Rechtsprechung
   SG Dortmund, 16.11.2015 - S 32 SF 135/15 E   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,36826
SG Dortmund, 16.11.2015 - S 32 SF 135/15 E (https://dejure.org/2015,36826)
SG Dortmund, Entscheidung vom 16.11.2015 - S 32 SF 135/15 E (https://dejure.org/2015,36826)
SG Dortmund, Entscheidung vom 16. November 2015 - S 32 SF 135/15 E (https://dejure.org/2015,36826)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,36826) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung der Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit in einem Hauptsacheverfahren bzgl. Mehrbedarfs für Alleinerziehende

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (30)

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr

    Auszug aus SG Dortmund, 16.11.2015 - S 32 SF 135/15
    Die Bestimmung einer Gebühr innerhalb des Betragsrahmens ist im Rahmen einer solchen Prüfung nicht billig i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bzw. unbillig i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG, wenn sie sich außerhalb eines dem Rechtsanwalt zustehenden Beurteilungsspielraums bewegt, was dann der Fall ist, wenn sie mehr als geringfügig - konkret mehr als 20 % - von der eigentlich angemessenen Gebühr nach oben abweicht (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R - juris (Rn. 19); vgl. ferner Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 197 Rn. 7, 7b und 7c m. w. N.).

    Zudem kann das Abweichen eines Bemessungskriteriums von jedem anderen Bemessungskriterium kompensiert werden Eine unterschiedliche Gewichtung der Kriterien findet im Gesetz keine Stütze (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R - a. a. O. (insbes. Rn. 21, 24 und 38); LSG NRW, Beschluss vom 05.02.2015 - L 2 AS 2149/14 B - juris (Rn. 10); LSG NRW, Beschluss vom 15.05.2014 - L 19 AS 1994/13 B - juris (Rn. 11)).

    Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009 a. a. O. (Rn. 24)).

    Der Erinnerungsgegner hat in seinem Erwiderungs- und Erinnerungsschriftsatz vom 05.06.2015 vorgetragen und im Schriftsatz vom 29.10.2015 bekräftigt, dass die Vergütungsfestsetzung hinsichtlich der Verfahrensgebühr nach Ziff. 3102 VV RVG (und der Erhöhung nach Ziff. 1008 VV RVG) "unter Berücksichtigung der Ausführungen des BSG im Urteil vom 01.07.2009 (B 4 AS 21/09 R) ( ) nicht zu beanstanden" sei, weil die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger durchschnittlich sei, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse unterdurchschnittlich seien, der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit unterdurchschnittlich und die Schwierigkeit durchschnittlich sei; nach alledem sei "die Festsetzung lediglich in Höhe der hälftigen Mittelgebühr nicht zu beanstanden".

    Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit als Gebührenbemessungskriterium i. S. v. § 14 RVG ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R - juris (Rn. 37)).

    Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als weiteres Bemessungskriterium i. S. v. § 14 RVG meint die Intensität der Arbeit (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009 a. a. O. (Rn. 32)).

    Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist hier nach Meinung der Kammer als durchschnittlich anzusehen, da sie im Großen und Ganzen der eines Routinefalls entspricht (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009 a. a. O. (Rn. 35), wonach bei einem Routinefall eine durchschnittliche Schwierigkeit angenommen wird).

    Bezugspunkt der anwaltlichen Tätigkeit ist das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009 a. a. O. (Rn. 28)).

    Dabei sind u. a. zu berücksichtigen das Lesen der Verwaltungsentscheidung, die Beratung des Mandanten (Anzahl und Dauer der Mandantengespräche), die Einsichtnahme in die Verwaltungsakte und beigezogener Akten (Aktenstudium), das Anfertigen von Notizen, die Literatur- und Rechtsprechungsrecherche und die Anzahl und der Umfang der Schriftsätze, einschließlich der Darlegung, wie sich ein geltend gemachter Anspruch rechnerisch ermittelt, unter Eingehung auf die streitigen Rechtsvorschriften sowie der Heranziehung von Kommentarliteratur und einschlägiger Rechtsprechung (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 01.07.2009 a. a. O. (Rn. 28 ff.); Strassfeld, NZS 2010, 253 (256); vgl. ferner die Auflistung weiterer potentiell umfangsrelevanter Faktoren bei Winkler in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage 2013, § 14 Rn. 17 m. w. N.)).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2008 - L 19 B 21/08

