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SG Dortmund, 01.04.2021 - S 43 SO 117/21 ER |
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Verfahrensgang
- SG Dortmund, 01.04.2021 - S 43 SO 117/21 ER
- LSG Nordrhein-Westfalen, 02.06.2021 - L 9 SO 167/21
- BSG - B 8 SO 10/21 C (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05
Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)
Auszug aus SG Dortmund, 01.04.2021 - S 43 SO 117/21
Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05).Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage in diesem Sinne im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05).
In keinem Fall dürfen existenzsichernde Leistungen nur aufgrund bloßer Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn diese sich auf vergangene Umstände stützen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05).
- BVerfG, 01.08.2017 - 1 BvR 1910/12
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufiger Leistungen für …
Auszug aus SG Dortmund, 01.04.2021 - S 43 SO 117/21
Daher ist bei der Prüfung, ob ein Anordnungsgrund für den Eilrechtsschutz vorliegt, im Rahmen der wertenden Betrachtung zu berücksichtigen, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für die Betroffenen hätte (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.08.2017, Az.: 1 BvR 1910/12). - BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88
Eidespflicht
Auszug aus SG Dortmund, 01.04.2021 - S 43 SO 117/21
Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.10.1988, Az.: 2 BvR 745/88). - BVerfG, 01.02.2010 - 1 BvR 20/10
Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen …
Auszug aus SG Dortmund, 01.04.2021 - S 43 SO 117/21
Dies bedeutet, dass das Fachgericht diejenigen Ermittlungsmaßnahmen von Amts wegen (vgl. § 103 SGG) durchführen muss, die aus seiner Sicht zur Überzeugungsbildung und zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind, wobei eine Entscheidung aufgrund objektiver Indizien oder der Beweislastverteilung, vor allem bei nicht ausreichender Mitwirkung des Antragstellers bei der Aufklärung des Sachverhalts, nicht ausgeschlossen ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.02.2010, Az.: 1 BvR 20/10). - LSG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2013 - L 9 SO 307/13
Auszug aus SG Dortmund, 01.04.2021 - S 43 SO 117/21
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung bezüglich des Anordnungsgrundes im Rahmen der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in einem auf die Gewährung von Leistungen für die Unterkunft gerichteten Verfahren ein Anordnungsgrund nur anzunehmen, wenn dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung konkret die Wohnungslosigkeit oder eine vergleichbare Notlage - etwa die Sperre der Strom- oder Heizungsversorgung - droht (vgl. mit weiterem Nachweis: Beschluss des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 07.08.2013, Az.: L 9 SO 307/13 B ER, L 9 SO 308/13 B).