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   SG Darmstadt, 27.02.2013 - S 10 KR 763/11   

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SG Darmstadt, 27.02.2013 - S 10 KR 763/11 (https://dejure.org/2013,50415)
SG Darmstadt, Entscheidung vom 27.02.2013 - S 10 KR 763/11 (https://dejure.org/2013,50415)
SG Darmstadt, Entscheidung vom 27. Februar 2013 - S 10 KR 763/11 (https://dejure.org/2013,50415)
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  • LSG Rheinland-Pfalz, 19.08.2010 - L 5 KR 184/09

    Krankenversicherung - stationäre Entbindung - keine Aufwandspauschale nach § 275

    Auszug aus SG Darmstadt, 27.02.2013 - S 10 KR 763/11
    Allerdings nahm die Beklagte am 15.04.2011 eine Verrechnung dieser 100, 00 EUR mit einer anderen - unstreitigen - Rechnung vor, da sie - gestützt auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (L 5 KR 184/09) - die Erhebung einer Aufwandspauschale in Fällen der stationären Aufnahme wegen Geburt eines Kindes für rechtswidrig hält.

    Soweit die Beklagte, gestützt auf die Ausführungen des Sozialgerichts Koblenz im Urteil vom 05.08.2009 (S 6 KR 414/08), des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz im Urteil vom 19.08.2010 (L 5 KR 184/09), des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts im Urteil vom 29.11.2012 (L 5 KR 34/11) und - wenn auch in anderem Zusammenhang - das Landessozialgerichts für das Saarland im Urteil vom 01.03.2013 (L 2 KR 3/12 NZB) die Auffassung vertritt, dass § 275 Abs. 1 c Satz 3 SGB V schon deshalb nicht auf stationäre Behandlungen in einem Krankenhaus wegen oder infolge Schwangerschaft anwendbar war/ist, weil es sich dabei gerade um keine "Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 SGB V" handele, scheint dies durch § 179 Satz 2 Reichsversicherungsordnung in der bis zum 29.10.2010 gültigen Fassung bestätigt zu werden.

    Damit ist jedoch - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht zwingend verbunden, dass der Gesetzgeber bewusst mit der Einführung des § 275 Abs. 1 c Satz 3 SGB V die stationäre Krankenhausbehandlung wegen oder im Zusammenhang mit Schwangerschaft bzw. Mutterschaft nicht als Krankenhausbehandlung hatte ansehen wollen und insbesondere die Regelung zur Aufwandspauschale für solche stationären Krankenhausaufenthalte hätte ausnehmen wollen (anderer Auffassung: Sozialgericht Koblenz im Urteil vom 05.08.2009 - S 6 KR 414/08, Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz im Urteil vom 19.08.2010 - L 5 KR 184/09 und Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts im Urteil vom 29.11.2012 - L 5 KR 34/11).

    Angesichts der Tatsache identischer Sachverhalte und entgegen der Entscheidungen des Sozialgerichts Koblenz im Urteil vom 05.08.2009 (S 6 KR 414/08), des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz im Urteil vom 19.08.2010 (L 5 KR 184/09), des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts im Urteil vom 29.11.2012 (L 5 KR 34/11) - mangels eines eindeutigen entgegenstehenden Wortlautes/Willens des Gesetzgebers muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber, sei es, dass er eine ausdrückliche Regelung im Rahmen der RVO für nicht erforderlich hielt, weil er ohnehin die Anwendbarkeit des § 39 SGB V auch in Fällen stationärer Krankenhausbehandlung bei und im Zusammenhang von Schwangerschaft und Mutterschaft angenommen hatte (s.O.), oder sei es, dass er eine entsprechende Regelung/Verweisung im Rahmen der - ohnehin zur Aufhebung vorgesehenen Vorschriften - der RVO einfach vergessen hatte.

  • SG Koblenz, 05.08.2009 - S 6 KR 414/08

    Krankenkasse - Krankenhaus - keine Aufwandspauschale nach § 275 Abs 1c SGB 5 bei

    Auszug aus SG Darmstadt, 27.02.2013 - S 10 KR 763/11
    Soweit die Beklagte, gestützt auf die Ausführungen des Sozialgerichts Koblenz im Urteil vom 05.08.2009 (S 6 KR 414/08), des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz im Urteil vom 19.08.2010 (L 5 KR 184/09), des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts im Urteil vom 29.11.2012 (L 5 KR 34/11) und - wenn auch in anderem Zusammenhang - das Landessozialgerichts für das Saarland im Urteil vom 01.03.2013 (L 2 KR 3/12 NZB) die Auffassung vertritt, dass § 275 Abs. 1 c Satz 3 SGB V schon deshalb nicht auf stationäre Behandlungen in einem Krankenhaus wegen oder infolge Schwangerschaft anwendbar war/ist, weil es sich dabei gerade um keine "Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 SGB V" handele, scheint dies durch § 179 Satz 2 Reichsversicherungsordnung in der bis zum 29.10.2010 gültigen Fassung bestätigt zu werden.

