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   SG Dresden, 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15   

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SG Dresden, 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 (https://dejure.org/2019,12679)
SG Dresden, Entscheidung vom 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 (https://dejure.org/2019,12679)
SG Dresden, Entscheidung vom 27. März 2019 - S 40 AS 6296/15 (https://dejure.org/2019,12679)
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  • BSG, 19.06.2012 - B 4 AS 163/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung -

    Auszug aus SG Dresden, 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15
    Die Kosten der Ausbildung sei nach dem Steuerrecht als "vorweggenommene Betriebsausgabe" einnahmemindernd zu berücksichtigen (Hinweis auf Bundesfinanzhof [BFH] Urteil vom 13.02.2003 - IV R 44/01 - juris); die Ausgaben seien aber auch nach der sozialrechtlich gebotenen eigenständigen Wertung (Hinweis auf Bundesssozialgericht [BSG], Urteil vom 19.06.2012 - B 4 AS 163/11 R - juris) anerkennenswert, da die Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ermögliche, durch die Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt werde (Hinweis auf § 1 Abs. 2 Satz 4 Nr. 12 SGB II); zudem gebiete § 2 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) eine Auslegung, mit der soziale Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden könnten.

    Nicht zu berücksichtigen sind die Ausgaben für (Berufs-) Bekleidung in Höhe von insgesamt 363, 35 EUR, weil es sich hierbei nicht um "typische Berufskleidung", sondern um "bürgerlichen Kleidung" handelt, die auch im SGB II nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können (BSG, Urteil vom 19.06.2012 - B 4 AS 163/11 R-, juris, RdNrn. 20ff.); gleiches gilt für die Kosten für die Ausbildung zum Heilpraktiker in Höhe von insgesamt 1.080 EUR.

    Diese "Notwendigkeit" postuliert - anders als die insoweit weiter gefassten § 4 Abs. 4 und § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, die allein eine Veranlassung der Ausgaben ausreichen lassen - eine kausale Verknüpfung zwischen den fraglichen Aufwendungen und der Erzielung des konkreten Einkommens (BSG, Urteil vom 19.06.2012 - B 4 AS 163/11 R -, juris, RdNr. 19), was sich aus den unterschiedlichen Zwecken beider Rechtsysteme - hier: Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bei vorrangiger Berücksichtigung von Einkommen, dort: neben anderem auch die volkswirtschaftliche Steuerung wirtschaftlicher Betätigung - erklärt.

    Eine über die steuerrechtlichen Grundsätze hinausgehende Berücksichtigung von Aufwendungen kann zwar im Einzelfall zur Unterstützung eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit geboten sein (BSG, Urteil vom 19.06.2012 - B 4 AS 163/11 R -, a.a.O., RdNr. 24).

    Zu Recht verweist aber das BSG (Urteil vom 19.06.2012 - B 4 AS 163/11 R -, a.a.O., RdNr. 25) in diesem Zusammenhang auf die hierfür vorrangigen Leistungen der Eingliederung in Arbeit nach § 16 Abs. 1 Satz 2 (hier insbesondere Nr. 4) SGB II, über die hier mangels Antrag der Klägerin nicht zu entscheiden war.

    Aber selbst in diesen Fällen bedarf es eines notwendigen inneren Zusammenhangs zwischen Einnahme und Ausgabe - "Erforderlichkeit" (BSG, Urteil vom 19.06.2012 - B 4 AS 163/11 R -, a.a.O., RdNr. 26) -, da das Recht der Grundsicherung einen horizontalen Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensquellen nicht kennt (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2016 - B 4 AS 17/15 R -, juris, RdNrn. 21ff.).

  • BFH, 13.02.2003 - IV R 44/01

    Zweitausbildung bei Arbeitslosigkeit

    Auszug aus SG Dresden, 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15
    Die Kosten der Ausbildung sei nach dem Steuerrecht als "vorweggenommene Betriebsausgabe" einnahmemindernd zu berücksichtigen (Hinweis auf Bundesfinanzhof [BFH] Urteil vom 13.02.2003 - IV R 44/01 - juris); die Ausgaben seien aber auch nach der sozialrechtlich gebotenen eigenständigen Wertung (Hinweis auf Bundesssozialgericht [BSG], Urteil vom 19.06.2012 - B 4 AS 163/11 R - juris) anerkennenswert, da die Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ermögliche, durch die Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt werde (Hinweis auf § 1 Abs. 2 Satz 4 Nr. 12 SGB II); zudem gebiete § 2 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) eine Auslegung, mit der soziale Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden könnten.

    Zwar mögen Ausbildungskosten für eine noch nicht ausgeübte, aber später der Einkommenserzielung dienende Erwerbstätigkeit in steuerrechtlicher Hinsicht das Betriebsergebnis als vorweggenommene Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) das Betriebsergebnis oder als Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG das zu versteuernde Einkommen mindern (Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.02.2003 - IV R 44/01 -, juris, RdNr. 14).

  • BSG, 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung -

    Auszug aus SG Dresden, 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15
    Dies gilt umso mehr für Ausgaben, deren Nutzen sich erst später realisieren kann, da der Nachrangsgrundsatz der Grundsicherung den Hilfebedürftigen grundsätzlich verpflichtet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Bedarfszeitraum zu decken (BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R -, juris RdNr. 13; BSG, Urteil vom 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R -, juris, RdNr. 31).
  • BSG, 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung

    Auszug aus SG Dresden, 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15
    Dies gilt umso mehr für Ausgaben, deren Nutzen sich erst später realisieren kann, da der Nachrangsgrundsatz der Grundsicherung den Hilfebedürftigen grundsätzlich verpflichtet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Bedarfszeitraum zu decken (BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R -, juris RdNr. 13; BSG, Urteil vom 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R -, juris, RdNr. 31).
  • BSG, 17.02.2016 - B 4 AS 17/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung -

    Auszug aus SG Dresden, 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15
    Aber selbst in diesen Fällen bedarf es eines notwendigen inneren Zusammenhangs zwischen Einnahme und Ausgabe - "Erforderlichkeit" (BSG, Urteil vom 19.06.2012 - B 4 AS 163/11 R -, a.a.O., RdNr. 26) -, da das Recht der Grundsicherung einen horizontalen Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensquellen nicht kennt (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2016 - B 4 AS 17/15 R -, juris, RdNrn. 21ff.).
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