Rechtsprechung
   SG Berlin, 23.03.2015 - S 175 AS 15482/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,14741
SG Berlin, 23.03.2015 - S 175 AS 15482/14 (https://dejure.org/2015,14741)
SG Berlin, Entscheidung vom 23.03.2015 - S 175 AS 15482/14 (https://dejure.org/2015,14741)
SG Berlin, Entscheidung vom 23. März 2015 - S 175 AS 15482/14 (https://dejure.org/2015,14741)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,14741) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11 Abs 2 S 1 SGB 2, § 2 Abs 5 AlgIIV 2008, § 13 Abs 1 SGB 2, § 20 Abs 1 SGB 2
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - vom Arbeitgeber bereitgestellte Verpflegung - Unzulässigkeit der Kürzung des pauschalierten Regelbedarfs - Unwirksamkeit des § 2 Abs 5 AlgIIV 2008 - keine Ermächtigungsdeckung - Verletzung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruchsbegehren auf Zahlung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch zweites Buch (SGB II); Pauschale Anrechnung der vom Arbeitgeber dem Leistungsbezieher bereit gestellten Verpflegung als Einkommen

  • dgbrechtsschutz.de PDF

    Keine Kürzung beim Arbeitslosengeld II wenn Arbeitgeber Verpflegung stellt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Keine Hartz IV-Kürzung für Wurstverkäuferin auf Diät - Nicht verzehrte Betriebsverpflegung darf nicht pauschal als Einkommen auf Hartz IV-Anspruch angerechnet werden

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Keine Hartz IV-Kürzung für Wurstverkäuferin auf Diät

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Anrechnung von Verpflegung - Keine Hartz IV-Kürzung für Wurstverkäuferin auf Diät

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Hartz IV-Kürzung für Wurstverkäuferin auf Diät - Nicht verzehrte Betriebsverpflegung darf nicht pauschal als Einkommen auf Hartz IV-Anspruch angerechnet werden

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Keine Kürzung beim Arbeitslosengeld II wenn Arbeitgeber Verpflegung stellt

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Keine Hartz IV-Kürzung für Wurstverkäuferin auf Diät

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Abzug der Verpflegungspauschale

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Hartz IV-Kürzung für Wurstverkäuferin auf Diät

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Anrechnung von Pausenverpflegung auf Hartz-IV-Aufstockerleistungen

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Keine pauschale Anrechnung von Betriebsverpflegung auf Einkommen

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

    Auszug aus SG Berlin, 23.03.2015 - S 175 AS 15482/14
    In § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB II hat er einen auch für die Interpretation des § 20 SGB II bedeutsamen Halbsatz angefügt: "Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen." § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II lautet nunmehr: "Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen." Ergänzend wurde in § 23 Abs. 1 Satz 4 SGB II geregelt: "Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen." Mit diesen Regelungen wollte der Gesetzgeber nochmals betonen, dass er die pauschalierten Leistungen des SGB II als bedarfsdeckend ansieht (vgl hierzu schon BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 RdNr 19 ff; LSG Nordrhein-Westfalen, 3. Dezember 2007 - L 20 AS 2/07; SG Osnabrück, 20. Juni 2007 - S 24 AS 189/07).

    Das BSG hat hieraus bereits geschlossen, dass eine Erhöhung der Regelleistung in § 20 SGB II anders als in § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht möglich ist (BSG, SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 RdNr 19 ff).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2007 - L 20 AS 2/07

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus SG Berlin, 23.03.2015 - S 175 AS 15482/14
    In § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB II hat er einen auch für die Interpretation des § 20 SGB II bedeutsamen Halbsatz angefügt: "Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen." § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II lautet nunmehr: "Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen." Ergänzend wurde in § 23 Abs. 1 Satz 4 SGB II geregelt: "Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen." Mit diesen Regelungen wollte der Gesetzgeber nochmals betonen, dass er die pauschalierten Leistungen des SGB II als bedarfsdeckend ansieht (vgl hierzu schon BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 RdNr 19 ff; LSG Nordrhein-Westfalen, 3. Dezember 2007 - L 20 AS 2/07; SG Osnabrück, 20. Juni 2007 - S 24 AS 189/07).