    Höhe der Vergütung eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten

    Auszug aus SG Dortmund, 16.11.2015 - S 32 SF 135/15
    Vielmehr ist der gesamte Zeit- und Arbeitsaufwand einzubeziehen, den der Rechtsanwalt im Verfahren aufgewendet hat (so LSG NRW, Beschluss vom 24.9.2008 - L 19 B 21/08 AS, zitiert nach juris, Rn. 29; Bayerisches LSG, Beschluss vom 22.7.2010 - L 15 SF 303/09 B E, zitiert nach juris, Rn. 21; Thüringer LSG, Beschluss vom 18.3.2011 - L 6 SF 1418/10 B, zitiert nach juris, Rn. 22; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9.8.2012 - L 5 SF 2/09 E, zitiert nach juris, Rn. 17; a. A. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 17.7.2008 - L 1 B 127/08 SK, zitiert nach juris, Rn. 9; LSG NRW, Beschluss vom 27.2.2012 - L 12 AS 1601/10 B, nicht veröffentlicht).

    Jedoch ist zu berücksichtigen, dass in Verfahren nach § 197a SGG, in denen streitwertgebundene Wertgebühren nach § 3 Abs. 1 S. 2 RVG anfallen, die Verfahrensgebühr in voller Höhe bei einer gebührenauslösenden Tätigkeit des Rechtsanwalts nach dem Wirksamwerden der Beiordnung nach § 48 Abs. 1 S. 1 RVG erstattungsfähig ist, auch wenn der Rechtsanwalt schon vor dem Wirksamwerden der Beiordnung (gebührenauslösend) tätig geworden ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 24.9.2008 - L 19 B 21/08 AS, zitiert nach juris, Rn. 29).

    Die hier erkennende 32. Kammer schließt sich nach eigener Prüfung diesen Ausführungen und auch den Ausführungen des 19. Senats des LSG NRW im dort zitierten Beschluss vom 24.09.2008 - L 19 B 21/08 AS - vollumfänglich an.

    Hier ist die streitige Verfahrensgebühr dem Grunde nach unproblematisch - zwar nicht erstmals, aber erneut (vgl. insoweit LSG NRW, Beschluss vom 24.09.2008 - L 19 B 21/08 AS - juris (Rn. 26)) - nach dem 10.09.2014 entstanden, weil die Erinnerungsführerin auch nach diesem Zeitpunkt zumindest einen Schriftsatz gefertigt und hierdurch i. S. v. Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV RVG das "Geschäft betrieben" hat.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2013 - L 9 AS 142/13
    Auszug aus SG Dortmund, 16.11.2015 - S 32 SF 135/15
    Der Vergütungsanspruch ist gemäß dieser Vorschrift nach seinem Grund und seiner Höhe von dem Umfang der Beiordnung abhängig; der beigeordnete Rechtsanwalt kann sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung und unter der Voraussetzung einer wirksamen Vollmacht des begünstigten Beteiligten ergeben (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 28.05.2013 - L 9 AS 142/13 B - juris (Rn. 10); LSG NRW, Beschluss vom 22.12.2010 - L 19 AS 1138/10 B - juris (Rn. 25) m. w. N.).

    Es ist aber anerkannt, dass im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG und im Erinnerungsverfahren nach § 56 RVG von Amts wegen eine Billigkeitskontrolle zu Gunsten der Staatskasse stattfindet, ohne dass die Staatskasse im Rahmen des Festsetzungsverfahrens Einwendungen gegen die Gebührenbestimmung vorbringen müsste (vgl. LSG Erfurt, Beschluss vom 07.02.2013 - L 6 SF 1883/12 B - juris (Rn. 19) m. w. N.; Loytved, jurisPR-SozR 15/2015, Anm. 5; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.08.2010 - L 3 SF 6/09 E - juris (Rn. 22) m. w. N.; Erik Kießling in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage 2013, § 55 Rn. 45; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2013, § 45 Rn. 49 und § 55 Rn. 32; vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 28.05.2013 - L 9 AS 142/13 B - juris (Rn. 10)).

    Ein Abweichen von der Mittelgebühr ist bei einem Durchschnittsfall nicht zulässig; der "Toleranzrahmen" von 20 % gilt nicht, wenn die Mittelgebühr anzusetzen ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.05.2013 - L 9 AS 142/13 B - juris m. w. N.).

