosen aufgrund des Wechsels der Zuständigkeit des Leistungserbringers wegen eines Umzugs des Leistungsempfängers; Anwendung des § 104 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R

    Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen

    Auszug aus SG Augsburg, 01.07.2010 - S 15 SO 143/09
    Diese Einschränkung gilt aber nicht für den Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X, der gerade dann Anwendung findet, wenn ein erst angegangener Rehabilitationsträger versehentlich oder irrtümlich seine Leistungspflicht angenommen hat (BSG vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R).

    Das Nachrangverhältnis, das grundsätzlich bei einem Streit über die örtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist, wird in diesem Fall dann damit begründet, dass der nach § 14 SGB IX erst angegangene Träger zwar im Verhältnis zum Leistungsberechtigten endgültig und umfassend leistungspflichtig ist, gleichwohl aber im Verhältnis zu dem nach materiellem Recht zuständigen Leistungsträger nur nachrangig (BSG vom 26.06.2007, a.a.O.).

  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R

    Antrag auf medizinische Rehabilitationsmaßnahme - Kompetenzkonflikt zwischen

    Auszug aus SG Augsburg, 01.07.2010 - S 15 SO 143/09
    Ebenso gebieten Sinn und Zweck des § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX, den erst angegangenen Rehabilitationsträger im Falle der Erbringung von Rehabilitationsleistungen nicht schlechthin von Erstattungsansprüchen nach §§ 102 bis 104 SGB X auszuschließen (BSG vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R).
  • BSG, 25.06.2008 - B 11b AS 19/07 R

    Arbeitslosengeld II - Ganztagesschule für Sprachbehinderte - Essensgeld für

    Auszug aus SG Augsburg, 01.07.2010 - S 15 SO 143/09
    Zwar kann es in diesem Zusammenhang im Einzelfall durchaus erforderlich sein, auch Leistungen, die grundsätzlich dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen sind, als Leistung der Eingliederungshilfe zu bewilligen (BSG vom 25.06.2008 - B 11 b AS 19/07 R für die Kosten für ein Schulessen in einer Schule für Sprachbehinderte mit Ganztagesunterricht).
  • BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 33.08

    Ausbildung, unmittelbarer Zusammenhang mit -; Ausbildungsstätte; Auszubildender,

    Auszug aus SG Augsburg, 01.07.2010 - S 15 SO 143/09
    Sie ist vom behinderten Menschen selbst aus seinem Einkommen (hier vor allem BAföG) und Vermögen zu tragen bzw. im Falle von Bedürftigkeit sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) oder dem SGB XII zu beantragen (grundlegend hierzu BVerwG vom 19.10.1995 - 5 C 28/95 und aktuell zum Verhältnis von BAföG zur Eingliederungshilfe BVerwG vom 02.12.2009 - 5 C 33/08).
  • BVerwG, 20.09.2001 - 5 C 6.01

    Zuständigkeit, örtliche -; Sozialhilfe, örtlich zuständiger -träger; Fortbestand

    Auszug aus SG Augsburg, 01.07.2010 - S 15 SO 143/09
    Zum anderen stellt der Gesetzgeber die weitere Zuständigkeit nach § 98 Abs. 1 Satz 3 SGB XII in das Ermessen des leistenden Sozialhilfeträgers als er sie von seiner (weiteren) Leistungsbereitschaft abhängig macht (BVerwG vom 20.09.2001 - 5 C 6/01 zur insoweit vergleichbaren Vorgängervorschrift des § 97 Abs. 1 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz - BSHG -).
  • BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 28.95

    Eingliederungshilfe für ein Studium an einer Hochschule - Hilfe in besonderen

    Auszug aus SG Augsburg, 01.07.2010 - S 15 SO 143/09
    Sie ist vom behinderten Menschen selbst aus seinem Einkommen (hier vor allem BAföG) und Vermögen zu tragen bzw. im Falle von Bedürftigkeit sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) oder dem SGB XII zu beantragen (grundlegend hierzu BVerwG vom 19.10.1995 - 5 C 28/95 und aktuell zum Verhältnis von BAföG zur Eingliederungshilfe BVerwG vom 02.12.2009 - 5 C 33/08).
  • SG Konstanz, 21.07.2009 - S 3 SO 2784/08

    Anspruch auf Eingliederungshilfe für die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger an

    Auszug aus SG Augsburg, 01.07.2010 - S 15 SO 143/09
    Er nimmt damit auch eine vermehrte Belastung derjenigen Sozialhilfeträger in Kauf, in deren räumlichen Zuständigkeitsbereich Einrichtungen mit überregionalem Einzugsbereich liegen (SG Konstanz vom 21.07.2009 - S 3 SO 2784/08).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 12.02.2010 - L 1 SO 84/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erwerbsfähigkeit einer rumänischen Studentin

    Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie auf die beigezogenen Akten des SG Mainz (S 15 SO 143/09 und S 6 AS 1166/09 ER) und des Verwaltungsgerichts Mainz (1 L 1425/09.MZ) verwiesen.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 12.02.2010 - L 1 SO 95/09

    Rechtliche Erwerbsfähigkeit einer ausländischen Studentin

    Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie auf die beigezogenen Akten des SG Mainz (S 15 SO 143/09 und S 6 AS 1166/09 ER) und des Verwaltungsgerichts Mainz (1 L 1425/09.MZ) verwiesen.
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