    Damit ist jedoch - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht zwingend verbunden, dass der Gesetzgeber bewusst mit der Einführung des § 275 Abs. 1 c Satz 3 SGB V die stationäre Krankenhausbehandlung wegen oder im Zusammenhang mit Schwangerschaft bzw. Mutterschaft nicht als Krankenhausbehandlung hatte ansehen wollen und insbesondere die Regelung zur Aufwandspauschale für solche stationären Krankenhausaufenthalte hätte ausnehmen wollen (anderer Auffassung: Sozialgericht Koblenz im Urteil vom 05.08.2009 - S 6 KR 414/08, Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz im Urteil vom 19.08.2010 - L 5 KR 184/09 und Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts im Urteil vom 29.11.2012 - L 5 KR 34/11).

    Angesichts der Tatsache identischer Sachverhalte und entgegen der Entscheidungen des Sozialgerichts Koblenz im Urteil vom 05.08.2009 (S 6 KR 414/08), des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz im Urteil vom 19.08.2010 (L 5 KR 184/09), des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts im Urteil vom 29.11.2012 (L 5 KR 34/11) - mangels eines eindeutigen entgegenstehenden Wortlautes/Willens des Gesetzgebers muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber, sei es, dass er eine ausdrückliche Regelung im Rahmen der RVO für nicht erforderlich hielt, weil er ohnehin die Anwendbarkeit des § 39 SGB V auch in Fällen stationärer Krankenhausbehandlung bei und im Zusammenhang von Schwangerschaft und Mutterschaft angenommen hatte (s.O.), oder sei es, dass er eine entsprechende Regelung/Verweisung im Rahmen der - ohnehin zur Aufhebung vorgesehenen Vorschriften - der RVO einfach vergessen hatte.

  • LSG Saarland, 01.03.2013 - L 2 KR 3/12

    Krankenversicherung - Auftreten von Komplikationen nach Geburt auch nach Ablauf

    Auszug aus SG Darmstadt, 27.02.2013 - S 10 KR 763/11
    Soweit die Beklagte, gestützt auf die Ausführungen des Sozialgerichts Koblenz im Urteil vom 05.08.2009 (S 6 KR 414/08), des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz im Urteil vom 19.08.2010 (L 5 KR 184/09), des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts im Urteil vom 29.11.2012 (L 5 KR 34/11) und - wenn auch in anderem Zusammenhang - das Landessozialgerichts für das Saarland im Urteil vom 01.03.2013 (L 2 KR 3/12 NZB) die Auffassung vertritt, dass § 275 Abs. 1 c Satz 3 SGB V schon deshalb nicht auf stationäre Behandlungen in einem Krankenhaus wegen oder infolge Schwangerschaft anwendbar war/ist, weil es sich dabei gerade um keine "Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 SGB V" handele, scheint dies durch § 179 Satz 2 Reichsversicherungsordnung in der bis zum 29.10.2010 gültigen Fassung bestätigt zu werden.

    Immerhin hat das Landessozialgericht für das Saarland im Urteil vom 01.03.2013 (L 2 KR 3/12 NZB) entschieden, dass auch beim Auftreten von Komplikationen (dort ging es um die Behandlung des sogenannten "Kindbettfiebers") sich die stationäre Behandlung, selbst wenn diese auch noch nach Ablauf von sechs Tagen erforderlich gewesen war, allein nach den §§ 196, 197 RVO und nicht nach § 39 SGB V richtet.

  • BSG, 17.05.2000 - B 3 KR 33/99 R

    Vergütungsanspruch des Krankenhauses bei ursprünglich unbefristeter

    Auszug aus SG Darmstadt, 27.02.2013 - S 10 KR 763/11
    Die Klage ist als reine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, da die Beteiligten sich nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen, so dass nicht mittels Verwaltungsaktes zu entscheiden ist und auch ein Vorverfahren nicht durchzuführen war (vgl. BSG, Urteil vom 17.05.2000 - B 3 KR 33/99 R mit weiteren Nachweisen).
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