    Es ist bereits weiter oben dargetan worden, dass sich der Vergütungsanspruch gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach den Beschlüssen bestimmt, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, und daher nach seinem Grund und seiner Höhe von dem Umfang der Beiordnung abhängig ist; der beigeordnete Rechtsanwalt kann danach sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung und unter der Voraussetzung einer wirksamen Vollmacht des begünstigten Beteiligten ergeben (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 28.05.2013 - L 9 AS 142/13 B - juris (Rn. 10); LSG NRW, Beschluss vom 22.12.2010 - L 19 AS 1138/10 B - juris (Rn. 25) m. w. N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2008 - L 19 B 11/08

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe, rückwirkende Gewährung

    Auszug aus SG Dortmund, 16.11.2015 - S 32 SF 135/15
    Das Gericht könne nach dem Beschluss des LSG NRW vom 08.10.2008 - L 19 B 11/08 AL - unabhängig von dem Zeitpunkt, ab dem die Erfolgsaussicht des Klageverfahrens beurteilt werden kann, rückwirkend ab dem Zeitpunkt PKH bewilligen, in dem der Antragsteller von seiner Seite aus alles für die Bewilligung erforderliche getan habe.

    Es kann daher nicht geklärt werden, ob unter Berücksichtigung der Argumentation der Erinnerungsführerin in ihren Schriftsätzen und der von ihr angeführten Entscheidung des 19. Senats des LSG NRW (Beschluss vom 08.10.2008 - L 19 B 11/08 AL - juris) hier ggf. eine rückwirkende PKH-Bewilligung und Beiordnung zu einem früheren Zeitpunkt - etwa zum 04.12.2013, dem Zeitpunkt des Zugangs des Schriftsatzes vom 02.12.2013 mit der neuen PKH-Erklärung - möglich oder geboten gewesen wäre.

  • LSG Schleswig-Holstein, 17.07.2008 - L 1 B 127/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsgebühr - PKH-Verfahren - fiktive

    Auszug aus SG Dortmund, 16.11.2015 - S 32 SF 135/15
    Vielmehr ist der gesamte Zeit- und Arbeitsaufwand einzubeziehen, den der Rechtsanwalt im Verfahren aufgewendet hat (so LSG NRW, Beschluss vom 24.9.2008 - L 19 B 21/08 AS, zitiert nach juris, Rn. 29; Bayerisches LSG, Beschluss vom 22.7.2010 - L 15 SF 303/09 B E, zitiert nach juris, Rn. 21; Thüringer LSG, Beschluss vom 18.3.2011 - L 6 SF 1418/10 B, zitiert nach juris, Rn. 22; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9.8.2012 - L 5 SF 2/09 E, zitiert nach juris, Rn. 17; a. A. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 17.7.2008 - L 1 B 127/08 SK, zitiert nach juris, Rn. 9; LSG NRW, Beschluss vom 27.2.2012 - L 12 AS 1601/10 B, nicht veröffentlicht).

    "Der Aufwand, der im Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsteht, wird nach Auffassung einiger Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit vom jetzigen Gesetzeswortlaut bei der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Rahmengebühren nicht berücksichtigt, weil nur die Tätigkeit ab der Bewilligung zugrunde zu legen sei (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 17. Juli 2008 - L 1 B 127/08 SK, NZS 2009, 534).

  • LSG Bayern, 22.07.2010 - L 15 SF 303/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verfahrensgebühr -

    Auszug aus SG Dortmund, 16.11.2015 - S 32 SF 135/15
    Vielmehr ist der gesamte Zeit- und Arbeitsaufwand einzubeziehen, den der Rechtsanwalt im Verfahren aufgewendet hat (so LSG NRW, Beschluss vom 24.9.2008 - L 19 B 21/08 AS, zitiert nach juris, Rn. 29; Bayerisches LSG, Beschluss vom 22.7.2010 - L 15 SF 303/09 B E, zitiert nach juris, Rn. 21; Thüringer LSG, Beschluss vom 18.3.2011 - L 6 SF 1418/10 B, zitiert nach juris, Rn. 22; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9.8.2012 - L 5 SF 2/09 E, zitiert nach juris, Rn. 17; a. A. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 17.7.2008 - L 1 B 127/08 SK, zitiert nach juris, Rn. 9; LSG NRW, Beschluss vom 27.2.2012 - L 12 AS 1601/10 B, nicht veröffentlicht).

    Die Forderungssperre gegenüber dem Mandanten gilt für alle nach der Beiordnung verwirklichten Gebührentatbestände, auch wenn diese bereits vor der Beiordnung erfüllt waren (vgl. BGH, Beschluss vom 21.2.2008 - I ZR 142/06, zitiert nach juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 22.7.2010 - L 15 SF 303/09 B E, zitiert nach juris, Rn. 23 m. w. N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2012 - L 19 AS 627/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus SG Dortmund, 16.11.2015 - S 32 SF 135/15
    Die Höchstgebühr ist gerechtfertigt in Fällen, in denen sämtliche oder nahezu sämtliche Kriterien nach § 14 RVG überdurchschnittlich ausgeprägt vorliegen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 12.06.2012 - L 19 AS 627/12 B - juris (Rn. 48)).

