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   SG Bremen, 24.09.2010 - S 1 KA 36/10 ER   

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https://dejure.org/2010,20580
SG Bremen, 24.09.2010 - S 1 KA 36/10 ER (https://dejure.org/2010,20580)
SG Bremen, Entscheidung vom 24.09.2010 - S 1 KA 36/10 ER (https://dejure.org/2010,20580)
SG Bremen, Entscheidung vom 24. September 2010 - S 1 KA 36/10 ER (https://dejure.org/2010,20580)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Festlegung des Inhalts eines Vertrages zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung durch Schiedsspruch; Vereinbarkeit der Festlegung eines Vertrages zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot; ...

  • sozialgericht-bremen.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R

    Krankenversicherung - Weitergabe von Patientendaten durch Leistungserbringer -

    Auszug aus SG Bremen, 24.09.2010 - S 1 KA 36/10
    Das BSG habe in seinem Urteil vom 10.12.2008 (B 6 KA 37/07 R) klargestellt, dass die Leistungserbringer nicht berechtigt seien, allein mit der Einwilligung der Versicherten und unter Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen des BDSG personenbezogene Daten an private Stellen weiterzugeben.
  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 29/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - jährliche Veränderung der Gesamtvergütungen -

    Auszug aus SG Bremen, 24.09.2010 - S 1 KA 36/10
    Dem Gesetzgeber wird der Wille unterstellt, den eingesetzten Stellen einen Gestaltungsspielraum einzuräumen, einen Interessenausgleich herzustellen und regelmäßig die Beschlüsse bindend sein zu lassen (vgl. zum Schiedsamt: BSGE 91, 153, 156).
  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 20/99 R

    Keine Klagebefugnis des Schiedsamtes zur Anfechtung einer Aufsichtsverfügung, bei

    Auszug aus SG Bremen, 24.09.2010 - S 1 KA 36/10
    Gleichzeitig bedeutet das Anlegen der Maßstäbe für Schiedsstellen und Schiedsämter, dass nur eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle besteht und die Gerichte nur überprüfen, ob der von der Schiedsperson festgestellte Sachverhalt zutrifft und ob sie den ihr gesetzlich zustehenden Gestaltungsspielraum eingehalten hat (vgl. BSG v. 10.5.2000 - B 6 KA 20/99 R).
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