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   SG Düsseldorf, 25.07.2012 - S 33 KA 115/09   

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https://dejure.org/2012,38693
SG Düsseldorf, 25.07.2012 - S 33 KA 115/09 (https://dejure.org/2012,38693)
SG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.07.2012 - S 33 KA 115/09 (https://dejure.org/2012,38693)
SG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Juli 2012 - S 33 KA 115/09 (https://dejure.org/2012,38693)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage einer ärztlichen Berufsausübungsgemeinsschaft bestehend aus Radiologen und Nuklearmedizinern gegen Zuweisung des Regelleistungsvolumens (RLV); Überprüfung der Beschlüsse des erweiterten Bewertungsausschusses im Zusammenhang mit einem Streit über die Rechtmäßigkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 49/07 R

    Ärztliche und nichtärztliche Psychotherapeuten - angemessene Höhe der Vergütung

    Auszug aus SG Düsseldorf, 25.07.2012 - S 33 KA 115/09
    Die richterliche Kontrolle untergesetzlicher Normen beschränkt sich darauf, ob die äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtssetzungsbefugnis durch den Normgeber überschritten wurden, was erst dann der Fall ist, wenn die getroffene Regelung in einem groben Missverhältnis zu den mit ihr verfolgten legitimen Zwecken steht, also in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 28.05.2008 ? P 6 KA 49/07 R - ).

    Die Richtigkeit jedes einzelnen Elements in einem mathematischen, statistischen oder betriebswirtschaftlichen Sinne ist deshalb nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der gesamten Regelung (vgl. dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 28.05.2008 a.a.O.).

  • BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 6/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarrechtsstreit - keine Überprüfung der

    Auszug aus SG Düsseldorf, 25.07.2012 - S 33 KA 115/09
    Die weiteren Ausführungen der Klägerin zu den Teilen A und B des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschlusses vom 27./28.08.2008 erschienen mit Blick auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.08.2005 ? B 6 KA 6/04 R ? insgesamt problematisch; fraglich sei, ob der Klägerin im Hinblick auf das vertragsarztrechtliche Regelungskonzept die Befugnis zu der von ihr begehrten Überprüfung überhaupt zustehe.

    Nach der insoweit von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 31.08.2005 ? B 6 KA 6/04 R ? kann sich der einzelne Vertragsarzt im Rahmen eines Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit eines ihn betreffenden Honorarbescheides nicht darauf berufen, die Höhe der zwischen den Kollektivvertragspartnern vereinbarten Gesamtvergütung sei unzureichend.

  • BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 38/11 R

    Anfechtbarkeit gesonderter Feststellungen, Teilelemente und Vorfragen zur

    Auszug aus SG Düsseldorf, 25.07.2012 - S 33 KA 115/09
    Denn wie das Bundessozialgericht zwischenzeitlich unter Abänderung der Entscheidung der Kammer vom 06.04.2011 ? S 33 KA 217/09 ? entschieden hat, handelt es sich bei der Frist des § 87 b Abs. 5 Satz 1 SGB V um eine bloße Ordnungsvorschrift (Terminbericht Nr. 45/12 vom 16.08.2012 zum Verfahren B 6 KA 38/11 R), deren Nichteinhaltung bei Bekanntgabe des RLV vor seinem Geltungszeitraum keine Rechtsfolgen auslöst.
  • BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 43/08 R

    Bewertungsausschuss - Partner der Honorarverteilungsverträge - Absehen von der

    Auszug aus SG Düsseldorf, 25.07.2012 - S 33 KA 115/09
    (vgl. nur Bundessozialgericht, Urteil vom 17.03.2010 - B 6 KA 43/08 R - ).
  • SG Marburg, 06.10.2010 - S 11 KA 340/09

    Vertragsärztliche Vergütung - Ermittlung des Regelleistungsvolumens -

    Auszug aus SG Düsseldorf, 25.07.2012 - S 33 KA 115/09
    Mit dem Sozialgericht in Marburg (Urteil vom 06.10.2010 - S 11 KA 340/09 - ) und dem Sozialgericht Mainz (Urteil vom 04.01.2012 - S 14 KA 256/09 - ) geht auch die erkennende Kammer davon aus, dass, da die notwendigen Werte wegen des gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunktes der Beschlussfassung bis zum 31.08.2008 allenfalls für das erste Quartal des Jahres 2008 zur Verfügung gestanden haben und es sich bei dem Jahr 2007 um das jüngste vollständig abgerechnete Leistungsjahr gehandelt hat, nicht zu beanstanden ist, zumal die Grundlohnsummensteigerungen für die Jahre 2008 und 2009 berücksichtigt worden sind.
  • SG Düsseldorf, 06.04.2011 - S 33 KA 217/09