    Für eine unterdurchschnittliche Bedeutung spricht dabei, wenn ein Grundeinkommen in Gestalt von Erwerbseinkommen vorliegt, Leistungen nach dem SGB II daher nur ergänzend in Betracht kommen, auch wenn es sich nur um ein geringfügiges Einkommen handelt (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 12.06.2012 - L 19 AS 627/12 B - juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2012 - L 12 AS 1601/10
    Auszug aus SG Dortmund, 16.11.2015 - S 32 SF 135/15
    Vielmehr ist der gesamte Zeit- und Arbeitsaufwand einzubeziehen, den der Rechtsanwalt im Verfahren aufgewendet hat (so LSG NRW, Beschluss vom 24.9.2008 - L 19 B 21/08 AS, zitiert nach juris, Rn. 29; Bayerisches LSG, Beschluss vom 22.7.2010 - L 15 SF 303/09 B E, zitiert nach juris, Rn. 21; Thüringer LSG, Beschluss vom 18.3.2011 - L 6 SF 1418/10 B, zitiert nach juris, Rn. 22; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9.8.2012 - L 5 SF 2/09 E, zitiert nach juris, Rn. 17; a. A. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 17.7.2008 - L 1 B 127/08 SK, zitiert nach juris, Rn. 9; LSG NRW, Beschluss vom 27.2.2012 - L 12 AS 1601/10 B, nicht veröffentlicht).

    Darüber hinaus ist die Kammer der Ansicht, dass die durch das 2. KostRMoG in das RVG eingefügte und mit Wirkung zum 01.08.2013 in Kraft getretene - und daher nach § 60 RVG hier anwendbare (s. o.) - Regelung des § 48 Abs. 4 RVG der Gegenansicht (wie sie z. B. in dem vorstehend erwähnten Beschluss des 12. Senats des LSG NRW vom 27.02.2012 - L 12 AS 1601/10 B - vertreten worden ist) die Grundlage entzogen hat.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2010 - L 19 AS 1138/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus SG Dortmund, 16.11.2015 - S 32 SF 135/15
    Der Vergütungsanspruch ist gemäß dieser Vorschrift nach seinem Grund und seiner Höhe von dem Umfang der Beiordnung abhängig; der beigeordnete Rechtsanwalt kann sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung und unter der Voraussetzung einer wirksamen Vollmacht des begünstigten Beteiligten ergeben (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 28.05.2013 - L 9 AS 142/13 B - juris (Rn. 10); LSG NRW, Beschluss vom 22.12.2010 - L 19 AS 1138/10 B - juris (Rn. 25) m. w. N.).

    Es ist bereits weiter oben dargetan worden, dass sich der Vergütungsanspruch gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach den Beschlüssen bestimmt, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, und daher nach seinem Grund und seiner Höhe von dem Umfang der Beiordnung abhängig ist; der beigeordnete Rechtsanwalt kann danach sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung und unter der Voraussetzung einer wirksamen Vollmacht des begünstigten Beteiligten ergeben (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 28.05.2013 - L 9 AS 142/13 B - juris (Rn. 10); LSG NRW, Beschluss vom 22.12.2010 - L 19 AS 1138/10 B - juris (Rn. 25) m. w. N.).

  • BGH, 20.01.2011 - V ZB 216/10

    Rechtsanwaltsgebühr: Beweislast für die Unbilligkeit der Gebührenbestimmung bei

    Auszug aus SG Dortmund, 16.11.2015 - S 32 SF 135/15
    § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG gilt für das Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten; dass die Bestimmung der Billigkeit entspricht, hat in diesem Verhältnis der Rechtsanwalt darzulegen und im Streitfall zu beweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.01.2011 - V ZB 216/10 - juris (Rn. 9)).

    Das hat zur Folge, dass das Gericht die getroffene Bestimmung nicht als unbillig bezeichnen kann, sondern die geltend gemachte Gebühr festzusetzen hat, falls der erstattungspflichtige Dritte der vom Rechtsanwalt der erstattungsberechtigten Partei getroffenen Bestimmung der Gebühren nicht entgegengetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20.01.2011 - V ZB 216/10 - juris (Rn. 10 f.) m. w. N.; SG Nordhausen, Beschluss vom 23.04.2015 - S 12 SF 507/12 E - juris (Rn. 15); Loytved, jurisPR-SozR 15/2015, Anm. 5; a. A. SG Braunschweig, Beschluss vom 29.09.2011 - S 47 SF 320/09 E - juris (Rn. 10 ff.) m. w. N.).

