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   SG Frankfurt/Main, 15.06.2009 - S 25 KR 499/06   

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SG Frankfurt/Main, 15.06.2009 - S 25 KR 499/06 (https://dejure.org/2009,83108)
SG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.06.2009 - S 25 KR 499/06 (https://dejure.org/2009,83108)
SG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15. Juni 2009 - S 25 KR 499/06 (https://dejure.org/2009,83108)
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  • BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 6/01 R

    Arbeitsentgelt - verbilligte/kostenlose Mitarbeiterflüge - Stand-by-Flüge -

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 15.06.2009 - S 25 KR 499/06
    Diese Auslegung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts gelte trotz der Entscheidungen des Bundessozialgerichts - BSG - vom 7. Februar 2002 (B 12 KR 6/01 R - SozR 3-2400 § 14 Nr. 23 - und B 12 KR 12/01 R - SozR 3-2400 § 28f Nr. 3 = BSGE 89, 158 ) auch für den Zeitraum vor der mit Wirkung zum 1. Januar 2003 erfolgten Änderung des § 23a SGB IV, da der Gesetzgeber sein Verständnis von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt nur deklaratorisch habe festhalten wollen und die Klägerin Vertrauensschutz genieße.

    Im Hinblick auf die Entscheidung des BSG vom 7. Februar 2002 (B 12 KR 6/01 R - SozR 3-2400 § 14 Nr. 23) sei von einem bedingten Vorsatz der Klägerin auszugehen, die eine Anfrage an die Einzugsstellen zur beitragsrechtlichen Würdigung der gewährten Bezüge unterlassen habe.

    Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine Bösgläubigkeit der Klägerin auch nicht bereits im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 7. Februar 2002 (B 12 KR 6/01 R - SozR 3-2400 § 14 Nr. 23) eingetreten, wonach pauschal versteuerte Vorteile, die eine Fluggesellschaft ihren Beschäftigten als Freiflüge oder verbilligte Flüge einräumt, als Einmalzahlungen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind.

    In dieser Annahme konnte sich die Klägerin durch den Gesetzgeber bestätigt fühlen, der unverzüglich auf die Entscheidungen des BSG vom 7. Februar 2002 (B 12 KR 6/01 R - SozR 3-2400 § 14 Nr. 23 und B 12 KR 12/01 R - SozR 3-2400 § 28f Nr. 3 = BSGE 89, 158 ) reagierte und durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I 2002 Seite 4621) mit Wirkung zum 1. Januar 2003 folgenden Satz 2 in § 23a Abs. 1 SGB IV einfügte:.

    Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 7. Februar 2002 (B 12 KR 6/01 R - SozR 3-2400 § 14 Nr. 23) für den Fall verbilligter oder kostenloser Mitarbeiterflüge entschieden, dass diese als solche Einmalzahlungen anzusehen sind, da sie nicht der Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden können.

    Es handelt sich bei der Einfügung von § 23a Abs. 1 Satz 2 SGB IV durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 2002, Seite 4621) mit Wirkung zum 1. Januar 2003 vielmehr um eine Gesetzesänderung, die der Gesetzgeber als Reaktion auf die Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 7. Februar 2002 - B 12 KR 6/01 R - SozR 3-2400 § 14 Nr. 23 und B 12 KR 12/01 R - SozR 3-2400 § 28f Nr. 3 = BSGE 89, 158 ) vorgenommen hat (vgl. Wietek in: LPK - SGB IV § 23a RdNr. 10; Jochim in: jurisPK - SGB IV RdNr. 33; Seewald in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 23a SGB IV RdNr. 11 spricht von einer "Konterkarierung" der Rechtsprechung des BSG).

  • BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 12/01 R

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - Sparkasse - Beschäftigte - kostenlose

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 15.06.2009 - S 25 KR 499/06
    Diese Auslegung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts gelte trotz der Entscheidungen des Bundessozialgerichts - BSG - vom 7. Februar 2002 (B 12 KR 6/01 R - SozR 3-2400 § 14 Nr. 23 - und B 12 KR 12/01 R - SozR 3-2400 § 28f Nr. 3 = BSGE 89, 158 ) auch für den Zeitraum vor der mit Wirkung zum 1. Januar 2003 erfolgten Änderung des § 23a SGB IV, da der Gesetzgeber sein Verständnis von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt nur deklaratorisch habe festhalten wollen und die Klägerin Vertrauensschutz genieße.

    In dieser Annahme konnte sich die Klägerin durch den Gesetzgeber bestätigt fühlen, der unverzüglich auf die Entscheidungen des BSG vom 7. Februar 2002 (B 12 KR 6/01 R - SozR 3-2400 § 14 Nr. 23 und B 12 KR 12/01 R - SozR 3-2400 § 28f Nr. 3 = BSGE 89, 158 ) reagierte und durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I 2002 Seite 4621) mit Wirkung zum 1. Januar 2003 folgenden Satz 2 in § 23a Abs. 1 SGB IV einfügte:.

    "Bestimmte Leistungen des Arbeitgebers sollen unter Beibehaltung der bisherigen praktischen Handhabung durch die Sozialversicherungsträger nicht aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Zuordnung von Kontoführungsvergünstigungen und verbilligten Flugreisen des Arbeitgebers (BSG B 12 KR 12/01 R und 6/01 R vom 7. Februar 2002) als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt mit entsprechender Beitragsbelastung - auch bei Pauschalversteuerung -, sondern weiterhin als laufendes Arbeitsentgelt und - bei Pauschalversteuerung - mit entsprechender Beitragsfreiheit zugeordnet werden.

    Es handelt sich bei der Einfügung von § 23a Abs. 1 Satz 2 SGB IV durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 2002, Seite 4621) mit Wirkung zum 1. Januar 2003 vielmehr um eine Gesetzesänderung, die der Gesetzgeber als Reaktion auf die Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 7. Februar 2002 - B 12 KR 6/01 R - SozR 3-2400 § 14 Nr. 23 und B 12 KR 12/01 R - SozR 3-2400 § 28f Nr. 3 = BSGE 89, 158 ) vorgenommen hat (vgl. Wietek in: LPK - SGB IV § 23a RdNr. 10; Jochim in: jurisPK - SGB IV RdNr. 33; Seewald in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 23a SGB IV RdNr. 11 spricht von einer "Konterkarierung" der Rechtsprechung des BSG).

  • BFH, 16.03.1990 - VI R 88/86

    Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Pauschalierung noch im Klageverfahren

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 15.06.2009 - S 25 KR 499/06
    Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass ein Antrag auf Pauschalierung - anders als die Beklagte meint - auch noch bis spätestens im finanzgerichtlichen Klageverfahren gestellt werden kann (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 16. März 1990 - VI R 88/86 - BFH/NV 1990, 639 m.w.N.).

    Mit der Klägerin ist zwar davon auszugehen, dass ein Antrag auf Pauschalierung - anders als dies die Beklagte meint - auch noch bis spätestens im finanzgerichtlichen Klageverfahren gestellt werden kann (BFH, Urteil vom 16. März 1990, VI R 88/86, BFH/NV, 1990, 639 m. w. N.).

  • BSG, 30.03.2000 - B 12 KR 14/99 R

    Verjährungsfrist bei der Vorenthaltung von Beiträgen

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 15.06.2009 - S 25 KR 499/06
    Nach dem Urteil des BSG vom 30. März 2000 (B 12 KR 14/99 R - SozR 3-2400 § 25 Nr. 7) begründet die anfänglich vorhandene Gutgläubigkeit keinen Vertrauensschutz, wenn nach der Fälligkeit, aber noch vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist Vorsatz hinzutritt.

    Nach dem Urteil des BSG vom 30. März 2000 (B 12 KR 14/99 R - SozR 3-2400 § 25 Nr. 7) sind für Vorsatz, wie ihn § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV voraussetzt, das Bewusstsein und der Wille erforderlich, die Abführung der fälligen Beiträge zu unterlassen.

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