Rechtsprechung
SG Dresden, 27.03.2018 - S 20 AS 914/18 ER |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verhängung einer Sanktion im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16
Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von …
Auszug aus SG Dresden, 27.03.2018 - S 20 AS 914/18
In diesem Zusammenhang war auch zu berücksichtigten, dass im Hinblick auf die grundlegenden Bedenken, ob § 31 i. V. m. §§ 31a, 31b SGB II wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsgebot, Art. 20 Abs. 1 GG) verfassungswidrig ist, wovon die Kammer überzeugt ist (vgl. im Einzelnen SG Gotha, Vorlagebeschluss vom 2. August 2016 - S 15 AS 5157/14 -, Az. des BVerfG: 1 BvL 7/16; Beschluss der Kammer vom 31. August 2015 - S 20 AS 4288/15 ER), an die Glaubhaftmachung jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind. - BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 20/09 R
Keine Absenkung des Arbeitslosengeld II - Nichtantritt einer angebotenen …
Auszug aus SG Dresden, 27.03.2018 - S 20 AS 914/18
Denn nach der Rechtsprechung des BSG ist der Grundsicherungsträger nicht berechtigt, Arbeitslosengeld II wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit abzusenken, wenn das dem Hilfebedürftigen abverlangte Verhalten bereits in § 31 Abs. 1 SGB II geregelt ist und keine Beziehung des Hilfebedürftigen zum Rechtskreis des SGB III vorliegt (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 20/09 R -, BSGE 105, 194-201). - SG Gotha, 02.08.2016 - S 15 AS 5157/14
BVerfG-Vorlage zu Hartz IV-Sanktionen
Auszug aus SG Dresden, 27.03.2018 - S 20 AS 914/18
In diesem Zusammenhang war auch zu berücksichtigten, dass im Hinblick auf die grundlegenden Bedenken, ob § 31 i. V. m. §§ 31a, 31b SGB II wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsgebot, Art. 20 Abs. 1 GG) verfassungswidrig ist, wovon die Kammer überzeugt ist (vgl. im Einzelnen SG Gotha, Vorlagebeschluss vom 2. August 2016 - S 15 AS 5157/14 -, Az. des BVerfG: 1 BvL 7/16; Beschluss der Kammer vom 31. August 2015 - S 20 AS 4288/15 ER), an die Glaubhaftmachung jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind.
- SG Dresden, 14.06.2018 - S 52 AS 4307/17
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Dass der Beklagte ihr einen Termin einräumen muss, wenn sie diesen erbittet, ergibt sich zudem aus der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens und dem Amtsermittlungsgrundsatz, §§ 40 Abs. 1 S. 1 SGB II, 9, 20 und 21 SGB X, vgl. Roller, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 9 Rn. 4; zuletzt auch SG A ..., Beschluss vom 27. März 2018 - S 20 AS 914/18 ER -, Rn. 22, juris (zur Anhörung nach § 24 SGB X).