    Dementsprechend ist es inhaltlich nicht zutreffend, wenn die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage der Fraktion Die Linke am 16. Juni 2006 darauf verwies, dass Grundlage für die Kürzung der Regelleistung bei Gewährung von Krankenhauskost im SGB II das Bedarfsdeckungsprinzip sei, wonach die Regelleistung dann zu mindern sei, wenn der Bedarf anderweitig gedeckt ist (BT-Drucks 16/1838; vgl auch Peters, NDV 2007, 425, 426; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Dezember 2007 - L 20 AS 2/07, RdNr 39 ff; vgl auch Hammel, ZfSH/SGB 2007, 331, 336 ff).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus SG Berlin, 23.03.2015 - S 175 AS 15482/14
    Zwar verkennt sie nicht, dass das SGB II seit den genannten Entscheidungen des BSG wiederholt - insbesondere im Nachgang der Entscheidung des BVerfG, Urt. v. 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - in vielfacher Hinsicht geändert worden ist, sodass die vom BSG angeführten Vorschriften zum Teil im SGB II nicht mehr enthalten sind, jedoch hat sich an der zentralen Problematik, welche das BSG in Hinblick auf § 2 Abs. 5 Alg II-V identifiziert hat, nichts geändert.
  • BSG, 18.06.2008 - B 14 AS 22/07 R

    Arbeitslosengeld II - Einkommensberücksichtigung - freie Verpflegung bei

    Auszug aus SG Berlin, 23.03.2015 - S 175 AS 15482/14
    So führt das BSG (Urt. v. 18. Juni 2008 - B 14 AS 22/07 R, BSGE 101, 70, zitiert nach juris, dort Rdn. 22ff. und dem folgend Urt. v. 16. Dezember 2008 - B 4 AS 9/08 R, zitiert nach juris, dort Rdn. 27) wörtlich aus:.
  • BVerwG, 30.12.1996 - 5 B 47.96

    Sozialhilferecht - Vom Regelsatz abweichende Bemessung der Sozialhilfe

    Auszug aus SG Berlin, 23.03.2015 - S 175 AS 15482/14
    Wörtlich heißt es dort: "Ein Bedarf ist zB anderweitig gedeckt, wenn der Leistungsberechtigte einzelne Leistung von dritter Seite erhält, zB unentgeltliches Essen." Dementsprechend wurden im früheren Recht der Sozialhilfe in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unentgeltliche Einnahmen außerhalb von Beschäftigungen, wie beispielsweise kostenlose Verpflegung, in der Regel nicht als Einkommen iS des § 76 Abs. 1 BSHG, sondern als abweichender Bedarf nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG behandelt, der dort zur Kürzung des sozialhilferechtlichen Regelsatzes berechtigte (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 30. Dezember 1996 - 5 B 47/96 - FEVS 47, 337 zur unentgeltlichen Kfz-Nutzung; BVerwG Urteil vom 16. Januar 1986 - 5 C 72/84 - BVerwGE 72, 354).
  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - kostenloses Mittagessen in

    Auszug aus SG Berlin, 23.03.2015 - S 175 AS 15482/14
    Ebenso hat der 8. Senat des BSG in seinem Urteil vom 11. Dezember 2007 die einem Sozialhilfeempfänger in einer Werkstatt für behinderte Menschen gewährte kostenlose Mittagsverpflegung unter dem Gesichtspunkt der Minderung des Regelbedarfs iS des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII abgehandelt (Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 21/06 R - RdNr 19 ff).
  • SG Osnabrück, 20.06.2007 - S 24 AS 189/07

    Kürzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wegen eines

    Auszug aus SG Berlin, 23.03.2015 - S 175 AS 15482/14
    In § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB II hat er einen auch für die Interpretation des § 20 SGB II bedeutsamen Halbsatz angefügt: "Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen." § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II lautet nunmehr: "Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen." Ergänzend wurde in § 23 Abs. 1 Satz 4 SGB II geregelt: "Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen." Mit diesen Regelungen wollte der Gesetzgeber nochmals betonen, dass er die pauschalierten Leistungen des SGB II als bedarfsdeckend ansieht (vgl hierzu schon BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 RdNr 19 ff; LSG Nordrhein-Westfalen, 3. Dezember 2007 - L 20 AS 2/07; SG Osnabrück, 20. Juni 2007 - S 24 AS 189/07).
  • BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 9/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei längerer stationärer