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus SG Düsseldorf, 25.07.2012 - S 33 KA 115/09
    Denn wie das Bundessozialgericht zwischenzeitlich unter Abänderung der Entscheidung der Kammer vom 06.04.2011 ? S 33 KA 217/09 ? entschieden hat, handelt es sich bei der Frist des § 87 b Abs. 5 Satz 1 SGB V um eine bloße Ordnungsvorschrift (Terminbericht Nr. 45/12 vom 16.08.2012 zum Verfahren B 6 KA 38/11 R), deren Nichteinhaltung bei Bekanntgabe des RLV vor seinem Geltungszeitraum keine Rechtsfolgen auslöst.
  • SG Dortmund, 19.02.2014 - S 16 KA 137/10
    (Sozialgericht -SG - Marburg, Urteile vom 06.10.2010, Az.: S 11 KA 340/09 und S 11 KA 189/10; SG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2012, Az.: S 33 KA 115/09; bestätigt vom Bundessozialgericht -BSG- durch Urteil vom 11.12.2013; Az.: B 6 KA4/13 R, laut Pressemitteilung des BSG vom 12.12.1013).

    Die bundesdurchschnittliche einheitliche HVV-Quote zur Berücksichtigung honorarwirksamer Regelungen dient der Vereinheitlichung der vertragsärztlichen Vergütung auf Bundesebene und ist in ihrer Berechnung nicht zu beanstanden (vgl. auch SG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2012, Az.: S 33 KA 115/09).

    Sie stellt letztlich eine Schätzung dar, die sich im Rahmen des gesetzlichen Auftrags bewegt und wegen des dem (Erweiterten) Bewertungsausschuss zustehenden Gestaltungsspielraums zu respektieren ist (SG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2012, Az.: S 33 KA 115/09).

    Die Schlussfolgerung des SG Berlin , dass ein entsprechend ausdifferenziertes System mit dem gesetzgeberischen Ziel eines praktikablen und sicheren Verfahrens zur Berechnung der Morbidität kaum vereinbar wäre und dass der (Erweiterte) Bewertungsausschuss deshalb mit seiner Feststellung einer Ungeeignetheit des Morbiditätskriteriums Geschlecht den Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit nicht überschritten habe, erscheint der erkennenden Kammer überzeugend (so auch SG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2012, Az.: S 33 KA 115/09; bestätigt durch BSG, vom 11.12.13, B 6 KA 4/13 R; SG Marburg, vom 06.10.10, S 11 KA 340/09).

  • SG Dortmund, 19.02.2014 - S 16 KA 189/10
    (Sozialgericht -SG - Marburg, Urteile vom 06.10.2010, Az.: S 11 KA 340/09 und S 11 KA 189/10; SG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2012, Az.: S 33 KA 115/09; bestätigt vom Bundessozialgericht -BSG- durch Urteil vom 11.12.2013; Az.: B 6 KA4/13 R, laut Pressemitteilung des BSG vom 12.12.1013).

    Die bundesdurchschnittliche einheitliche HVV-Quote zur Berücksichtigung honorarwirksamer Regelungen dient der Vereinheitlichung der vertragsärztlichen Vergütung auf Bundesebene und ist in ihrer Berechnung nicht zu beanstanden (vgl. auch SG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2012, Az.: S 33 KA 115/09).

    letztlich eine Schätzung dar, die sich im Rahmen des gesetzlichen Auftrags bewegt und wegen des dem (Erweiterten) Bewertungsausschuss zustehenden Gestaltungsspielraums zu respektieren ist (SG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2012, Az.: S 33 KA 115/09).

    Die Schlussfolgerung des SG Berlin , dass ein entsprechend ausdifferenziertes System mit dem gesetzgeberischen Ziel eines praktikablen und sicheren Verfahrens zur Berechnung der Morbidität kaum vereinbar wäre und dass der (Erweiterte) Bewertungsausschuss deshalb mit seiner Feststellung einer Ungeeignetheit des Morbiditätskriteriums Geschlecht den Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit nicht überschritten habe, erscheint der erkennenden Kammer überzeugend (so auch SG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2012, Az.: S 33 KA 115/09; bestätigt durch BSG, vom 11.12.13, B 6 KA 4/13 R; SG Marburg, v 06.10.10, S 11 KA 340/09).

  • SG Magdeburg, 18.09.2013 - S 1 KA 36/10

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Berechnung des arzt- bzw

    Die Beklagte hat bei der individuellen Bestimmung des RLV der Klägerin auch den Morbiditätsfaktor nicht - wie dies die Klägerin vorträgt - dadurch fehlerhaft festgelegt, dass sie das Geschlecht der Versicherten unberücksichtigt gelassen hat (vgl. Sozialgerichte Marburg, Urteil vom 6.10.2010, a. a. O. Rn 165; Berlin, Urteil vom 19.9.2012 - S 83 KA 399/11; Düsseldorf, Urteil vom 25.7.2012 - S 33 KA 115/09 alle www.juris.de).
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