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   SG Detmold, 06.06.2019 - S 14 U 104/17   

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https://dejure.org/2019,28788
SG Detmold, 06.06.2019 - S 14 U 104/17 (https://dejure.org/2019,28788)
SG Detmold, Entscheidung vom 06.06.2019 - S 14 U 104/17 (https://dejure.org/2019,28788)
SG Detmold, Entscheidung vom 06. Juni 2019 - S 14 U 104/17 (https://dejure.org/2019,28788)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Unfallkausalität - drogenbedingte

    Auszug aus SG Detmold, 06.06.2019 - S 14 U 104/17
    Wie eingangs ausgeführt, ist unerheblich, ob das Sturzgeschehen durch besondere Gefahren der Zurücklegung der genannten Wege des Klägers am fraglichen Unfalltage bedingt waren, da ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis nicht nur bei einem besonders ungewöhnlichen Geschehen, sondern auch bei einem alltäglichen Vorgang, wie etwa das Stolpern über die eigenen Füße, vorliegt, weil hierdurch ein Teil der Außenwelt auf den Körper einwirkt (BSGE 98, 79).

    Insoweit muss, wenn bei Ausübung einer Verrichtung, die in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ein Unfallereignis eintritt, vom Vorliegen der Unfallkausalität ausgegangen werden, es sei denn, es ist eine konkurrierende Ursache wie etwa eine innere Ursache, eine eingebrachte Gefahr oder der unversicherte Teil einer gemischten Tätigkeit feststellbar (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 30.01.2007 -B 2 U 23/05 R- und vom 17.02.2009 -B 2 U 18/07 R-).

  • BSG, 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis -

    Auszug aus SG Detmold, 06.06.2019 - S 14 U 104/17
    Insoweit muss, wenn bei Ausübung einer Verrichtung, die in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ein Unfallereignis eintritt, vom Vorliegen der Unfallkausalität ausgegangen werden, es sei denn, es ist eine konkurrierende Ursache wie etwa eine innere Ursache, eine eingebrachte Gefahr oder der unversicherte Teil einer gemischten Tätigkeit feststellbar (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 30.01.2007 -B 2 U 23/05 R- und vom 17.02.2009 -B 2 U 18/07 R-).
  • BSG, 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - mittelbare Unfallfolge -

    Auszug aus SG Detmold, 06.06.2019 - S 14 U 104/17
    Der Kläger hat gemäß § 102 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch -SGB VII- (vgl. zur Anspruchsgrundlage BSG, Urteil vom 05.07.2011 -B 2 U 17/10 R-) Anspruch darauf, dass die Beklagte das Ereignis vom 23.01.2016 als Arbeitsunfall anerkennt.
  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 3101 -

    Auszug aus SG Detmold, 06.06.2019 - S 14 U 104/17
    Demgegenüber genügt für den Nachweis der Ursachenzusammenhänge zwischen diesen der Grad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BSGE 103, 45).
  • BSG, 04.12.2014 - B 2 U 14/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - sachlicher Zusammenhang - Arbeitsunfall -

    Auszug aus SG Detmold, 06.06.2019 - S 14 U 104/17
    Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Versicherte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat, ferner muss die Verrichtung ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl. BSG, Urteil vom 04.12.2014 -B 2 U 14/13 R-).
  • BSG, 29.09.1965 - 2 RU 61/60

    Beweiswürdigung - Beweislast des Versicherungsträgers - Feststellungslast - Nicht

    Auszug aus SG Detmold, 06.06.2019 - S 14 U 104/17
    Die Anforderungen an den Beweis anspruchsbegründender Tatsachen können insoweit im Einzelfall vermindert sein; im Fall des Beweisnotstandes, d. h. in Fällen, in denen für die Feststellung der anspruchsbegründenden Tatsachen besondere Schwierigkeiten entstehen, können diese Anforderungen geringer sein als in normalen Fällen, und zwar dergestalt, dass eine Beweiserleichterung dahingehend gewährt werden kann, dass an die Bildung der richterlichen Überzeugung weniger hohe Anforderungen gestellt werden; dies bedeutet, dass das Tatsachengericht schon aufgrund weniger tatsächlicher Anhaltspunkte von einem bestimmten Geschehensablauf überzeugt sein kann (BSGE 24, 25, 28); dabei ist hervorzuheben, dass eine Verringerung des Beweismaßstabes selbst indes unzulässig ist.
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