    Auszug aus SG Berlin, 23.03.2015 - S 175 AS 15482/14
    So führt das BSG (Urt. v. 18. Juni 2008 - B 14 AS 22/07 R, BSGE 101, 70, zitiert nach juris, dort Rdn. 22ff. und dem folgend Urt. v. 16. Dezember 2008 - B 4 AS 9/08 R, zitiert nach juris, dort Rdn. 27) wörtlich aus:.
  • BVerwG, 16.01.1986 - 5 C 72.84

    Hilfe zum Lebensunterhalt in Geld oder als Sachleistung für einen

    Auszug aus SG Berlin, 23.03.2015 - S 175 AS 15482/14
    Wörtlich heißt es dort: "Ein Bedarf ist zB anderweitig gedeckt, wenn der Leistungsberechtigte einzelne Leistung von dritter Seite erhält, zB unentgeltliches Essen." Dementsprechend wurden im früheren Recht der Sozialhilfe in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unentgeltliche Einnahmen außerhalb von Beschäftigungen, wie beispielsweise kostenlose Verpflegung, in der Regel nicht als Einkommen iS des § 76 Abs. 1 BSHG, sondern als abweichender Bedarf nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG behandelt, der dort zur Kürzung des sozialhilferechtlichen Regelsatzes berechtigte (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 30. Dezember 1996 - 5 B 47/96 - FEVS 47, 337 zur unentgeltlichen Kfz-Nutzung; BVerwG Urteil vom 16. Januar 1986 - 5 C 72/84 - BVerwGE 72, 354).
  • BSG, 05.08.2021 - B 4 AS 83/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung -

    Zur Begründung hat es unter Hinweis auf eine Entscheidung des SG Berlin vom 23.3.2015 (S 175 AS 15482/14) ausgeführt, § 2 Abs. 5 Alg II-V sei unanwendbar, weil diese Regelung gegen höherrangiges Recht verstoße und möglicherweise auch von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt sei.

    Anders als in diesen Fällen geht es vorliegend aber nicht um eine anderweitige Bedarfsbestimmung, sondern um die Bestimmung des Einkommens aus abhängiger Beschäftigung (dies verkennend SG Berlin vom 23.3.2015 - S 175 AS 15482/14 - RdNr 31 ff) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.11.2019 - L 34 AS 801/19

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - geldwerte

    Die Kläger hätten Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II im Streitzeitraum ohne Berücksichtigung von Sachbezügen des Klägers zu 1 nach § 2 Abs. 5 Alg II-V. Die Kammer halte diese Vorschrift aufgrund eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht für unanwendbar und schließe sich insoweit den Gründen der zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen Entscheidung des SG vom 23. März 2015 (- S 175 AS 15482/14 -) an.

    Soweit das SG in seinem Urteil vom 29. März 2019 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des SG vom 23. März 2015 - S 175 AS 15482/14 - § 2 Abs. 5 Alg II-V für mit höherrangigem Recht unvereinbar hält, folgt der Senat dem nicht.

  • SG Stuttgart, 28.03.2019 - S 12 AS 4117/18

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Anrechnung der

    Eine einschränkende Auslegung, wie vom SG Berlin befürwortet (Urteil vom 23. März 2015 - S 175 AS 15482/14 -, Rn. 39, juris), übersteigt die Wortlautgrenze und ist darum unzulässig.

    Die zum Teil gegen diese Vorschrift erhobenen ermächtigungsrechtlichen Bedenken (Striebinger, in: Gagel, SGB II/SGB 111, 71. EL September 2018, § 11 SGB II Rn. 29; Becker, in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl. 2017, § 11 SGB II Rn. 5; SG Berlin, Urteil vom 23. März 2015 - S 175 AS 15482/14 -, juris Rn. 35 ff.) teilt die Kammer nicht.

    Schließlich greift § 2 Abs. 5 ALG-II-VO nicht in rechtswidriger Weise in das Selbstbestimmungsrecht der Leistungsberechtigten ein (so aber SG Berlin, Urteil vom 23. März 2015 - S 175 AS 15482/14 -, juris Rn. 39 mit der Begründung, die Vorschrift führe dazu, den einzelnen Leistungsberechtigten zu einer bestimmten Ernährung anzuhalten, da er durch die mit der Einkommensanrechnung verbundenen Leistungskürzung eine eigene Entscheidung über seine Verpflegung während der Arbeitszeit nur unter Einsatz zusätzlicher finanzieller Aufwendungen treffen und umsetzen könne).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht