Rechtsprechung
SG Dortmund, 12.06.2015 - S 61 R 108/15 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wechsel von einer Altersrente für Frauen in eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte; Ausschluss von Dispositionen des Versicherten zu Lasten der Versichertengemeinschaft
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- lto.de (Kurzinformation)
Abschlagsfreie Rente mit 63 - Kein nachträglicher Wechsel möglich
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Keine abschlagsfreie Altersrente mit 63 für Bestandsrentner mit Abschlägen
- arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)
Kein Wechsel in "Rente mit 63" für bestehende Rentner
- haufe.de (Kurzinformation)
Kein Wechsel von Rente mit Abschlägen in die neue abschlagsfreie Altersrente
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Keine "zweite" Rente
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Keine abschlagsfreie Altersrente mit 63 für Bestandsrentner mit Abschlägen - Nach bindender Bewilligung einer Altersrente ist der Wechsel in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ausgeschlossen
Verfahrensgang
- SG Dortmund, 12.06.2015 - S 61 R 108/15
- LSG Nordrhein-Westfalen - L 3 R 580/15 (anhängig)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- LSG Baden-Württemberg, 21.05.2015 - L 7 R 5354/14
Umwandlung einer bestandskräftig bewilligten und bereits bezogenen Altersrente …
Auszug aus SG Dortmund, 12.06.2015 - S 61 R 108/15
(Vgl. hierzu mit ausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen: Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21.05.2015, Az.: L 7 R 5354/14).
- LSG Rheinland-Pfalz, 12.08.2015 - L 6 R 114/15
Keine abschlagsfreie Rente mit 63 für Bestandsrentner
Die angestrebte Begünstigung kommt allerdings wegen des Unterscheidungsmerkmals des Stichtags 1.7.2014 nicht den Bestandsrentnern zu, wobei die hierfür angeführte angespannte Finanzlage sowie der Hinweis auf die zeitliche Befristung der Sonderregelung des § 236b SGB VI den Begünstigungsausschluss durchaus rechtfertigen und als sachlicher Grund für diese typische Stichtagsregelung zu sehen sind (ebenso bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.5.2015 - L 7 R 5354/14 und SG Dortmund, Urteil vom 12.6.2015 - S 61 R 108/15). - LSG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2016 - L 14 R 534/16
Bewilligung von abschlagfreier Altersrente für besonders langjährig Versicherte; …
Das Sozialgericht (SG) hat im Hinblick auf die vertretene verfassungsrechtliche Position des Klägers ein Urteil des SG Dortmund vom 12.6.2015, Az. S 61 R 108/15 (in: juris), zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.Insofern kann mithin auch keine unbewusste Regelungslücke angenommen werden, die der Anwendbarkeit des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI entgegenstehen könnte (siehe insofern auch SG Dortmund, Urteil vom 12.6.2015, Az. S 61 R 108/15, in: juris, Rdnr. 2).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2018 - L 3 R 705/17
Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte
Die angestrebte Begünstigung kommt allerdings wegen des Unterscheidungsmerkmals des Stichtags 1.7.2014 nicht den Bestandsrentnern zu, wobei die hierfür angeführte angespannte Finanzlage sowie der Hinweis auf die zeitliche Befristung der Sonderregelung des § 236b SGB VI den Begünstigungsausschluss durchaus rechtfertigen und als sachlicher Grund für diese typische Stichtagsregelung zu sehen sind (zum Ganzen: LSG Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 12.08.2015 - L 6 R 114/15 -, Rn. 25, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.5.2015 - L 7 R 5354/14 und SG Dortmund, Urteil vom 12.6.2015 - S 61 R 108/15). - LSG Niedersachsen-Bremen, 31.03.2016 - L 1 R 474/15 Sie verweist auf Entscheidungen des LSG Baden-Württemberg vom 21. Mai 2015 - L 7 R 5354/14 - und des LSG Rheinland Pfalz vom 12. August 2015 - L 6 R 114/15 -, die ebenso wie das SG Dortmund in dem Urteil vom 12. Juni 2015 - S 61 R 108/15 - die Auffassung der Beklagten bestätigten.
- SG Mannheim, 18.05.2017 - S 16 R 66/15
Gesetzliche Rentenversicherung: Altersrente für langjährig Versicherte; …
Die angestrebte Begünstigung kommt allerdings wegen des Unterscheidungsmerkmales des Stichtages 1.07.2014 nicht den Bestandsrentner zu, wobei die hierfür angeführte angespannte Finanzlage sowie der Hinweis auf die zeitliche Befristung der Sonderregelung des § 236 b SGB VI den Begünstigungsausschluss durchaus rechtfertigen und als sachlicher Grund für diese typische Stichtagsregelung zu sehen sind (vgl. insoweit auch bereits LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 12.06.2015 - S 61 R 108/15 sowie LSG Rheinland-Pfalz…, Urt. vom 12.08.2015 - L 6 R 114/15).