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   SG Dortmund, 20.11.2013 - S 16 KA 4/10   

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https://dejure.org/2013,62610
SG Dortmund, 20.11.2013 - S 16 KA 4/10 (https://dejure.org/2013,62610)
SG Dortmund, Entscheidung vom 20.11.2013 - S 16 KA 4/10 (https://dejure.org/2013,62610)
SG Dortmund, Entscheidung vom 20. November 2013 - S 16 KA 4/10 (https://dejure.org/2013,62610)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 36 (Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Gesamtvergütung/GBA/SSB-Vb./Hausarztzentrierte Versorgung | Rechtsschutz gegen Sprechstundenbedarfsvereinbarung über Kontrastmittel

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KR 25/07 R

    Krankenversicherung - Vergütung - Krankentransportleistung - privater Unternehmer

    Auszug aus SG Dortmund, 20.11.2013 - S 16 KA 4/10
    Die Rechtsgrundverweisung ist danach insoweit eingeschränkt, als es sich bei den Institutionen, auf deren Tätigkeit im Wettbewerb diese GWB-Bestimmungen Anwendung finden, nicht um Unternehmen handeln muss, diese Bestimmungen vielmehr auch für die in Abs. 1 genannten Rechtsbeziehungen und insoweit auch für die Krankenkassen und deren Verbände sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen gelten (vgl. BSG, Urteile vom 20.11.2008, Az.: B 3 KR 25/07 R, und vom 17.07.2008, Az.: B 3 KR 23/07 R).

    Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von den Konstellationen, wie sie den Urteilen des BSG vom 17.07.2008, Az.: B 3 KR 23/07 R, 20.11.2008, Az.: B 3 KR 25/07 R, und 10.03.2010, Az.: B 3 KR 26/08 R, zugrunde lagen und in denen es um den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen ging, die unmittelbar zwischen der Krankenkasse und den Leistungserbringern von Haushaltshilfe, von Krankentransportleistungen bzw. von Hilfsmitteln ging.

  • BSG, 17.07.2008 - B 3 KR 23/07 R

    Krankenversicherung - Leistungserbringer im Haushaltshilfebereich - Anspruch auf

    Auszug aus SG Dortmund, 20.11.2013 - S 16 KA 4/10
    Die Rechtsgrundverweisung ist danach insoweit eingeschränkt, als es sich bei den Institutionen, auf deren Tätigkeit im Wettbewerb diese GWB-Bestimmungen Anwendung finden, nicht um Unternehmen handeln muss, diese Bestimmungen vielmehr auch für die in Abs. 1 genannten Rechtsbeziehungen und insoweit auch für die Krankenkassen und deren Verbände sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen gelten (vgl. BSG, Urteile vom 20.11.2008, Az.: B 3 KR 25/07 R, und vom 17.07.2008, Az.: B 3 KR 23/07 R).

    Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von den Konstellationen, wie sie den Urteilen des BSG vom 17.07.2008, Az.: B 3 KR 23/07 R, 20.11.2008, Az.: B 3 KR 25/07 R, und 10.03.2010, Az.: B 3 KR 26/08 R, zugrunde lagen und in denen es um den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen ging, die unmittelbar zwischen der Krankenkasse und den Leistungserbringern von Haushaltshilfe, von Krankentransportleistungen bzw. von Hilfsmitteln ging.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2010 - L 11 KA 54/10

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus SG Dortmund, 20.11.2013 - S 16 KA 4/10
    Die daraufhin eingelegte Beschwerde der Fa. D ist vom Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NW) durch Beschluss vom 23.12.2010 (Az.: L 11 KA 54/10 B ER) zurückgewiesen worden; denn die Antragstellerin habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten in dem vorliegenden Verfahren und in dem Eilverfahren S 52 KA 2/10 ER/ bzw. L 11 KA 54/10 B ER Bezug genommen; diese Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

  • BSG, 10.03.2010 - B 3 KR 26/08 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Recht der Leistungserbringer auf

    Auszug aus SG Dortmund, 20.11.2013 - S 16 KA 4/10
    Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von den Konstellationen, wie sie den Urteilen des BSG vom 17.07.2008, Az.: B 3 KR 23/07 R, 20.11.2008, Az.: B 3 KR 25/07 R, und 10.03.2010, Az.: B 3 KR 26/08 R, zugrunde lagen und in denen es um den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen ging, die unmittelbar zwischen der Krankenkasse und den Leistungserbringern von Haushaltshilfe, von Krankentransportleistungen bzw. von Hilfsmitteln ging.
  • LG Hannover, 15.06.2011 - 21 O 25/11

    Pharmaunternehmen können gegen Nachfragekartell vorgehen!

    Auszug aus SG Dortmund, 20.11.2013 - S 16 KA 4/10
    In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich folgendes: Die Fa. D bzw. die Klägerin macht als Anbieterin von Röntgenkontrastmitteln ein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten auf dem Nachfragemarkt geltend, so dass der Markt aus ihrer, der (Anbieter-) Sicht abzugrenzen ist (vgl. auch Landgericht Hannover, 1. Kammer für Handelssachen, Urteil vom 15.06.2011, Az.: 21 O 25/11).
  • SG München, 09.08.2001 - S 33 KA 2031/01
    Auszug aus SG Dortmund, 20.11.2013 - S 16 KA 4/10
    In diesem Rahmen ist auch die Vereinbarung von Kostenpauschalen für bestimmte Materialien (Röntgenkontrastmittel) oder Behandlungen zulässig (vgl. Sozialgericht -SG- München, Beschluss vom 09.08.2001, Az.: S 33 KA 2031/01 ER; Freudenberg, a.a.O., § 83 Rn 45).
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