  • BGH, 21.02.2008 - I ZR 142/06

    Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen Störung des

  • BGH, 30.09.1981 - IVb ZR 694/80

    Rückwirkende Bewilligung von Armenrecht (Prozesskostenhilfe) - Bewilligung von

  • LSG Bayern, 01.04.2015 - L 15 SF 259/14

    Erinnerungen nach § 55 RVG, Beschluss von grundsätzlicher Bedeutung

  • BGH, 06.12.1984 - VII ZR 223/83

    Rückwirkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Bewilligung von

  • LSG Hessen, 10.07.2015 - L 2 SF 11/15

    Auch nach der Einfügung von § 48 Abs. 4 RVG mit seinem heutigen Inhalt durch das

  • LSG Thüringen, 18.03.2011 - L 6 SF 1418/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verfahrensgebühr -

  • BSG, 02.12.1987 - 1 RA 25/87

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - Tod eines Beteiligten - Todeszeitpunkt

  • BGH, 13.11.1991 - VIII ZR 187/90

    Erstattungsanspruch des beigeordneten Anwalts bei Nichtannahme der Revision und

  • LSG Thüringen, 30.05.2013 - L 6 SF 293/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Beschwerdeverfahren im

  • LSG Sachsen-Anhalt, 09.08.2012 - L 5 SF 2/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verfahrensgebühr -

  • OLG Karlsruhe, 26.06.2003 - 18 WF 182/02

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Hauptverfahrens

  • SG Dortmund, 25.07.2015 - S 28 SF 311/13
  • LSG Bayern, 21.03.2011 - L 15 SF 204/09

    Rechtsanwaltshonorar, Beiordnung, Prozesskostenhilfe, Terminsgebühr,

  • LSG Rheinland-Pfalz, 30.08.2010 - L 3 SF 6/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung -

  • LSG Bayern, 18.01.2010 - L 13 SF 288/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung -

  • SG Nordhausen, 23.04.2015 - S 12 SF 507/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Darlegungs- und

  • SG Braunschweig, 29.09.2011 - S 47 SF 320/09
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2014 - L 19 AS 1994/13
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2015 - L 2 AS 2149/14

    Kostenbeschwerde wegen der Höhe einer Verfahrensgebühr

  • LSG Thüringen, 07.02.2013 - L 6 SF 1883/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Überprüfung der

  • LSG Sachsen, 25.07.2017 - L 8 AL 69/16
    Nicht zu folgen ist der Auffassung, wonach durch die Festlegung eines Zeitpunktes für das Wirksamwerden der im Rahmen der Bewilligung von PKH erfolgten Beiordnung keine zeitliche, sondern eine sachliche, auf bestimmte Tätigkeiten bzw. Gebührentatbestände bezogene Einschränkung sein soll, bzw. eine zeitliche Einschränkung allenfalls dann möglich sein soll, wenn der PKH-Beschluss zusätzlich zu der Zeitangabe einen hinreichenden Bezug auf eine bestimmte nach dem Willen des Gerichts nicht bei der Vergütungsbemessung zu berücksichtigende Tätigkeit herstellt (so SG Dortmund, Beschluss vom 16.11.2015 - S 32 SF 135/15 E - juris RdNr. 63).

    § 48 Abs. 4 Satz 2 RVG ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die zeitliche Begrenzung der Beiordnung nur noch für die Festsetzungsfähigkeit einer bestimmten Gebühr dem Grunde nach bedeutsam ist und im Übrigen die gesamte anwaltliche Tätigkeit ab PKH-Antragstellung von der Beiordnung erfasst wird (so aber SG Dortmund, Beschluss vom 16.11.2015 - S 32 SF 135/15 E - juris RdNr. 65).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.05.2016 - L 7 AS 191/15
    Etwaige Tätigkeiten vor der Beantragung von PKH sind nicht zu berücksichtigen (vgl. Hessisches Landessozialgericht vom 10. Juli 2015 - L 2 SF 11/15 E -, juris Rn. 23 ff.; SG Dortmund vom 16. November 2015 - S 32 SF 135/15 E -, juris Rn. 45).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.04.2016 - L 7 AS 5/15
    Etwaige Tätigkeiten vor der Beantragung von PKH sind nicht zu berücksichtigen (vgl. Hessisches Landessozialgericht vom 10. Juli 2015 - L 2 SF 11/15 E -, juris Rn. 23 ff.; SG Dortmund vom 16. November 2015 - S 32 SF 135/15 E -, juris Rn. 45).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht