Rechtsprechung
SG Dortmund, 04.02.2020 - S 17 U 237/18 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- IWW
- arbeitsrecht-hessen.de
Sturz beim Firmenlauf ist kein Arbeitsunfall
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (13)
- nrw.de (Pressemitteilung)
Teilnahme am Firmenlauf führt zu keinem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Unfall der Jobcenter-Mitarbeiterin beim Firmenlauf
- lto.de (Kurzinformation)
Gesetzliche Unfallversicherung: Sturz beim Firmenlauf ist kein Arbeitsunfall
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Teilnahme am Firmenlauf: kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Angestellte beim Firmenlauf verletzt - Ein Sportereignis für eine Vielzahl von Unternehmen ist kein gesetzlich unfallversicherter Betriebssport
- dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)
Sturz beim Firmenlauf unfallversichert?
- datev.de (Kurzinformation)
Teilnahme am Firmenlauf führt zu keinem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Teilnahme an Firmenlauf ist nicht unfallversichert
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Teilnahme an Firmenlauf ist nicht unfallversichert
- haufe.de (Kurzinformation)
Sturz beim Firmenlauf ist kein Arbeitsunfall
- haufe.de (Kurzinformation)
Ist der Sturz eines Arbeitnehmers bei einem Firmenlauf ein Arbeitsunfall?
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Teilnahme an Firmenlauf ist nicht unfallversichert
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Teilnahme an Firmenlauf ist nicht unfallversichert
Verfahrensgang
- SG Dortmund, 04.02.2020 - S 17 U 237/18
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2021 - L 17 U 155/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BSG, 22.09.2009 - B 2 U 27/08 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …
Auszug aus SG Dortmund, 04.02.2020 - S 17 U 237/18
Die Zurechnung zur versicherten Beschäftigung erfolgt, weil der Beschäftigte wegen seiner Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers durch seine freiwillige, aber vom Unternehmer erwünschte und erbetene Teilnahme das erklärte Unternehmensinteresse unterstützt, durch die Gemeinschaftsveranstaltung den Zusammenhalt in der Belegschaft und mit der Unternehmensführung zu fördern (vgl. BSG, Urteil v. 22.09.2009, Az.: B 2 U 27/08 R, UV-Recht Aktuell 2010, S. 275 ff.).